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Urteil

4 AZR 261/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen. • Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. • Parteien können in einem Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; darauf beruhend können Entscheidungen des Gerichts erfolgen.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenüberwälzung auf Klägerin • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen. • Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. • Parteien können in einem Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; darauf beruhend können Entscheidungen des Gerichts erfolgen. Die Klägerin führte ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen ihren Arbeitgeber. Es bestand ein führendes Parallelverfahren (4 AZR 256/09); die Parteien verzichteten in Bezug auf dieses und das vorliegende Verfahren auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hatte zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision im Anschluss an das Parallelverfahren und entschied über die Kosten des Revisionsverfahrens. Wesentliche Streitpunkte betrafen die Begründung der Klage und die Rechtsfolgen des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Parallelverfahren. • Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rüge der angefochtenen Entscheidung nicht vorlagen. • Durch den erklärten Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe in Bezug auf das führende Parallelverfahren war dem Bundesarbeitsgericht die gebotene Grundlage zur Entscheidung ausreichend; eine erneute Prüfpflicht der Prozesssachverhalte ergab sich nicht. • Zur Kostenentscheidung ist maßgeblich, dass die Klägerin die Revision geführt hat und diese erfolglos blieb; daher sind ihr die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. • Rechtliche Grundlagen und Verfahrensregeln, die zugrunde lagen, sind insbesondere die prozessrechtlichen Normen zu Revision und Kostenverteilung sowie die Regelungen zum Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (vgl. Verfahrensrecht des ArbGG und ZPO). Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt zurückgewiesen. Damit bleibt die erstinstanzliche bzw. landesgerichtliche Entscheidung bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, weil ihre Revision erfolglos war. Die Entscheidung stützt sich zudem darauf, dass die Parteien in Bezug auf das führende Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet hatten, wodurch dem Gericht die für die Entscheidung benötigte Grundlage zur Verfügung stand.