Urteil
10 AZR 354/09
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. April 2009 8 Sa 1121/08 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung einer Zuwendung/Jahressonderzahlung. Die Klägerin wurde zuletzt nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 vergütet. Mit dem Entgelt für den Monat November 2007 erhielt sie eine als Zuwendung bezeichnete Zahlung in Höhe von 2.238,85 Euro brutto. In der Gehaltsabrechnung heißt es weiter: „Anstatt des bisherigen Urlaubsgeldes und der Zuwendung (Weihnachtsgeld) wird ab 2007 im Monat November eine Jahressonderzahlung gezahlt“. Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis „zum 01.04.2008 aus beruflichen Gründen“. Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 teilte die Beklagte mit, dass mit der Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2008 bewirkt werde. Die Klägerin widersprach dem nicht. Das Arbeitsverhältnis wurde sodann bis zum 31. März 2008 abgerechnet und abgewickelt. Mit der Abrechnung Februar 2008 zog die Beklagte einen Betrag von 2.287,34 Euro als Bruttobetrag ab („Sonstige Zahlung/Einbehaltung, Gegenbuchung“). Pfändungsfreigrenzen berücksichtigte sie nicht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie falle nicht unter den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 TVÜ-Länder, sondern § 20 TV-L gelte unmittelbar. Jedenfalls sei die vertragliche Regelung durch § 21 TVÜ-Länder abgelöst worden, der § 20 TV-L für das Jahr 2007 lediglich der Höhe nach modifiziere. Eine Weitergeltung der Rückzahlungsklausel könne der Regelung nicht entnommen werden. Die Anwendung einer stichtagsbezogenen Rückzahlungsklausel für einen Teil der Beschäftigten würde im Übrigen dem Angleichungsgedanken der Tarifregelung zuwiderlaufen und zu einer Ungleichbehandlung führen, die weit über die unterschiedliche Bemessungshöhe hinausginge. Hierfür gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Bei der Aufrechnung habe die Beklagte die Pfändungsfreigrenzen missachtet. Sie hat die Auffassung vertreten, § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVÜ-Länder enthalte keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Damit sei Anspruchsgrundlage für die streitgegenständliche Zuwendung weiterhin § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags iVm. dem TV Zuwendung. Die anspruchsbegründende Regelung nach § 1 TV Zuwendung sei mit der sich aus derselben Vorschrift ergebenden Rückzahlungsverpflichtung inhaltlich verzahnt. Mangels Bestehen eines Anspruchs folge der Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB. Ergänzend sehe § 1 Abs. 5 TV Zuwendung eine Rückzahlungsverpflichtung vor. Soweit die Beklagte möglicherweise ein Aufrechnungsverbot bezüglich des nicht pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens missachtet habe, müsse der Hilfsantrag Erfolg haben, der der Höhe des unpfändbaren Teils der Arbeitsvergütung entspreche. Die zulässige Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung der Beklagten nicht zurückgewiesen werden. Der Senat kann in der Sache mangels Feststellungen zur Höhe des Jahressonderzahlungsanspruchs für das Jahr 2007 und zu den Pfändungsfreigrenzen gemäß §§ 850 ff. ZPO nicht abschließend entscheiden. Es steht nicht fest, in welchem Umfang der Vergütungsanspruch der Klägerin für den Monat Februar 2008 durch Aufrechnung erloschen ist (§ 389 BGB). Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). I. Der Klägerin stand wegen ihres Ausscheidens gemäß § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVÜ-Länder, § 1 Abs. 5, Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung kein Anspruch auf eine Zuwendung für das Jahr 2007 zu. Allerdings hatte sie einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gemäß § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVÜ-Länder und iVm. § 20 TV-L. Diese Jahressonderzahlung unterlag auch keiner Rückzahlungsverpflichtung. Ein aufrechenbarer Rückzahlungsanspruch der Beklagten bestand daher im Februar 2008 nur in Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungen. 