Urteil
6 AZR 82/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstordnungsangestellte, deren Besoldung sich nach den für Landesbeamten geltenden Vorschriften richtet, sind hinsichtlich Anspruchsinhalt und Geltendmachung familienbezogener Besoldungsbestandteile dem Alimentationsprinzip zuzuordnen.
• Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (Anspruch auf 115 % des sozialhilferechtlichen Bedarfs) gilt als Vorschrift i.S.v. §7 Abs.1 DO AOK-R und begründet Ansprüche von DO-Angestellten.
• Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung werden nur rückwirkend ab dem Jahr gewährt, in dem der Betroffene das Alimentationsdefizit erstmals zeitnah geltend gemacht hat; dies gilt auch für DO-Angestellte. Und: Eine nicht zeitnahe Geltendmachung kann den Anspruch entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Alimentation von DO‑Angestellten: Anwendung der Vollstreckungsanordnung des BVerfG und Erfordernis zeitnaher Geltendmachung • Dienstordnungsangestellte, deren Besoldung sich nach den für Landesbeamten geltenden Vorschriften richtet, sind hinsichtlich Anspruchsinhalt und Geltendmachung familienbezogener Besoldungsbestandteile dem Alimentationsprinzip zuzuordnen. • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (Anspruch auf 115 % des sozialhilferechtlichen Bedarfs) gilt als Vorschrift i.S.v. §7 Abs.1 DO AOK-R und begründet Ansprüche von DO-Angestellten. • Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung werden nur rückwirkend ab dem Jahr gewährt, in dem der Betroffene das Alimentationsdefizit erstmals zeitnah geltend gemacht hat; dies gilt auch für DO-Angestellte. Und: Eine nicht zeitnahe Geltendmachung kann den Anspruch entfallen lassen. Der Kläger war als Dienstordnungsangestellter (DO‑Angestellter) bei einer AOK beschäftigt und seit 1993 in Besoldungsgruppe A12 BBesO eingruppiert. Er hat drei unterhaltsberechtigte Kinder und verlangte für sein drittes Kind für die Jahre 1999 bis 2006 erhöhte Familienzuschläge nach dem Maßstab des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998. Die Beklagte lehnte ab; der Kläger klagte. Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab hinsichtlich der Jahre 2004–2006 teilweise statt. Die Revision der Beklagten führte zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Streitpunkte waren, ob die Vollstreckungsanordnung des BVerfG für DO‑Angestellte gilt und ob der Kläger die Ansprüche zeitnah geltend gemacht hat. • Die DO‑Dienstordnung ist normsetzendes Satzungsrecht und wirkt gesetzesgleich auf das Anstellungsverhältnis; §7 Abs.1 DO AOK‑R verweist auf die für Landesbeamte geltenden Vorschriften und damit auch auf Anordnungen, die kraft Gesetzeskraft (Vollstreckungsanordnung) verbindliche Besoldungsbeträge festlegen. • Der Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998 enthält in seiner Entscheidungsformel zu 2. eine konkret verbindliche Festlegung (115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) und erlangt insoweit Gesetzeskraft; diese Maßstäbe sind daher i.S.v. §7 Abs.1 anzuwenden. • Damit steht DO‑Angestellten, deren Besoldung sich nach den für Landesbeamten geltenden Vorschriften richtet, grundsätzlich der erhöhte familienbezogene Besoldungsbestandteil zu; der Inhalt der Ansprüche ist mit dem der Beamten gleichzustellen. • Gleichwohl gilt das vom BVerfG und vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung auch für diese Ansprüche: Rückwirkende Nachzahlungen sind nur ab dem Jahr möglich, in dem das Alimentationsdefizit erstmals gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht wurde. • Eine unterschiedliche Behandlung, nach der DO‑Angestellte lediglich materiell Besserstellungen erhielten, wäre nicht mit dem Grundsatz vereinbar; §20 Abs.1 Buchst. h DO AOK‑R spricht ebenfalls für die sinngemäße Anwendung von Verjährungs- und Beschränkungsgrundsätzen der Landesbeamten. • Angewandt auf den Fall hat der Kläger die weiteren familienbezogenen Besoldungsbestandteile für 2004–2006 erst im Mai 2007 geltend gemacht; damit fehlte eine zeitnahe Geltendmachung für die fraglichen Jahre und die rückwirkende Durchsetzung ist insoweit ausgeschlossen. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil wird zurückgewiesen; der Kläger erhält die für die Jahre 2004–2006 beanspruchten weiteren Familienzuschläge nicht, weil er das Alimentationsdefizit nicht zeitnah geltend gemacht hat. Maßgeblich ist, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts als anwendbare Vorschrift gilt, gleichwohl aber die rückwirkenden Ansprüche nach der Rechtsprechung nur ab dem Jahr durchsetzbar sind, in dem der Anspruch erstmals zeitnah gerügt wurde. Die Kosten der Berufung und Revision hat der Kläger zu tragen.