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Beschluss

6 AZR 481/09 (A)

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtssache ist auszusetzen, bis der EuGH die Vorlagefrage zur Vereinbarkeit der im BAT geregelten Lebensaltersstufen mit dem Diskriminierungsverbot wegen des Alters entschieden hat. • § 148 ZPO kann entsprechend angewendet werden, um ein Verfahren bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV auszusetzen. • Die Frage, ob die Bemessung der Grundvergütungen nach Lebensaltersstufen eine unmittelbare Altersdiskriminierung i.S.d. RL 2000/78/EG darstellt, ist dem EuGH vorzulegen, da dies die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits beeinflusst.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Verfahrens zur Klärung der Altersdiskriminierungswirkung tariflicher Lebensaltersstufen • Die Rechtssache ist auszusetzen, bis der EuGH die Vorlagefrage zur Vereinbarkeit der im BAT geregelten Lebensaltersstufen mit dem Diskriminierungsverbot wegen des Alters entschieden hat. • § 148 ZPO kann entsprechend angewendet werden, um ein Verfahren bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV auszusetzen. • Die Frage, ob die Bemessung der Grundvergütungen nach Lebensaltersstufen eine unmittelbare Altersdiskriminierung i.S.d. RL 2000/78/EG darstellt, ist dem EuGH vorzulegen, da dies die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits beeinflusst. Der Kläger, geboren Januar 1976, war vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2008 beim beklagten Land als Angestellter tätig und in Vergütungsgruppe II a des BAT eingruppiert. Im Arbeitsvertrag ab 27. Juni 2007 war vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT richtet, das beklagte Land war jedoch seit 31. März 2004 nicht mehr Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Streitgegenstand ist, ob die im BAT und im Vergütungstarifvertrag Nr. 35 geregelte Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Der Kläger verlangt für August 2007 bis Dezember 2008 die Grundvergütung der höchsten Altersstufe; das Land gewährt nur die der tatsächlichen Altersstufe entsprechende Vergütung. Der Senat sieht die Entscheidung als abhängig von der Auslegung des Unionsrechts und hat daher eine Vorlage an den EuGH im verbundenen Revisionsverfahren veranlasst. Die Verhandlung wurde gemäß entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt, da die EuGH-Entscheidung für das Ergebnis maßgeblich ist. • Die Entscheidung hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab, insbesondere ob die im BAT vorgeschriebene Bemessung der Grundvergütungen nach Lebensaltersstufen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG darstellt sowie deren Vereinbarkeit mit dem primärrechtlich geschützten Recht der Tarifparteien auf Kollektivverhandlungen (Art. 28 GRC). • Der Senat hat die Vorlagefrage dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt, weil die Beantwortung klärt, ob die Regelung im Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot unwirksam ist und damit die Rechtslage im vorliegenden Streit bestimmt. • § 148 ZPO ist entsprechend anzuwenden, weil es um die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und Prozessökonomie geht; die Aussetzung ist gerechtfertigt, solange dieselbe rechtliche Frage bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH ist. Die Aussetzung unterscheidet sich nicht wesentlich von der Aussetzung nach Art. 100 GG bei Verfassungsfragen, da es hier um eine reine Rechtsfrage geht. • Ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren mit identischer Vorlagefrage würde die Entscheidungsgrundlage des EuGH nicht verbreitern; daher ersuchte der Senat den EuGH im anderen Revisionsverfahren (Land Berlin ./. M, 6 AZR 148/09) um Entscheidung, weil dort Tarifbindung der Parteien bei Vertragsschluss anders gelagert war. • Mangels Tarifbindung der Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrags hat der Senat von einer unmittelbaren Vorlage im vorliegenden Revisionsverfahren abgesehen und stattdessen das verbundene Verfahren genutzt, die Aussetzung im vorliegenden Verfahren dient der Prozessökonomie und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen. Referenznormen sind Art. 267 AEUV, RL 2000/78/EG, Art. 28 GRC sowie die analoge Anwendung des § 148 ZPO. Das Verfahren wurde ausgesetzt bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV im verbundenen Revisionsverfahren (Land Berlin ./. M, 6 AZR 148/09). Die Frage, ob die im BAT und im Vergütungstarifvertrag Nr. 35 geregelte Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt, ist dem EuGH vorzulegen und dort zu klären. Die Aussetzung auf Grundlage der entsprechenden Anwendung des § 148 ZPO dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Prozessökonomie. Über den materiellen Anspruch des Klägers ist daher noch nicht entschieden; das endgültige Ergebnis hängt von der Entscheidung des EuGH zur Vorlagefrage ab.