Beschluss
3 ABR 139/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird innerhalb des letzten Monats vor Insolvenzantrag durch Zwangsvollstreckung eine Zahlung erlangt, ist diese nach §131 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar.
• Die Inanspruchnahme staatlichen Zwangs (Zwangsvollstreckung oder deren Androhung) begründet regelmäßig eine inkongruente Deckung im Sinne des §131 InsO.
• Eine Verfahrensmangelform (fehlende Begründung bei Verweisungsbeschluss) macht den Beschluss nicht nichtig, solange er nicht angefochten wurde.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit von Zahlungen unter Zwangsvollstreckungsdruck (§131 InsO) • Wird innerhalb des letzten Monats vor Insolvenzantrag durch Zwangsvollstreckung eine Zahlung erlangt, ist diese nach §131 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar. • Die Inanspruchnahme staatlichen Zwangs (Zwangsvollstreckung oder deren Androhung) begründet regelmäßig eine inkongruente Deckung im Sinne des §131 InsO. • Eine Verfahrensmangelform (fehlende Begründung bei Verweisungsbeschluss) macht den Beschluss nicht nichtig, solange er nicht angefochten wurde. Der Insolvenzverwalter der T GmbH verlangt Rückzahlung von 563,53 Euro, die ein Dritter (Anfechtungsgegner) nach arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren aus abgetretenen Ansprüchen eines Betriebsratsmitglieds per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhielt. Der Anfechtungsgegner trieb zunächst Kosten und später Anwaltskosten durch Beschlussverfahren ein; er stellte ein vorläufiges Zahlungsverbot und beantragte Pfändung; die Bank überwies am 12.04.2007 den Betrag, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 16.04.2007 erlassen. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.08.2007 eröffnet; der Insolvenzverwalter machte Anfechtung nach §131 InsO geltend. Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab dem Insolvenzverwalter statt; der Anfechtungsgegner führte Rechtsbeschwerde, die das Bundesarbeitsgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Die Vorinstanzen sind prozessual nicht zu beanstanden; der nicht angefochtene Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts beendet die Prüfung des Rechtswegs (§93 Abs.2, §65 ArbGG). • Rechtsgrundlage: Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung gemäß §143 Abs.1 i.V.m. §131 Abs.1 Nr.1 InsO, da die Zahlung inkongruente Deckung darstellt. • Rechtsprechung und Legitimation: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH begründet die Erlangung von Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung oder durch die Androhung derselben eine inkongruente Deckung; diese Rechtsprechung wurde durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge nicht aufgehoben und damit legitimiert. • Verfassungsfragen: Keine Verletzung des Gleichheitssatzes oder der Eigentumsgarantie; die Differenzierung zwischen freiwilliger Erfüllung und erzwungener Befriedigung ist durch den Leitgedanken der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung gerechtfertigt. • Anwendung auf den Streitfall: Die Zahlung erfolgte nach Einleitung des Pfändungsverfahrens und innerhalb eines Monats vor Insolvenzeröffnung; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde im relevanten Zeitraum zugestellt, sodass die erlangte Sicherheit/Wirkung mit Verfahrenseröffnung unwirksam wurde. • Zinsen: Der Masse stehen Zinsen ab Eröffnung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§143 Abs.1 S.2 InsO i.V.m. §§819,818 Abs.4,291 BGB). Der Rechtsbeschwerde des Anfechtungsgegners wird keine Erfolg beschieden; der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Rückzahlung der 563,53 Euro an die Masse. Die Zahlung war wegen der unter Zwangsvollstreckungsdruck erfolgten Befriedigung innerhalb des letzten Monats vor Insolvenzeröffnung nach §131 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar. Darüber hinaus stehen der Masse Zinsen ab Eröffnungszeitpunkt in der vom Landesarbeitsgericht festgesetzten Höhe zu. Damit ist der Antrag des Insolvenzverwalters erfolgreich und die von der Bank geleistete Überweisung ist zurückzuführen.