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Beschluss

1 ABR 26/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Änderung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren (Ausweitung des Feststellungsantrags auf eine Gesamtkategorie von Arbeitnehmern) kann der bereits in erster Instanz obsiegende Betriebsrat diesen nur durch Anschlussbeschwerde einführen. • Eine Anschlussbeschwerde ist gemäß §524 Abs.3 ZPO (i.V.m. §§87 Abs.2, 64 Abs.6 ArbGG) in der Anschlussschrift zu begründen; fehlt eine solche Begründung, ist die Anschlussbeschwerde unzulässig. • Das Beschwerdegericht muss formelle Anforderungen an die Anschlussbeschwerde prüfen; materiell blieb hier die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen die Feststellung teilweise erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit unbegründeter Anschlussbeschwerde bei Ausweitung des Feststellungsantrags • Bei Änderung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren (Ausweitung des Feststellungsantrags auf eine Gesamtkategorie von Arbeitnehmern) kann der bereits in erster Instanz obsiegende Betriebsrat diesen nur durch Anschlussbeschwerde einführen. • Eine Anschlussbeschwerde ist gemäß §524 Abs.3 ZPO (i.V.m. §§87 Abs.2, 64 Abs.6 ArbGG) in der Anschlussschrift zu begründen; fehlt eine solche Begründung, ist die Anschlussbeschwerde unzulässig. • Das Beschwerdegericht muss formelle Anforderungen an die Anschlussbeschwerde prüfen; materiell blieb hier die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen die Feststellung teilweise erfolgreich. Die Arbeitgeberin betreibt als Tendenzunternehmen Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen. Sie setzte die Erzieherin M. B. befristet in eine Tagesförderstätte (TFS K) und informierte den Betriebsrat ohne Zustimmung einzuholen, weil sie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wegen Tendenzbezugs eingeschränkt sah. Der Betriebsrat beantragte festzustellen, dass ihm bei dieser Versetzung und deren Verlängerung Mitbestimmungsrechte nach §§99,100,101 BetrVG zustehen und hilfsweise die Aufhebung der Versetzung. Das Arbeitsgericht gab dem Hauptantrag statt; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren erweiterte der Betriebsrat seinen Antrag mit Schriftsatz vom 29.09.2008 auf die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei Versetzungen aller pädagogischen Mitarbeiter zwischen Tagesförderstätten. Das Landesarbeitsgericht entsprach dem erweiterten Feststellungsantrag; hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat erhob eine Anschlussbeschwerde, die das Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen hat. • Die Anschlussbeschwerde ist nach den Verweisungen auf die zivilprozessrechtlichen Vorschriften gemäß §524 Abs.3 ZPO in der Anschlussschrift zu begründen; diese Pflicht gilt im Beschlussverfahren des ArbGG. • Der Erweiterungsantrag des Betriebsrats änderte den Streitgegenstand erheblich: nicht mehr nur die Einzelfallversetzung von M. B., sondern die generelle Feststellung der Mitbestimmungspflicht bei Versetzungen sämtlicher betroffener pädagogischer Mitarbeiter. • Weil der Betriebsrat in erster Instanz obsiegt hatte, konnte er diese neue Streitverkürzung nur durch Anschlussbeschwerde in das Verfahren einführen; hierfür fehlt es an der erforderlichen sachdienlichen Begründung in dem Schriftsatz vom 29.09.2008. • Mangels hinreichender Begründung ist die Anschlussbeschwerde unzulässig; das Landesarbeitsgericht hätte diesen Verfahrensmangel beachten müssen. • Dementsprechend ist die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin begründet insoweit, als das Landesarbeitsgericht dem erweiterten Feststellungsantrag (Hilfsantrag zu 3) stattgegeben hatte. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin teilweise stattgegeben und den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufgehoben, soweit diesem der erweiterte Feststellungsantrag stattgegeben wurde. Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats wurde als unzulässig verworfen, weil die Anschlussbeschwerde in der Anschlussschrift nicht begründet worden ist. Damit bleibt die in erster Instanz gegen die konkrete Versetzung ergangene Entscheidung nicht in Bezug auf die ausgeweitete generelle Feststellung erhalten. Der Betriebsrat konnte die Ausweitung des Antrags auf Feststellungen für alle pädagogischen Mitarbeiter nicht nachträglich in der Beschwerdeinstanz wirksam einführen.