Beschluss
5 AZN 599/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen des §72a Abs.3 ArbGG nicht erfüllt.
• Zur Begründung einer Divergenzbeschwerde muss ein abstrakter abweichender Rechtssatz aus einer Entscheidung eines in §72 Abs.2 Nr.2 ArbGG genannten Gerichts genannt und die Abweichung verbindlich dargelegt werden.
• Die bloße pauschale oder wörtliche Wiedergabe von Schriftsätzen ersetzt nicht die substanziierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen des §72a Abs.3 ArbGG nicht erfüllt. • Zur Begründung einer Divergenzbeschwerde muss ein abstrakter abweichender Rechtssatz aus einer Entscheidung eines in §72 Abs.2 Nr.2 ArbGG genannten Gerichts genannt und die Abweichung verbindlich dargelegt werden. • Die bloße pauschale oder wörtliche Wiedergabe von Schriftsätzen ersetzt nicht die substanziierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung. Die Parteien stritten über Entgeltfortzahlung für Juli 2009 und Vergütung wegen Annahmeverzugs für August und September 2009. Die Vorinstanzen haben der Klage insoweit stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung ein und berief sich insbesondere auf Divergenz sowie auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machte vor allem geltend, der Kläger sei für die in Rede stehenden Zeiträume arbeitsunfähig gewesen und verwies auf Stellungnahmen des arbeitmedizinischen Dienstes. Das Landesarbeitsgericht bewertete den Vortrag der Beklagten als unzureichend und versagte die Zulassung der Revision. Die Beklagte beanstandete ferner, eine vertragliche Freistellungsvereinbarung und ihre Rechtsfolgen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des §72a Abs.3 ArbGG; insbesondere fehlt ein fallübergreifender abstrakter Rechtssatz und die Angabe einer abweichenden Entscheidung eines in §72 Abs.2 Nr.2 ArbGG genannten Gerichts. • Zur Begründung einer Divergenzbeschwerde ist erforderlich, den Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung und einen hiervon abweichenden Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung zu benennen und die Abweichung darzulegen; die bloße Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung genügt nicht. • Die Beklagte hat nur einzelfallbezogenen Vortrag zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorgetragen; damit fehlt es an einem fallübergreifenden Rechtssatz, so dass die Divergenzrüge unbegründet ist. • Zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung (§72 Abs.2 Nr.3 ArbGG) hätte die Beklagte konkret und schlüssig darlegen müssen, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Landesarbeitsgericht übergangen habe; pauschale Verweise und wörtliche Wiedergaben von Schriftsätzen genügen nicht. • Grundsatzfragen sind nicht offen: Die Rechtswirkung einer Freistellungsvereinbarung ist bereits geklärt; sie hebt regelmäßig nur die Arbeitspflicht auf und begründet keinen Entgeltanspruch ohne ausdrückliche Regelung. • Mangels hinreichender Begründung sind die Zulassungsvoraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt, sodass die Beschwerde zurückzuweisen ist. • Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde festgesetzt (§63 GKG, §97 Abs.1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Begründung der Beschwerde erfüllt nicht die formellen und materiellen Anforderungen des §72a Abs.3 ArbGG, insbesondere fehlt die Darlegung eines fallübergreifenden abweichenden Rechtssatzes und einer konkret dargelegten Gehörsverletzung. Eine grundlegende Rechtsfrage ist nicht aufgeworfen, da die Rechtswirkung von Freistellungsvereinbarungen bereits geklärt ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 7.335,52 Euro festgesetzt.