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EuGH-Vorlage

6 AZR 148/09 (A)

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Verstößt eine tarifliche Entgeltregelung für die Angestellten im öffentlichen Dienst, die wie § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT die Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen bemisst, auch unter Berücksichtigung des primärrechtlich gewährleisteten Rechts der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen (jetzt Art. 28 GRC) gegen das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (jetzt Art. 21 Abs. 1 GRC) in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG? II. Das Verfahren wird ausgesetzt. Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes(GG)(BGBl. 1949 S. 1) gewährleistet das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Wegen dieser Verfassungsgarantie hat der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt 29. März 2010 1 BvR 1373/08 Rn. 29) die Regelung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich den Koalitionen in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme zu überlassen (vgl. BVerfG 27. April 1999 1 BvR 2203/93 und 1 BvR 897/95 BVerfGE 100, 271). Der BAT regelte, dass sich die Vergütung der Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag zusammensetzt(§ 26 BAT). Die Grundvergütung bemaß sich nach Vergütungsgruppen, von denen die Gruppe X die niedrigste und die Gruppe I die höchste war. Die Eingruppierung eines Angestellten in eine der Vergütungsgruppen I bis II a setzte grundsätzlich eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und eine entsprechende Tätigkeit voraus. In den insgesamt 18 Vergütungsgruppen wurden die Angestellten sog. Lebensaltersstufen zugeordnet. Die Höhe der Grundvergütung stieg alle zwei Jahre mit Erreichen einer höheren Lebensaltersstufe an, bis die Endgrundvergütung erreicht war. Das war in den Vergütungsgruppen I bis I b mit der Lebensaltersstufe 47, in den Vergütungsgruppen II a bis V b mit der Stufe 45, in der Vergütungsgruppe V c mit der Stufe 41, in der Vergütungsgruppe VI a mit der Stufe 49, in den Vergütungsgruppen VI b und VII mit der Stufe 43, in der Vergütungsgruppe VIII mit der Stufe 39 und in den Vergütungsgruppen IX a bis X mit der Stufe 37 der Fall. Im Regelfall wurden die Lebensaltersstufen mit der Vollendung des Lebensjahres erreicht, das der Benennung der Stufe entsprach, also zB die Lebensaltersstufe 35 mit dem 35. Geburtstag. Für die Angestellten der Gemeinden galt nach dem BAT ein etwas anderes, im Grundsatz aber ebenfalls vom Lebensalter abhängiges Vergütungssystem. Zusätzlich zur Grundvergütung wurde nach dem BAT den Angestellten ein sog. „Ortszuschlag“ gezahlt. Dieser glich entgegen seinem Wortlaut nicht die unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten an verschiedenen Einsatzorten aus. Er sollte vielmehr die mit einem bestimmten Familienstand verbundenen finanziellen Belastungen des Angestellten mindern. Der Ortszuschlag der Stufe 1 als Sockelbetrag von zuletzt ca. 500,00 Euro brutto monatlich wurde überwiegend an ledige und geschiedene Angestellte gezahlt. Vor allem verheiratete und verwitwete Angestellte erhielten den Ortszuschlag der Stufe 2, der zuletzt um etwa 100,00 Euro brutto höher war als der Ortszuschlag der Stufe 1. Den Ortszuschlag der Stufe 3 erhielten schließlich die Angestellten, die Kinder zu unterhalten hatten. Dieser Teil des Ortszuschlags betrug je Kind zuletzt noch rund 90,00 Euro brutto monatlich. Die Einzelheiten ergaben sich aus § 29 BAT. Das beklagte Land schloss am 31. Juli 2003 mit mehreren Gewerkschaften den Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes(Anwendungs-TV). Dieser Tarifvertrag regelte ua., dass sich die Arbeitsverhältnisse der beim beklagten Land beschäftigten Angestellten mit bestimmten Maßgaben nach den Vorschriften des BAT in der Fassung vom 31. Januar 2003 und den Anlagen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) richten. § 4 Abschn. A Abs. 1 Anwendungs-TV bestimmte ua., dass die Höhe der Grundvergütung für Angestellte in den Vergütungsgruppen II b und höher 88 vH der in den Anlagen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT ausgewiesen Vergütungen beträgt. