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Beschluss

7 ABR 18/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gerichte dürfen die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung nach §99 Abs.4 BetrVG ersetzen, wenn der Arbeitgeber das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet hat. • Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung nach §93 BetrVG erfordert keine gesetzlich festgelegte Mindestdauer; der Arbeitgeber bestimmt Form, Inhalt und Dauer unter Wahrung des Zwecks der Ausschreibung. • Eine Ausschreibungsdauer von rund zwei Wochen ist im Regelfall ausreichend, sofern keine besonderen Umstände (z. B. Betriebsferien) die Erreichbarkeit der Belegschaft beeinträchtigen. • Die Bekanntmachung durch Intranet und Aushang am Schwarzen Brett genügt regelmäßig den Anforderungen an die Betriebsöffentlichkeit.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsersetzung zur Versetzung bei ordnungsgemäßer innerbetrieblicher Ausschreibung • Die Gerichte dürfen die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung nach §99 Abs.4 BetrVG ersetzen, wenn der Arbeitgeber das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet hat. • Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung nach §93 BetrVG erfordert keine gesetzlich festgelegte Mindestdauer; der Arbeitgeber bestimmt Form, Inhalt und Dauer unter Wahrung des Zwecks der Ausschreibung. • Eine Ausschreibungsdauer von rund zwei Wochen ist im Regelfall ausreichend, sofern keine besonderen Umstände (z. B. Betriebsferien) die Erreichbarkeit der Belegschaft beeinträchtigen. • Die Bekanntmachung durch Intranet und Aushang am Schwarzen Brett genügt regelmäßig den Anforderungen an die Betriebsöffentlichkeit. Arbeitgeberin (Betrieb M, ca. 2.200 Beschäftigte) schrieb am 31.10.2007 intern eine Stelle als Projekt-Portfolio-Manager/in aus (Intranet und Schwarzes Brett). Ein Bewerber (S) war vorhanden; die Arbeitgeberin beabsichtigte seine Versetzung zum 1.12.2007 und unterrichtete den Betriebsrat am 16.11.2007. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, die Ausschreibungsfrist sei zu kurz und andere interne Bewerber würden benachteiligt. Arbeitgeberin beantragte gerichtliche Ersetzung der Zustimmung nach §99 BetrVG; Arbeitsgericht wies Hauptantrag ab, ersetzte aber die Zustimmung auf Hilfsantrag; Landesarbeitsgericht bestätigte dies. Der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde ein; das BAG wies diese zurück. • Zulässigkeit: Die Arbeitgeberin hat ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an der Ersetzung der verweigerten Zustimmung; die Voraussetzungen des §99 Abs.3 und Abs.4 BetrVG waren gegeben. • Form und Unterrichtung (§99 Abs.1 BetrVG): Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ausreichend unterrichtet und die erforderlichen Angaben zu Person, bisheriger Tätigkeit, Eingruppierung, neuem Bereich und Zeitpunkt der Versetzung vorgelegt; der Betriebsrat hat keine weiteren Unterlagen verlangt. • Ausgestaltung der Ausschreibung (§93 BetrVG): Gesetzlich bestehen keine konkreten Vorgaben zu Inhalt, Form oder Frist; diese richten sich nach dem Zweck der Ausschreibung, nämlich die Kenntnisnahme durch in Betracht kommende Arbeitnehmer und Ermöglichung einer Bewerbung. • Bekanntmachung: Veröffentlichung im Intranet und Aushang am Schwarzen Brett sind geeignete Mittel, die Betriebsöffentlichkeit zu erreichen; eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. • Dauer der Ausschreibung: Keine gesetzliche Mindestdauer. Der Arbeitgeber hat bei der Festlegung der Frist betriebliche Interessen an zügiger Besetzung zu berücksichtigen. Eine Ausschreibungsdauer von etwa zwei Wochen ist im Regelfall ausreichend. • Anwendbarkeit anderer Fristen: Regelungen wie §7 Abs.2 BUrlG oder §2 KSchG begründen keine übertragbare längere Bewerbungsfrist für interne Ausschreibungen; Bewerbungen sind jederzeit zurücknehmbar und können nach Ablauf weiterhin berücksichtigt werden. • Konkreter Fall: Die Ausschreibung vom 31.10.2007 bis zur Unterrichtung des Betriebsrats am 16.11.2007 (15 Tage) war unter Berücksichtigung einer gewissen Überlegungszeit ausreichend; Überschneidung mit Schulferien und einem Feiertag war unbeachtlich. • Missbrauchsprüfung: Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Ausschreibung zeitlich oder inhaltlich missbräuchlich gestaltet war, um Bewerbungen bestimmter Arbeitnehmer zu verhindern. Der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird stattgegeben: Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wird bestätigt und die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen; die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Herrn S ist nach §99 Abs.4 BetrVG durch das Gericht ersetzt worden. Begründend führt das Gericht aus, dass die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und die Anforderungen an eine innerbetriebliche Ausschreibung nach §93 BetrVG erfüllt hat. Insbesondere war die Bekanntmachung über Intranet und Schwarzen Brett sowie der Zeitraum von etwa zwei Wochen ausreichend, sodass kein Verweigerungsgrund nach §99 Abs.2 Nr.5 BetrVG vorliegt. Damit hat die Arbeitgeberin einen durchsetzbaren Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung, weil keine besonderen Umstände die Wirksamkeit oder Reichweite der Ausschreibung eingeschränkt haben.