Beschluss
7 ABR 69/09
BAG, Entscheidung vom
47mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Änderung der tariflich geregelten Betriebsstruktur kann ein erledigendes Ereignis im Beschlussverfahren darstellen.
• Bei Überführung der Zuständigkeit auf einen neu gewählten Betriebsrat tritt dieser als Funktionsnachfolger in die Beteiligtenstellung des Verfahrens ein.
• Ein negatives Feststellungsbegehren wird unzulässig, wenn sich der dem Antrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt derart ändert, dass der Streitgegenstand in der Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr derselbe ist.
• Antragsänderungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz sind grundsätzlich unzulässig nach § 559 ZPO; Ausnahmen greifen nicht, wenn sich durch die neue Sachlage die wesentlichen Prüfgrundlagen ändern.
Entscheidungsgründe
Erledigung eines Beschlussverfahrens bei Änderung der Betriebsstruktur durch Tarifvertrag • Änderung der tariflich geregelten Betriebsstruktur kann ein erledigendes Ereignis im Beschlussverfahren darstellen. • Bei Überführung der Zuständigkeit auf einen neu gewählten Betriebsrat tritt dieser als Funktionsnachfolger in die Beteiligtenstellung des Verfahrens ein. • Ein negatives Feststellungsbegehren wird unzulässig, wenn sich der dem Antrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt derart ändert, dass der Streitgegenstand in der Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr derselbe ist. • Antragsänderungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz sind grundsätzlich unzulässig nach § 559 ZPO; Ausnahmen greifen nicht, wenn sich durch die neue Sachlage die wesentlichen Prüfgrundlagen ändern. Arbeitgeberin (Telekommunikationsunternehmen) begehrt gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Betriebsrat ohne Zustimmung der Arbeitgeberin Betriebsversammlungen mit bis zu acht Stunden Tagesordnung nicht an mehr als einem Kalendertag abhalten darf. Der Betriebsrat hatte in der bisherigen Struktur Betriebsversammlungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens trat ein neuer Zuordnungstarifvertrag (ZTV 2010) in Kraft, der Zuschnitt und Zahl der betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten änderte; mehrere Standorte wurden anderen Regionen zugewiesen, einige Standorte aufgelöst. Infolgedessen fand eine Betriebsratswahl statt und ein neuer Betriebsrat für die veränderte Region wurde gewählt. Die Arbeitgeberin erklärte daraufhin das Verfahren für erledigt; der Betriebsrat widersprach. Das Bundesarbeitsgericht prüfte, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. • Anwendbares Recht und Maßstab: Im Beschlussverfahren ist bei Erledigungserklärung und Widerspruch zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist; entscheidend sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Verfahrens eingetreten sind und das Begehren jedenfalls unzulässig oder unbegründet machen (entsprechend § 83a Abs.2 ArbGG und ständiger Rechtsprechung). • Funktionsnachfolge: Wenn infolge Neustrukturierung und Neuwahl ein anderer Betriebsrat materiell-rechtlich die Zuständigkeit übernimmt, tritt dieser als Funktionsnachfolger in die Beteiligtenstellung ein (§ 83 Abs.3 ArbGG-Prinzip; Kontinuität der Vertretung). • Änderung des Lebenssachverhalts: Durch den ZTV 2010 hat sich die betriebsverfassungsrechtliche Einheit („Betrieb“ i.S.v. § 42 Abs.1 BetrVG) wesentlich geändert; damit haben sich die für die Prüfung der zeitlichen Lage von Betriebsversammlungen relevanten betrieblichen Notwendigkeiten geändert (z. B. Orte, Entfernungen, Erreichbarkeit). • Unzulässigkeit des Antrags in neuer Gestalt: Die Arbeitgeberin begehrt eine Feststellung für die Gegenwart und Zukunft; durch die veränderte Betriebsstruktur ist der Verfahrensgegenstand in der Rechtsbeschwerdeinstanz ein anderer geworden, sodass eine Sachentscheidung nicht möglich ist. § 559 ZPO (Antragsbindung in Revisions-/Rechtsbeschwerdeinstanz) verhindert die Antragsänderung; die genannten Ausnahmen greifen nicht. • Folgerung für das Verfahren: Da ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (wesentliche Änderung des Lebenssachverhalts und damit Antragsunzulässigkeit), war das Verfahren gemäß entsprechender Anwendung des § 83a Abs.2 ArbGG einzustellen. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Änderung der betriebsverfassungsrechtlichen Struktur durch den ZTV 2010 und die daraus folgende Neuwahl des Betriebsrats führten zu einem erledigenden Ereignis, weil sich der dem Antrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt so wesentlich verändert hat, dass der ursprüngliche Antragsgegenstand in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr derselbe ist. Der neu gewählte Betriebsrat ist als Funktionsnachfolger in die Beteiligtenstellung eingetreten; die Arbeitgeberin konnte ihr negatives Feststellungsbegehren nicht mehr in der bisherigen Form weiterverfolgen. Eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz erforderliche Sachentscheidung über das geänderte Begehren kam nicht in Betracht, weshalb das Verfahren einzustellen war.