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Urteil

10 AZR 781/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die per Telefax übermittelte Revisionsbegründung ist nur dann rechtzeitig, wenn die letzte Seite mit Unterschrift bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert ist. • Der verspätete Eingang der letzten Seite um 0:01 Uhr führt zur Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und zur Unzulässigkeit der Revision. • Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO ist unzulässig, wenn die gesetzliche Regelung der nachgeholten Prozesshandlung und die Vorschriften zu Versäumnisverfahren (insbesondere § 238 ZPO) die Rücknahme des Antrags ausschließen.
Entscheidungsgründe
Verspätete per Telefax übermittelte Revisionsbegründung führt zur Unzulässigkeit der Revision • Die per Telefax übermittelte Revisionsbegründung ist nur dann rechtzeitig, wenn die letzte Seite mit Unterschrift bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert ist. • Der verspätete Eingang der letzten Seite um 0:01 Uhr führt zur Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und zur Unzulässigkeit der Revision. • Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO ist unzulässig, wenn die gesetzliche Regelung der nachgeholten Prozesshandlung und die Vorschriften zu Versäumnisverfahren (insbesondere § 238 ZPO) die Rücknahme des Antrags ausschließen. Die Klägerin verlangt Beitragsforderungen nach Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für mehrere Zeiträume in Höhe von 107.745,90 Euro. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte fristgerecht Revision ein; die Revisionsbegründungsfrist wurde verlängert. Die Revisionsbegründung wurde per Fax übermittelt, beim Revisionsgericht jedoch vollständig erst um 0:01 Uhr des auf die Frist folgenden Tages eingegangen. Der Beklagte beantragte anschließend „höchst vorsorglich“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zum Verhandlungstermin über Wiedereinsetzung und Revision erschien kein Vertreter des Beklagten. Das Revisionsgericht prüfte die Rechtzeitigkeit der Faxübermittlung und den Wiedereinsetzungsantrag. • Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die letzte Seite der per Fax gesendeten Schrift mit Unterschrift vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert wird; hierfür ist der Zeitstempel des Gerichtsgeräts entscheidend. • Wird die Speicherung erst nach 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist abgeschlossen, liegt eine Fristversäumung vor; der Eingang um 0:01 Uhr war damit verspätet. • Die verspätete Revisionsbegründung macht die Revision unzulässig nach den Vorschriften des ArbGG über Fristen (§ 74 Abs. 1 ArbGG) und der Prozessordnung. Eine nachträgliche Rechtfertigung mittels Wiedereinsetzung scheidet hier aus, weil auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags die Regelungen über nachgeholte Prozesshandlungen und das Versäumnisverfahren anzuwenden sind (§ 238 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 555, 330 ZPO), wodurch dem Antragsteller der Einspruch nicht zusteht. • Aufgrund der Unzulässigkeit der Revision war der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen; die Revision ist als unzulässig zu verwerfen und der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2008 wurde als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung per Fax erst um 0:01 Uhr nach Ablauf der Frist beim Gericht gespeichert wurde und damit verspätet einging. Eine Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, da die Vorschriften über das Versäumnisverfahren und die nachgeholte Prozesshandlung die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags geboten haben. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.