Urteil
9 AZR 287/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber kann durch ein rechtskräftiges Urteil zur Abgabe einer Annahmeerklärung für ein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags verpflichtet werden; die fiktive Annahme wirkt nach materiellrechtlicher Prüfung ab Rechtskraft.
• Ein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach §2 Abs.2 TV ATZ besteht, wenn die tariflichen Voraussetzungen vorliegen; vor allem sind Alter, Beschäftigungsdauer und Versicherungspflichtverhältnisse zu prüfen.
• Teilweise Versicherungsfreiheit in Semesterferien steht dem Anspruch nicht entgegen, wenn die Zeiten der Versicherungspflicht die Zeiten der Versicherungsfreiheit erheblich überwiegen und der Arbeitgeber in der Arbeitsphase Urlaub oder Freizeitausgleich so einräumt, dass mehr als einmonatige Unterbrechungen vermieden werden können.
• Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein behauptetes Anspruchshindernis wie die Überschreitung der Überlastquote; neue Tatsachen im Revisionsverfahren werden nicht berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Altersteilzeitarbeit trotz saisonaler Versicherungsfreiheit bei überwiegender Versicherungspflicht • Ein Arbeitgeber kann durch ein rechtskräftiges Urteil zur Abgabe einer Annahmeerklärung für ein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags verpflichtet werden; die fiktive Annahme wirkt nach materiellrechtlicher Prüfung ab Rechtskraft. • Ein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach §2 Abs.2 TV ATZ besteht, wenn die tariflichen Voraussetzungen vorliegen; vor allem sind Alter, Beschäftigungsdauer und Versicherungspflichtverhältnisse zu prüfen. • Teilweise Versicherungsfreiheit in Semesterferien steht dem Anspruch nicht entgegen, wenn die Zeiten der Versicherungspflicht die Zeiten der Versicherungsfreiheit erheblich überwiegen und der Arbeitgeber in der Arbeitsphase Urlaub oder Freizeitausgleich so einräumt, dass mehr als einmonatige Unterbrechungen vermieden werden können. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein behauptetes Anspruchshindernis wie die Überschreitung der Überlastquote; neue Tatsachen im Revisionsverfahren werden nicht berücksichtigt. Die Klägerin, seit 1992 als Küchenhilfe beim Studentenwerk beschäftigt, begehrt die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags (Blockmodell) für 1.5.2007–30.4.2011. Sie hatte die Arbeitgeberin mit Schreiben im Juni und Juli 2006 um Abschluss gebeten; die Arbeitgeberin lehnte ab. Im Arbeitsvertrag ist auf den MTArb und Sonderregelungen für Saisonarbeiter verwiesen; in Semesterferien wurde die Klägerin teilweise abgemeldet. Die Klägerin behauptet, es handele sich um ein durchgehendes Arbeitsverhältnis und die Abmeldungen seien unberechtigt; sie beantragt gerichtlich die Annahme ihres Angebots. Die Arbeitgeberin rügt unter anderem, die erforderlichen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien wegen der Ferienunterbrechungen nicht erfüllt und sie habe die Überlastquote überschritten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt; die Revision der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen. • Klage zulässig und ausreichend bestimmt: Mit rechtskräftigem Urteil gilt die Annahmeerklärung nach §894 ZPO als abgegeben; der Zeitpunkt der Wirkung richtet sich nach materiellem Recht. • Rückwirkung: Eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung ist möglich (§311a BGB iVm. §894 ZPO); eine Rückdatierung vor dem Zeitpunkt der fiktiven Annahme ist ausgeschlossen, die Klage ist aber nicht deshalb unzulässig. • Tarifliche Anspruchsgrundlage: Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des §2 Abs.1 und Abs.2 TV ATZ (Alter über 60, mehr als fünfjährige Beschäftigung, mindestens 1.080 Kalendertage in versicherungspflichtiger Beschäftigung, Dreimonatsfrist gewahrt). • Auslegung TV ATZ: Der normative Tariftext ist zweck- und praxisorientiert auszulegen; §2 Abs.1 TV ATZ verknüpft Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis und zielt auf die Fördervoraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes ab. • Versicherungspflicht trotz Ferienabmeldungen: Teilweise Versicherungsfreiheit in Ferien steht dem Anspruch nicht entgegen, wenn die Zeiten der Versicherungspflicht die Zeiten der Versicherungsfreiheit erheblich überwiegen und der Arbeitgeber in der Arbeitsphase Urlaub oder Freizeitausgleich so anordnet, dass über einmonatige Unterbrechungen im Sinne des §7 Abs.3 SGB IV vermieden werden können. • Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Arbeitsvertrag und nach Tarif in den Arbeitsphasen soweit möglich Urlaub oder Freizeitausgleich in den Semesterferien zu gewähren, um die Fortdauer des Versicherungspflichtverhältnisses zu sichern. • Beweis- und Darlegungslast bei Hinderungsgründen: Für behauptete hindernde Umstände wie Überschreitung der Überlastquote trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast; neues Tatsachenvorbringen in der Revisionsinstanz bleibt unberücksichtigt. • Verwirkung: Die Klage ist nicht wegen Verwirkung abzuweisen; die Arbeitgeberin hat keine besonderen Umstände dargetan, die Vertrauensschutz begründen würden. • Kostenfolge: Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision nach §97 ZPO zu tragen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin auf Abschluss des beantragten Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell zu verurteilen, bleibt in Kraft. Die Klägerin hat die tariflichen Voraussetzungen des §2 TV ATZ erfüllt und durfte die teilweise Versicherungsfreiheit in den Semesterferien nicht ohne weiteres der Realisierung des Anspruchs entgegenhalten, weil die Versicherungszeiten überwogen und die Arbeitgeberin verpflichtet war, in der Arbeitsphase Urlaub oder Freizeitausgleich so zu gewähren, dass über einmonatige Unterbrechungen vermieden werden. Die Beklagte hat die Darlegungslast für die behauptete Überschreitung der Überlastquote nicht erfüllt; entsprechende neue Angaben in der Revisionsinstanz können nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.