Urteil
5 AZR 783/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Krankenzulage nach §23 Abs.2 Buchst. b MTV bemisst sich an der durchschnittlichen Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate abzüglich des fiktiven Krankengeldes, nicht an der Nettovergütung des letzten Monats oder dem tatsächlich gezahlten privaten Krankengeld.
• Die Krankenzulage darf zusammen mit dem fiktiven Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung netto nicht zu einer höheren Zahlungsleistung führen als die Entgeltfortzahlung nach §23 Abs.1 MTV in den ersten sechs Wochen; gegebenenfalls ist die Zulage deshalb zu kürzen.
• Zur Ermittlung sind Brutto- und Nettoebene zu berücksichtigen: Zunächst ist das fiktive Bruttokrankengeld abzuziehen; sodann ist ein Vergleich der periodenbezogenen Nettowerte vorzunehmen und bei Überkompensation die Zulage brutto zu kürzen.
• Fehlende Feststellungen zur konkreten Nettowirkung erfordern Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur ergänzenden Feststellung und gegebenenfalls neuerlichen Berechnung unter Berücksichtigung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Wirkungen.
Entscheidungsgründe
Berechnung und Begrenzung der Krankenzulage nach §23 Abs.2 Buchst. b MTV • Die Krankenzulage nach §23 Abs.2 Buchst. b MTV bemisst sich an der durchschnittlichen Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate abzüglich des fiktiven Krankengeldes, nicht an der Nettovergütung des letzten Monats oder dem tatsächlich gezahlten privaten Krankengeld. • Die Krankenzulage darf zusammen mit dem fiktiven Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung netto nicht zu einer höheren Zahlungsleistung führen als die Entgeltfortzahlung nach §23 Abs.1 MTV in den ersten sechs Wochen; gegebenenfalls ist die Zulage deshalb zu kürzen. • Zur Ermittlung sind Brutto- und Nettoebene zu berücksichtigen: Zunächst ist das fiktive Bruttokrankengeld abzuziehen; sodann ist ein Vergleich der periodenbezogenen Nettowerte vorzunehmen und bei Überkompensation die Zulage brutto zu kürzen. • Fehlende Feststellungen zur konkreten Nettowirkung erfordern Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur ergänzenden Feststellung und gegebenenfalls neuerlichen Berechnung unter Berücksichtigung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Wirkungen. Klägerin (Fluglotsin, nicht krankenversicherungspflichtig) war vom 4.11.2005 bis 30.4.2006 arbeitsunfähig. Zwischen den Parteien gilt ein Firmentarifvertrag (MTV) mit Regelungen zu Krankenzulage und Zuschuss zum Krankengeld (§23). Die Klägerin forderte eine höhere Krankenzulage, ausgehend von der durchschnittlichen Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate; die Beklagte hatte die Zulage dagegen auf Basis des Bruttogehalts des Vormonats und des von der privaten Krankenversicherung gezahlten Krankengeldes berechnet und ausgezahlt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage (teilweise) statt; die Beklagte legte Revision ein. Streitgegenstand ist die korrekte Berechnung der Krankenzulage nach §23 Abs.2 Buchst. b MTV und ob die Zulage die Arbeitnehmerin ab der siebten Woche finanziell besserstellt als in den ersten sechs Wochen. • Wortlaut und Systematik des §23 Abs.2 Buchst. b MTV: Die Krankenzulage bemisst sich an 100% der durchschnittlichen Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate minus des fiktiven Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung; nicht maßgeblich sind die persönliche Nettovergütung des Vormonats oder das tatsächlich von einer privaten Krankenversicherung gezahlte Krankengeld. • Sinn und Zweck sowie Tarifzusammenhang gebieten, dass ab der siebten Woche keine finanzielle Besserstellung gegenüber den ersten sechs Wochen intendiert ist; die Vorschrift gleicht nichtkrankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer den Pflichtversicherten an, ohne diese zu überkompensieren. • Deshalb ist die Berechnung in zwei Schritten vorzunehmen: Zunächst Ermittlung der durchschnittlichen Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate und Abzug des fiktiven Bruttokrankengeldes; sodann Prüfung auf periodenbezogene Nettoauswirkung unter Berücksichtigung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Regelungen (insbes. steuerliche Vorschriften und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss). • Führt die kombinierte Zahlung von fiktivem Krankengeld und Krankenzulage netto zu einer höheren Leistung als die Entgeltfortzahlung nach §23 Abs.1 MTV, ist die Krankenzulage brutto entsprechend zu kürzen. • Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts genügen nicht, um abschließend zu beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Kürzung vorzunehmen ist; daher ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, ggf. mit Ergänzung des Sachvortrags und unter Hinzuziehung sachverständigen Wissens. • Der zuletzt gestellte Zinsantrag der Klägerin ist nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO unzureichend bestimmt; die Klägerin kann vor dem Landesarbeitsgericht zur Verzinsung der Bruttoschuld zurückkehren, um den Mangel zu beheben. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass die Beklagte die Krankenzulage nach §23 Abs.2 Buchst. b MTV nicht wie erfolgt berechnen durfte: Maßgeblich ist die durchschnittliche Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate abzüglich des fiktiven Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus darf die kombinierte Zahlung aus Krankenzulage und fiktivem Krankengeld netto nicht zu einer höheren Leistung führen als die Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen; erforderlichenfalls ist die Zulage brutto zu kürzen. Da das Landesarbeitsgericht hierzu nicht hinreichend festgestellt hat, sind ergänzende Feststellungen und gegebenenfalls eine neue Berechnung vorzunehmen. Der Zinsantrag der Klägerin ist formell mangelhaft und kann durch Rückkehr zum Bruttoverzinsungsantrag vor dem Landesarbeitsgericht berichtigt werden.