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Urteil

1 AZR 874/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer einseitigen betrieblichen Entgelterhöhung gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz; sachliche Gruppenbildungen sind zulässig, wenn sie einem legitimen Zweck dienen und erforderlich sowie angemessen sind. • Unterschiedliche Vergütungsniveaus rechtfertigen nicht automatisch Angleichungen; ein teilweiser Ausgleich der Differenzen kann eine sachliche Rechtfertigung für eine selektive Erhöhung darstellen. • Dienst- und Betriebsvereinbarungen sind im Wortlaut und nach dem systematischen Zusammenhang auszulegen; dynamische Bezugnahmen auf Regelungen Dritter können gelten, wenn dies dem Regelungszweck entspricht.
Entscheidungsgründe
Selektive Entgelterhöhung gerechtfertigt zur Angleichung unterschiedlicher Vergütungsniveaus • Bei einer einseitigen betrieblichen Entgelterhöhung gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz; sachliche Gruppenbildungen sind zulässig, wenn sie einem legitimen Zweck dienen und erforderlich sowie angemessen sind. • Unterschiedliche Vergütungsniveaus rechtfertigen nicht automatisch Angleichungen; ein teilweiser Ausgleich der Differenzen kann eine sachliche Rechtfertigung für eine selektive Erhöhung darstellen. • Dienst- und Betriebsvereinbarungen sind im Wortlaut und nach dem systematischen Zusammenhang auszulegen; dynamische Bezugnahmen auf Regelungen Dritter können gelten, wenn dies dem Regelungszweck entspricht. Der Kläger war seit 1982 bei A. O. beschäftigt und wurde 1996 von der B. O. übernommen; BV 225 verpflichtete die B. O., die übernommenen Arbeitnehmer wie O.-Mitarbeiter zu behandeln. Nach Zusammenschluss der Betriebskrankenkassen 2004 zur B. A. erhielt der Kläger 2005 eine reduzierte Weihnachtsgratifikation (85%). Die B. A. erhöhte zum 1. Oktober 2005 die Gehälter der AT-Angestellten um 1,5% und schloss die unter BV 225 fallenden AT-Angestellten von dieser Erhöhung aus. Der Kläger begehrte daraufhin die Nachgewährung der Gehaltserhöhung und eine höhere Weihnachtsgratifikation (130%). Arbeitsgericht gab ihm statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger revidierte erfolglos vor dem BAG. • Die Revision ist unbegründet; die Beklagte ist weder zur Erhöhung der laufenden Bezüge noch zur Zahlung einer höheren Weihnachtsgratifikation verpflichtet. • Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Arbeitgeber dürfen bei Anwendung einer eigenen Regel Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage gleich behandeln; sachfremde Gruppenbildungen sind verboten, sachliche aber zulässig. • Für die Zulässigkeit der Gruppenbildung gelten Kriterien: legitimer Zweck, Erforderlichkeit und Angemessenheit; der Arbeitgeber muss Gründe darlegen, die Differenzierung rechtfertigen, Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers ersetzt frühere Offenlegungspflichten. • Hier verfolgte die B. A. mit der 1,5%-Erhöhung den legitimen Zweck, bestehende Vergütungsdifferenzen innerhalb der AT-Gruppe teilweise anzugleichen; die unter BV 225 Fallenden hatten im September 2005 ein deutlich höheres Durchschnittsgehalt und wurden durch frühere Vereinbarungen wie O.-Mitarbeiter behandelt. • Die Gruppenbildung war geeignet und angemessen, weil die Differenz nicht durch andere geldwerte Leistungen ausgeglichen war und die BV 225 die höhere Vergütung begründete; damit war die Beschränkung der Erhöhung auf die nicht von BV 225 erfassten AT-Angestellten rechtlich gerechtfertigt. • Bezugsumfang der DV Nr. 8 zur Weihnachtsgratifikation: Die Dienstvereinbarung übernahm die bei A. O. geltenden Regelungen dynamisch; die für B. vereinbarte Absenkung auf 85% durch eine spätere O.-Betriebsvereinbarung galt damit auch für die unter BV 225 Fallenden. • Ein Anspruch des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz auf Zahlung von 2.804,72 Euro als höhere Weihnachtsgratifikation besteht nicht, weil kein eigenes gestaltendes Verhalten der Beklagten vorgetragen wurde, das eine andere Bemessung begründen könnte. Der Senat weist die Revision des Klägers zurück. Die Beklagte war berechtigt, die 1,5%-Gehaltserhöhung im Oktober 2005 nur an jene AT-Angestellten zu gewähren, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der BV 225 fielen, weil damit ein legitimer und angemessener teilweiser Ausgleich bestehender Vergütungsdifferenzen verfolgt wurde. Die gewährte Weihnachtsgratifikation in Höhe von 85% des regelmäßigen Monatseinkommens entsprach der dynamischen Bezugnahme der DV Nr. 8 auf die bei der A. O. AG geltenden Regelungen, sodass der Kläger keinen Anspruch auf 130% hat. Damit besteht weder ein Anspruch auf Nachzahlung der Gehaltserhöhung noch auf die von ihm geltend gemachte zusätzliche Weihnachtsgratifikation; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.