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Beschluss

5 AZB 10/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung der Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist kann vom Vorsitzenden allein disponiert werden; die Entscheidung berührt die Zulässigkeit der Berufung. • Die Neuregelung des § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG dient der Verfahrensbeschleunigung und rechtfertigt, bei rein formalen Fragen der Zulässigkeit, auf die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verzichten. • Ein Prozessbevollmächtigter trägt ein Verschulden bei Fristversäumnis, wenn er die Akte zur Anfertigung der Berufungsbegründung erhält, ohne die maßgebliche Frist eigenverantwortlich zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Vorsitzender entscheidet allein über Versagung der Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis • Die Versagung der Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist kann vom Vorsitzenden allein disponiert werden; die Entscheidung berührt die Zulässigkeit der Berufung. • Die Neuregelung des § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG dient der Verfahrensbeschleunigung und rechtfertigt, bei rein formalen Fragen der Zulässigkeit, auf die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verzichten. • Ein Prozessbevollmächtigter trägt ein Verschulden bei Fristversäumnis, wenn er die Akte zur Anfertigung der Berufungsbegründung erhält, ohne die maßgebliche Frist eigenverantwortlich zu prüfen. Der Kläger begehrt Vergütungsansprüche aus einer vom Arbeitgeber angeordneten Freistellung sowie Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte fristgerecht Berufung ein, versäumte jedoch die Berufungsbegründungsfrist. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; das Landesarbeitsgericht versagte diese ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter und verworf die Berufung als unzulässig. Der Kläger ließ die Entscheidung zur Revision zu und rügt insbesondere die Versagung der Wiedereinsetzung sowie die fehlende Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. • Zulässigkeit: Die Revision ist formell zulässig, in der Sache unbegründet. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Nach § 237 ZPO entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholten Prozesshandlungen zusteht; das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht entscheidet grundsätzlich durch Kammern nach ArbGG. • Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden: Seit der Änderung des ArbGG kann die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG durch Beschluss des Vorsitzenden erfolgen; diese Befugnis umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung gegen Versäumnis der Einlegungs- und Begründungsfristen. • Zweck der Regelung: Die Neuregelung dient der Verfahrensbeschleunigung und der Vereinfachung von Rechtsmitteln; bei vorrangig formalen Zulässigkeitsfragen besteht kein sachliches Bedürfnis für die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter. • Rechtsfolgen der Fristversäumnis: Wenn die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG versäumt ist, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen; die Versagung der Wiedereinsetzung betrifft unmittelbar die Zulässigkeit der Berufung. • Pflichten des Prozessbevollmächtigten: Trifft den Anwalt die Akte zur Anfertigung der Berufungsbegründung, so muss er die Frist eigenverantwortlich überprüfen; ein Unterlassen hieran begründet ein Verschulden, das Wiedereinsetzung ausschließt. • Kosten- und Wertfestsetzung: Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde gemäß § 63 GKG festgestellt. Die Revisionsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht durfte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagen und die Berufung als unzulässig verwerfen, weil der Kläger die Begründungsfrist versäumt hat und das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung ausschließt. Die Entscheidung über die Versagung durfte der Vorsitzende allein treffen; die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter war bei der rein formalen Frage der Zulässigkeit nicht erforderlich. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Wert des Verfahrens wurde auf 11.710,52 Euro festgesetzt.