Urteil
4 AZR 258/09
BAG, Entscheidung vom
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen.
• Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
• Parteien konnten im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Klägerin trägt Revisionskosten • Die Revision der Klägerin gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen. • Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. • Parteien konnten im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten. Die Klägerin begehrte vor den Arbeitsgerichten Rechts- und Sachentscheidungen, die in engem Zusammenhang mit einem führenden Parallelverfahren standen. Vor dem Bundesarbeitsgericht war nur noch die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt zu entscheiden. Die Parteien hatten hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf das führende Parallelverfahren verwiesen. Streitgegenstand war die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung und die Frage der Kostenlast des Revisionsverfahrens. Konkrete individuelle Tatsachen des Ausgangsstreits sind nicht wiedergegeben, weil die Parteien auf die Entscheidungsgründe des Parallelverfahrens verwiesen haben. Die Beklagte trug die Verteidigung gegen die Revisionsbegründung der Klägerin. Das Bundesarbeitsgericht hat über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision zu entscheiden. Ergebnis musste auch die Kostenentscheidung umfassen. • Die Revision ist gemäß den vorgelegten Unterlagen und der Begründung des Landesarbeitsgerichts unbegründet und somit zurückzuweisen. • Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Rechtsfragen im Rahmen der zulässigen Revision und fand keine rechtlichen Fehler, die eine Aufhebung oder Abänderung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils rechtfertigen würden. • Die Parteien hatten im Verfahren zugunsten eines führenden Parallelverfahrens auf Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht die dort getroffenen Feststellungen und Erwägungen zugrunde legen konnte. • Nach den prozessrechtlichen Regeln trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens; hier wurde die Klägerin zur Tragung der Kosten verpflichtet. • Es lagen keine Anhaltspunkte vor, die eine abweichende Verteilung der Kosten oder ausnahmsweise einen kostenrechtlichen Ausgleich rechtfertigten. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 (7 Sa 45/08) wurde zurückgewiesen. Damit bleibt das landesarbeitsgerichtliche Urteil in der Sache bestehen. Die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt. Weil die Parteien im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen hatten, stützte das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung auf diese Grundlagen und sah keinen Rechtsfehler. Insgesamt hat die Beklagte somit prozessual gesiegt und die materielle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wurde bestätigt.