1. Die Klägerin hatte für das Jahr 2007 keinen Anspruch unmittelbar aus § 20 TV-L. a) Grundsätzlich sind die Regelungen des zum 30. Juni 2003 gekündigten TV Zuwendung gemäß § 2 TVÜ-Länder iVm. Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B Nr. 18 mit Wirkung vom 1. November 2006 durch die Regelungen des TV-L (hier: § 20 TV-L Jahressonderzahlung) ersetzt worden. Die Ersetzung erfolgte aber nur, soweit nicht im TV-L selbst, im TVÜ-Länder oder in dessen Anlagen etwas anderes bestimmt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder). Für bestimmte Beschäftigtengruppen hat der TVÜ-Länder abweichende Regelungen zur Geltung und zum Inkrafttreten des § 20 TV-L getroffen (§ 1 Abs. 4 TVÜ-Länder). Dies ergibt sich auch aus der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 20 TV-L. § 21 TVÜ-Länder unterscheidet hinsichtlich der Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und 2007 zwischen drei Beschäftigtengruppen: Für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestanden hatte und die bis zum 31. Oktober 2006 der tariflichen Nachwirkung unterlagen, wird mit Inkrafttreten des TV-L unmittelbar die Anwendung des § 20 TV-L angeordnet. Die zweite Gruppe sind die Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Oktober 2006 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden waren. Für diese trifft § 21 Abs. 2 TVÜ-Länder differenzierte Regelungen für die Jahre 2006 und 2007 und ordnet erst ab 2008 die Geltung des § 20 TV-L an. Die dritte Gruppe sind schließlich die nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellten Beschäftigten, die § 21 Abs. 3 TVÜ-Länder inhaltlich mit der zweiten Gruppe gleichstellt. b) Mit der Klägerin ist arbeitsvertraglich vor dem 31. Oktober 2006 eine abweichende Vereinbarung zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld iSd. § 21 Abs. 2 TVÜ-Länder getroffen worden. Eine abweichende Vereinbarung iSd. Tarifnorm liegt immer dann vor, wenn die Arbeitsvertragsparteien den TV Zuwendung und/oder die entsprechenden Tarifregelungen zum Urlaubsgeld nicht vollständig in ihre Vertragsregelung übernommen, sondern inhaltlich andere Verabredungen getroffen haben (vgl. Senat 5. August 2009 10 AZR 1006/08 Rn. 20, AP TVG § 4 Nr. 32). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt eine derartige abweichende Vereinbarung bezüglich beider Regelungskomplexe vor. Die Arbeitsvertragsparteien haben die gekündigten Tarifverträge über eine Zuwendung und über ein Urlaubsgeld nicht in vollem Umfang für anwendbar erklärt. Vielmehr wurde die Höhe eines Anspruchs entgegen den früheren tariflichen Regelungen in beiden Fällen an die Höhe eines eventuellen Anspruchs vergleichbarer Beamter geknüpft. Damit unterfällt die Klägerin dem Regelungsbereich des § 21 Abs. 2 TVÜ-Länder. 2. Die Klägerin hatte wegen ihres Ausscheidens keinen Anspruch auf eine Zuwendung für das Jahr 2007 aus ihrem Arbeitsvertrag iVm. dem TV Zuwendung. Hingegen bestand ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gemäß § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVÜ-Länder und iVm. § 20 TV-L. a) Die Klägerin ist trotz ihrer zunächst zum 1. April 2008 erfolgten Kündigung mit dem 31. März 2008 ausgeschieden. Die Beklagte hat die Kündigung der Klägerin als fristgemäße Kündigung zum 31. März 2008 ausgelegt (vgl. dazu Senat 25. September 2002 10 AZR 7/02 zu II 2 der Gründe, BAGE 103, 1) und dies der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2008 mitgeteilt. Dem hat die Klägerin nicht widersprochen. Dementsprechend haben die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis bis zum Quartalsende abgewickelt und abgerechnet. b) Mit dem Ausscheiden aufgrund eigener Kündigung ist nachträglich die Rechtsgrundlage für die im November 2007 gemäß § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 1 Abs. 1 TV Zuwendung geleistete Zahlung entfallen und die Klägerin war zur Rückzahlung verpflichtet (§ 1 Abs. 5, Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung). § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVÜ-Länder