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Urteil

4 AZR 259/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen. • Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. • Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug auf ein führendes Parallelverfahren genommen
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen. • Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. • Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug auf ein führendes Parallelverfahren genommen Die Klägerin wandte sich mit einer Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt. Das Revisionsverfahren betraf denselben zugrundeliegenden Streit wie ein führendes Parallelverfahren (4 AZR 256/09). Die Parteien haben im Verfahren auf nähere Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet und sich auf die Ausführungen des Parallelverfahrens bezogen. Gegenstand des Rechtsstreits war die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht. Die Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht behandelt und entschieden. Es ging um die Beurteilung der rechtlichen Begründetheit der angefochtenen Entscheidung. Die Verfahrenskostenfrage war ebenfalls streitig. • Die Revision der Klägerin ist unbegründet, da die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt keinen Revisionsgrund im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen aufweist. • Die Entscheidung stützt sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf die Ausführungen des führenden Parallelverfahrens, auf die die Parteien verwiesen haben; dadurch sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ausreichend festgelegt. • Es lagen keine Verfahrensfehler vor, die eine Aufhebung oder Zurückverweisung erforderlich gemacht hätten. • Mangels erfolgreicher Rechtsrügen der Klägerin bleibt das Urteil des Landesarbeitsgerichts bestehen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO analog für das Revisionsverfahren, wonach die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Es bestehen keine Revisionsgründe, die eine Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen. Die Bezugnahme der Parteien auf das führende Parallelverfahren genügte zur Bestimmung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, sodass keine ergänzenden Feststellungen erforderlich waren.