Beschluss
5 AZN 956/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht darlegt, warum die Revision zugelassen werden sollte.
• Erfolgt dem Kläger in der Berufungsverhandlung ein rechtlicher Hinweis und wird ihm Gelegenheit zur Ergänzung des Schriftsatzvortrags gegeben, muss das Gericht der Gegenseite in der Folgeverhandlung ebenfalls einen dokumentierten Hinweis geben und Gelegenheit zur Erwiderung einräumen; unterbleibt dies, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
• Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann entscheidungserheblich, wenn die benachteiligte Partei plausibel darlegt, dass bei ordnungsgemäßer Hinweiserteilung eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Hinweis- und Erwiderungsmöglichkeiten • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht darlegt, warum die Revision zugelassen werden sollte. • Erfolgt dem Kläger in der Berufungsverhandlung ein rechtlicher Hinweis und wird ihm Gelegenheit zur Ergänzung des Schriftsatzvortrags gegeben, muss das Gericht der Gegenseite in der Folgeverhandlung ebenfalls einen dokumentierten Hinweis geben und Gelegenheit zur Erwiderung einräumen; unterbleibt dies, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. • Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann entscheidungserheblich, wenn die benachteiligte Partei plausibel darlegt, dass bei ordnungsgemäßer Hinweiserteilung eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Die Parteien stritten über Vergütungsansprüche inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld für 2004 sowie Annahmeverzugsvergütung für Januar bis Juni 2005. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. In der Berufung gab das Landesarbeitsgericht dem Kläger teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Teils der Vergütung; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beklagte erhob Beschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Berufungsverfahren erhielt der Kläger einen rechtlichen Hinweis und konnte schriftlich ergänzen; darauf reagierte die Beklagte in der zweiten Verhandlung nicht mit einem entsprechenden Hinweis oder einer Frist zur Erwiderung. Das Landesarbeitsgericht wertete das Vorbringen des Klägers zur Leistungsfähigkeit ab 01.01.2005 als nicht bestritten und stützte seine Entscheidung darauf. • Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, soweit die Beschwerdebegründung keine Begründung im Sinne des § 72a Abs. 3 ArbGG enthält. • Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet, dass ein Gericht Parteien auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte hinweist, auf die sie im bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten. • Erteilte Hinweise sind Teil des Prozessverlaufs; erhält eine Partei durch einen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens, muss das Gericht der Gegenseite in einer Folgeverhandlung dokumentiert mitteilen, dass es nunmehr von der Richtigkeit dieses Vorbringens ausgeht, und ihr die Möglichkeit zur Erwiderung geben. • Im Streit ging es konkret um die Indizwirkung von vom Arbeitgeber vorgetragenen Anhaltspunkten zur Arbeitsunfähigkeit im Annahmeverzugszeitraum; nach der einschlägigen Rechtsprechung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das behauptete Unvermögen, kann aber auf Indizien abstellen. • Das Landesarbeitsgericht hatte dem Kläger einen Hinweis gegeben und dessen ergänzenden Schriftsatz berücksichtigt; demgegenüber unterließ es einen dokumentierten Hinweis gegenüber der Beklagten und eine Frist zur Erwiderung, obwohl der Beklagten der Zeitpunkt des Ergänzungsvortrags eine effektive Reaktion unmöglich machte. • Die Beklagte trug in der Beschwerde vor, welchen ergänzenden Sachvortrag und welche Rechtsausführungen sie erbracht hätte; dies genügt, um die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung zu begründen. • Der Senat nutzte § 72a Abs. 7 ArbGG und erkannte, dass revisionsrechtlich bedeutsame Fragen nicht vorlagen, sodass Rückverweisung geboten ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird insoweit verworfen, als die Beschwerde nicht hinreichend begründet war (Zahlungsverurteilung über 10.430,38 Euro brutto abzüglich Arbeitslosengeld). Im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass das Landesarbeitsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil es nach einem dem Kläger erteilten Hinweis keine dokumentierte Mitteilung an die Beklagte gab und ihr keine angemessene Möglichkeit zur Erwiderung einräumte; diese Gehörsverletzung war entscheidungserheblich. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Teils des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Streitwert 7.803,82 Euro). Die Rückverweisung ermöglicht dem Landesarbeitsgericht, nach ordnungsgemäßer Hinweiserteilung und Gewährung von Erwiderungsfristen neu zu entscheiden.