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Beschluss

10 AS 2/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Normen eines Tarifvertrags, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, gelten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebs. • Die gesetzliche Regelung des TVG schließt nicht aus, dass in einem Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers für verschiedene Arbeitnehmer derselben Art unterschiedliche Tarifverträge gelten (Tarifpluralität). • Ein allgemeiner Grundsatz der Tarifeinheit, der dieser gesetzlichen Wirkungsordnung entgegenstünde, ist im Tarifvertragsgesetz nicht enthalten.
Entscheidungsgründe
Unmittelbare Geltung tarifvertraglicher Normen bei Tarifpluralität • Die Normen eines Tarifvertrags, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, gelten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebs. • Die gesetzliche Regelung des TVG schließt nicht aus, dass in einem Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers für verschiedene Arbeitnehmer derselben Art unterschiedliche Tarifverträge gelten (Tarifpluralität). • Ein allgemeiner Grundsatz der Tarifeinheit, der dieser gesetzlichen Wirkungsordnung entgegenstünde, ist im Tarifvertragsgesetz nicht enthalten. In einem Betrieb bestanden aufgrund tarifvertraglicher Bindungen mehrere Tarifverträge, die für Arbeitsverhältnisse derselben Art zur Anwendung kommen konnten. Der Vierte Senat hatte angefragt, ob der Zehnte Senat an seiner früheren Auffassung festhält, nach der bei Tarifpluralität allein der dem Betrieb am nächsten stehende Tarifvertrag anzuwenden sei. Streitgegenstand war, ob § 4 Abs. 1 TVG im Fall der Tarifpluralität eingeschränkt anzuwenden ist oder ob die unmittelbare Wirkung tarifvertraglicher Regelungen auch dann uneingeschränkt gilt. Relevante Tatsachen betreffen die Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG und die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer durch Verbandsmitgliedschaft oder eigenen Abschluss an verschiedene Tarifverträge gebunden sind. Der Zehnte Senat überprüfte seine frühere Rechtsprechung im Lichte einer Anfrage des Vierten Senats. Es ging darum, ob dem Gesetz eine Regelung zur Begrenzung der Tarifvielfalt im Betrieb zu entnehmen ist. Der Senat bezog sich auf die ausführliche Begründung des Vierten Senats in einem früheren Beschluss und entschied ohne weitere umfangreiche Ausführung. • Das Tarifvertragsgesetz (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) ordnet die unmittelbare und zwingende Wirkung der Normen eines Tarifvertrags in den Arbeitsverhältnissen der beiderseits Tarifgebundenen an. • Es fehlt ein hinreichender gesetzlicher Grund, die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene Arbeitnehmer im selben Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten (keine gesetzliche Tarifeinheit). • Die Legitimation der Geltung tarifvertraglicher Normen kann sich aus beiderseitiger Verbandsmitgliedschaft oder aus Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers und individuellem Abschluss durch den Arbeitnehmer ergeben; diese gesetzlich vorgesehene Geltung darf nicht durch richterliche Einschränkung aufgehoben werden. • Die frühere Praxis des Senats, nach dem Grundsatz der Spezialität den dem Betrieb am nächsten stehenden Tarifvertrag anzuwenden, wird aufgegeben bzw. nicht fortgesetzt; stattdessen gilt § 4 Abs. 1 TVG auch bei Tarifpluralität uneingeschränkt. • Aufgrund der überzeugenden und ausführlichen Begründung des Vierten Senats in dessen Beschluss vom 27. Januar 2010 verzichtet der Zehnte Senat auf eine weitergehende Begründung seiner Übereinstimmung. Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung des Vierten Senats an: Tarifnormen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, gelten unmittelbar und zwingend auch dann, wenn im Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers mehrere Tarifverträge für Arbeitsverhältnisse derselben Art zur Anwendung kommen. Es besteht kein allgemeiner gesetzlicher Grund, der eine Einschränkung dieser Wirkung bei Tarifpluralität rechtfertigt. Folglich kann für verschiedene Arbeitnehmer im selben Betrieb jeweils ein anderer Tarifvertrag gelten, wenn für diese Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Tarifbindung vorliegen. Die gesetzliche Regelung des TVG ist vorrangig und darf nicht durch eine richterliche Annahme von Tarifeinheit verdrängt werden; daher hat der Anspruch auf unmittelbare Anwendung der einschlägigen Tarifnormen Vorrang.