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Urteil

4 AZR 1022/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24.10.2008 wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Landesarbeitsgerichtsurteil zurückgewiesen • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24.10.2008 wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten. Die Parteien führten ein arbeitsrechtliches Verfahren, zugleich bestand ein Parallelverfahren (4 AZR 1023/08). Im Verfahren verzichteten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen unter Hinweis auf einschlägige Verfahrensvorschriften. Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg ein. Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Rechtmäßigkeit dieser Revision zu entscheiden. Streitgegenstand war die Überprüfung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils durch das Bundesarbeitsgericht. Die Parteien waren sich über den Verfahrensverzicht einig, die Revision wurde dennoch durchgeführt. Relevante Verfahrensnormen und Kostenfolgen standen zur Entscheidung an. • Das Bundesarbeitsgericht prüfte die zulässige Ausübung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg und sah keine ausreichenden Gründe, die Revision zuzulassen. Die Parteivereinbarung, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verzichten, steht dem Zugang des Revisionsrechts nicht entgegen, wenn form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt wurden. Mangels durchgreifender Rechtsfehler oder Verfahrensmängel rechtfertigte die Revision keinen Erfolg; die Tatsachen- und Rechtsprüfung ergab keine Aufhebung des angefochtenen Urteils. Kostenentscheidung: Nach den prozessualen Grundsätzen trägt die unterlegene Partei die Kosten der Revision. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24.10.2008 wird vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Vorgaben festgestellt wurde, die eine Aufhebung des landesgerichtlichen Urteils rechtfertigen würde. Die Kosten der Revision sind der Beklagten auferlegt worden. Damit bleibt das Urteil des Landesarbeitsgerichts in der Sache wirksam und vollstreckbar, soweit es nicht durch andere Verfahren betroffen ist. Die Parteivereinbarung zum Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe änderte nichts am Ergebnis der Revisionsprüfung.