verändert insoweit weder die vertraglichen Regelungen noch die Bestimmungen des TV Zuwendung. aa) Gemäß § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags sollen die Regelungen des TV Zuwendung „bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung“ mit bestimmten Maßgaben angewendet werden. Eine solche neue Vereinbarung sind die Regelungen des TV-L und TVÜ-Länder, die allerdings selbst wiederum die Art und den Zeitpunkt ihrer Anwendung differenziert festlegen. § 21 Abs. 2 TVÜ-Länder sieht für die Beschäftigtengruppe, der die Klägerin angehört, eine zeitlich gestaffelte Regelung bis zur Vollgeltung des § 20 TV-L vor. Für das Jahr 2006 richtet sich der Anspruch nach den am 19. Mai 2006 (Zeitpunkt der Tarifeinigung) geltenden Landesregelungen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a TVÜ-Länder). Für das Jahr 2007 soll die nach den jeweiligen vertraglichen Regelungen zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 % einer eventuellen Differenz zu dem Anspruch nach § 20 TV-L erhöht werden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVÜ-Länder). Für Jahressonderzahlungen ab dem Jahr 2008 gilt dann § 20 TV-L. § 21 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder gab darüber hinaus dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfangs und/oder der Zeitfolge schneller zu vollziehen. bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ordnet § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVÜ-Länder keine modifizierte Anwendung des TV Zuwendung dahingehend an, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 TV Zuwendung nicht weitergelten sollen. Hingegen gibt die Vorschrift einen Mindestanspruch in Höhe der Hälfte des regulären tariflichen Anspruchs nach § 20 TV-L. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnorm. Der Wortlaut des § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVÜ-Länder, von dem vorrangig auszugehen ist (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen zuletzt Senat 24. Februar 2010 10 AZR 1035/08 Rn. 15 ff. mwN, ZTR 2010, 361), ist nicht eindeutig. § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a TVÜ-Länder verweist für das Jahr 2006 ohne Einschränkung oder Veränderung auf die Landesregelungen zu einem Stichtag im Jahre 2006 und damit auf die unterschiedlichen Vertragsgestaltungen. Demgegenüber wird für 2007 zwar auch Bezug auf die jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen genommen, aber nur im Zusammenhang mit der Höhe eines daraus resultierenden Anspruchs („zustehende Summe“). Dieser soll dann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen „erhöht“ werden, wobei zur Feststellung der Voraussetzungen einer eventuellen Erhöhung eine Vergleichsberechnung zwischen einem arbeitsvertraglichen Anspruch und einem Anspruch aus § 20 TV-L erforderlich ist. Damit ist nicht eindeutig erkennbar, ob es sich um einen lediglich in der Höhe veränderten arbeitsvertraglichen Anspruch, um einen insgesamt der Höhe nach bestimmten eigenen Anspruch oder um das Nebeneinander zweier Anspruchsgrundlagen handeln soll, die zusammen einen Mindestanspruch normieren. Die Systematik der Regelung, insbesondere der Dreischritt 2006/2007/2008, kann ebenso für einen eigenständigen Anspruch wie für die Addition von zwei Ansprüchen sprechen. Entscheidend sind deshalb Sinn und Zweck der Regelung: Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift, die eine schrittweise Heranführung der im Nachwirkungszeitraum eingestellten und in den Ländern unterschiedlich behandelten Beschäftigten an die einheitliche Regelung des TV-L bewirken soll (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2010 § 21 TVÜ-Länder Rn. 11; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2010 TVÜ-Länder Rn. 656). Im Jahre 2006 verblieb es bei den Länderregelungen. Dies bedeutete, dass in den Ländern, in denen im Nachwirkungszeitraum keine vertraglichen Ansprüche auf Zuwendung und Urlaubsgeld vereinbart wurden, für 2006 keine Jahressonderzahlung beansprucht werden konnte (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVÜ-Länder Rn. 653: Bayern und Sachsen; Schwill in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TV-L Stand April 2010 § 21 TVÜ-Länder Rn. 10 nennt nur Bayern). Im Jahre 2007 ist demgegenüber eine Vergleichsberechnung zwischen den vertraglichen Ansprüchen auf Zuwendung und Urlaubsgeld und dem Anspruch nach § 20 TV-L vorzunehmen (Schwill in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr § 21 TVÜ-Länder Rn. 11) und der vertragliche Anspruch um die Hälfte der Differenz zu erhöhen. Dem Ziel der schrittweisen Heranführung wird dabei nur dann Genüge getan, wenn auch den Arbeitnehmern, die vertraglich für das Jahr 2007 keinen Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld hatten, jedenfalls der „Erhöhungsbetrag“ von 50 % der Leistung nach § 20 TV-L zusteht, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind. Erhöht wird dann bezogen auf den vertraglichen Anspruch Null. Andernfalls gäbe es für bestimmte Arbeitnehmer keine schrittweise Heranführung, sondern nur die hinausgeschobene Anwendung des § 20 TV-L. Warum ein Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch hat, ist dabei unerheblich. Der Mindestanspruch für 2007 besteht sowohl, wenn der Vertrag überhaupt keinen Anspruch vorsieht, als auch dann, wenn die vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen (zB wegen Ausscheidens) nicht vorliegen. § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVÜ-Länder löst sich insoweit von den vertraglichen Regelungen. Hingegen bedarf es des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 TV-L, da keine Besserstellung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern beabsichtigt war, die unmittelbar dem Anwendungsbereich des § 20 TV-L unterlagen. Demgegenüber lässt sich aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVÜ-Länder nicht entnehmen, dass die vertraglichen Regelungen modifiziert werden sollten. Der Wortlaut lässt hierfür keine Anhaltspunkte erkennen und macht insbesondere nicht deutlich, in welche Richtung eine Modifikation der vertraglichen Regelungen erfolgen sollte. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass gerade die Regelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 TV Zuwendung aufgehoben werden sollten (aA LAG Köln 11. Mai 2009 2 Sa 18/09 AE 2010, 49). Mit § 1 Abs. 4 TVÜ-Länder kann dies nicht begründet werden, da diese Norm den Vorrang des TV-L nur insoweit anordnet, als der TVÜ-Länder keine andere Regelung trifft. Auch dass die Angleichungsschritte nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder schneller vollzogen werden können, verlangt keine Modifikation der Vertragsregelung. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass eine Gruppenbildung innerhalb der Beschäftigten zwischen Rückzahlungs- und Nichtrückzahlungsverpflichteten problematisch sei, erfordert dies ebenfalls keine Modifikation der Vertragsregelung. Zum einen durften die Tarifparteien wegen des Charakters als Übergangsregelung an den unterschiedlichen vertraglichen Ausgangslagen anknüpfen. Zum anderen wird das Ziel der stufenweisen Heranführung im Hinblick auf den Mindestanspruch für 2007 erreicht. cc) Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 TV-L; insbesondere stand sie am 1. Dezember 2007 in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L beträgt die Jahressonderzahlung bei den Beschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 11 im Tarifgebiet West 80 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 3 TV-L. Hiervon stand der Klägerin für das Jahr 2007 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVÜ-Länder die Hälfte zu, soweit kein Urlaubsgeld gezahlt wurde. Andernfalls stand ihr nur die Hälfte der Differenz zum geleisteten Urlaubsgeld zu. Den genauen Betrag kann der Senat mangels entsprechender Feststellungen zum Urlaubsgeld, zur Bemessungsgrundlage und zu möglichen Kürzungstatbeständen nach § 20 Abs. 4 TV-L nicht beurteilen.