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe die Vergütung der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe I a BAT zu. Die Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen stelle eine nicht zulässige Benachteiligung jüngerer Angestellter wegen des Alters dar. Das beklagte Land hat gemeint, die Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen stelle keine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen des Alters dar. Die Grundvergütung knüpfe nicht in erster Linie an das Lebensalter, sondern an die Berufserfahrung an. II. Die rechtliche Zulässigkeit der Bemessung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen im Entgeltsystem des BAT wird kontrovers diskutiert. 1. Der ganz überwiegende Teil des Schrifttums und ein Teil der Instanzgerichte nehmen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters an. Eine lebensaltersabhängige Entgeltstaffelung benachteiligt nach dieser Ansicht jüngere Angestellte dadurch, dass sie im Vergleich zu den älteren Angestellten eine geringere Vergütung erhalten. Maßgebend für die Annahme einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung ist dabei, dass sich die Grundvergütung in den einzelnen Vergütungsgruppen nicht nach dem Dienstalter oder der Berufserfahrung, sondern ausdrücklich nach dem Lebensalter des Angestellten bemisst. Dies bewirke, so die Vertreter dieser Ansicht, dass ein Angestellter, der bei seiner Einstellung das 31. bzw. 35. Lebensjahr vollendet habe, im Vergleich zu einem jüngeren Angestellten auch dann eine höhere Grundvergütung erhalte, wenn er über keine einschlägige Berufserfahrung verfüge, die ihn befähige, seine Arbeit besser zu verrichten. Dies sei selbst dann der Fall, wenn der jüngere Angestellte größere Berufserfahrung habe. Auch daraus, dass bei einer Einstellung des Angestellten nach Vollendung des 31. bzw. 35. Lebensjahres sein Alter für die Zuordnung zu einer Lebensaltersstufe gemäß § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT zwar nicht mehr vollständig berücksichtigt werde, die Jahre nach der Vollendung des 31. bzw. 35. Lebensjahres aber noch zur Hälfte zählten, werde deutlich, dass ältere Angestellte unabhängig von einer einschlägigen Berufserfahrung im Vergleich zu jüngeren Angestellten eine höhere Grundvergütung erhielten. Potentielle spätere Vorteile könnten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil eine solche Kompensation oft nicht eintrete, zB bei einem Ausscheiden des Angestellten aus dem öffentlichen Dienst oder bei Ablösung des bisherigen Entgeltsystems durch Entgeltregelungen, die nicht mehr auf das Lebensalter des Angestellten abstellten. 2. Ein kleinerer Teil des Schrifttums und der Instanzgerichte halten die Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen bei generalisierender Betrachtung durch legitime Ziele im Sinne von § 10 Satz 3 Nr. 2 AGG für gerechtfertigt. Die höhere Grundvergütung älterer Angestellter gleiche deren höheren finanziellen Bedarf aus dem sozialen Umfeld aus. Sie sei auch unter dem Gesichtspunkt der Honorierung größerer Lebens- und Berufserfahrung gerechtfertigt. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung bestehe ein Zusammenhang zwischen Lebensalter einerseits und Beschäftigungsdauer und Berufserfahrung andererseits. Ein jüngerer Angestellter verfüge typischerweise im Gegensatz zu einem älteren Angestellten nicht über eine lange Beschäftigungsdauer und weise keine langjährige Berufserfahrung auf. Auch ein Entgeltsystem, das auf die Betriebstreue des Angestellten oder seine Berufserfahrung bei der Bemessung des Entgelts abstelle, differenziere zwar nicht unmittelbar nach dem Alter, jedoch mittelbar nach Merkmalen, die bei generalisierender Betrachtung bei älteren Angestellten eher erfüllt seien als bei jüngeren Angestellten. III. Die Gesetzesbegründung zu § 10 Satz 3 Nr. 2 AGG geht davon aus, dass hinsichtlich des Entgelts eine Anknüpfung an die Berufserfahrung eher zu rechtfertigen sein kann als eine Anknüpfung an das bloße Lebensalter(BT-Drucks. 16/1780 S. 36). IV. Das Bundesarbeitsgericht hat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des AGG und vor Bekanntwerden der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum primärrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung die Bemessung der Grundvergütung in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen grundsätzlich für rechtlich zulässig gehalten. Es hat angenommen, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Staffelung der tariflichen Vergütung nach dem Alter die Grenzen ihrer autonomen Regelungsbefugnis nicht überschritten. In seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2000(- 6 AZR 244/99 zu II 2 a der Gründe, ZTR 2001, 362) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, die Tarifvertragsparteien hätten damit zum Ausdruck gebracht, dass sie einer größeren Lebenserfahrung bei der Einstellung und einer danach hinzukommenden Berufserfahrung eine höhere Grundvergütung zubilligen. Sie hätten den Zuwachs an Lebenserfahrung mit zunehmendem Alter bis zum vollendeten 31. bzw. 35. Lebensjahr im gleichen Maße wie eine Berufserfahrung gewertet. Da die Lebenserfahrung mit zunehmendem Alter steige, sei es nicht sachfremd, die Vergütung jeweils am Geburtstag des Beschäftigten zu erhöhen. V. Art. 2 Abs. 2 RL 2000/78/EG unterscheidet zwischen Diskriminierungen, die unmittelbar auf den in Art. 1 RL 2000/78/EG angeführten Merkmalen beruhen, und mittelbaren Diskriminierungen. 1. Während diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken können, nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2000/78/EG schon der Qualifikation als Diskriminierung entgehen, sofern sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, sieht Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG für Ungleichbehandlungen, die unmittelbare Diskriminierungen darstellen, keine Ausnahme vor(vgl. EuGH 5. März 2009 C-388/07 [Age Concern England] Rn. 59, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 9). Eine lebensaltersabhängige Entgeltstaffelung knüpft unmittelbar an das Merkmal des Alters an. 2. Allerdings wurde mit Art. 6 RL 2000/78/EG wegen der Besonderheiten des Alterskriteriums eine Ausnahmeregelung speziell für Ungleichbehandlungen aus Gründen des Alters eingeführt. Nach dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie ist nämlich „unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist“(EuGH 5. März 2009 C-388/07 [Age Concern England] Rn. 60, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 9). Ungleichbehandlungen wegen des Alters stellen nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b RL 2000/78/EG erlaubt ausdrücklich die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile. Die Bemessung der Grundvergütung in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen könnte nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b RL 2000/78/EG deshalb gerechtfertigt sein, weil die Tarifvertragsparteien des Anwendungs-TV mit dem Verweis auf die lebensaltersabhängige Entgeltstaffelung des BAT eine größere Lebenserfahrung bei der Einstellung und eine danach hinzukommende Berufserfahrung honorieren wollten und mit der Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen die Grenzen ihrer aus Art. 28 GRC abzuleitenden autonomen Regelungsbefugnis nicht überschritten. VI. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist grundsätzlich anerkannt, dass Berufserfahrung honoriert werden darf, wenn sie den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten. Ist dies der Fall, bedarf die Ungleichheit des Entgelts aufgrund der Anwendung des Dienstalterkriteriums(Anciennität) grundsätzlich keiner besonderen Rechtfertigung (vgl. EuGH 3. Oktober 2006 C-17/05 [Cadman] Rn. 34 bis 36, Slg. 2006, I-9583; 7. Februar 1991 C-184/89 [Nimz] Slg. 1991, I-297; 17. Oktober 1989 Rs. 109/88 [Danfoss] Rn. 24 bis 25, Slg. 1989, 3199). Die Lebensaltersstufen des BAT könnten bei generalisierender Betrachtung Berufserfahrung honorieren, die den Angestellten befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten. Die Ungleichheit des Entgelts bedürfte dann trotz der erheblichen Differenzen zwischen der Anfangs- und Endgrundvergütung in den einzelnen Vergütungsgruppen aufgrund der Anwendung des Dienstalterkriteriums möglicherweise keiner darüber hinausgehenden besonderen Rechtfertigung (vgl. EuGH 18. Juni 2009 C-88/08 [Hütter] Rn. 47, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 11; 3. Oktober 2006 C-17/05 [Cadman] aaO; 17. Oktober 1989 Rs. 109/88 [Danfoss] aaO). In diesem Fall hätten die Tarifvertragsparteien des Anwendungs-TV den ihnen nach Art. 28 GRC zukommenden Regelungsspielraum nicht überschritten und die Vorlagefrage wäre zu verneinen. VII. Der objektive Charakter des Kriteriums des Dienstalters hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab und insbesondere davon, welche Beziehung zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der Berufserfahrung besteht. Ob Mindestanforderungen an das Dienstalter oder die Berufserfahrung dem legitimen Ziel der Honorierung der Steigerung der Qualifikation dienen, könnte deshalb stets eine Frage des Einzelfalls sein. Es gibt Berufe, in denen die Berufserfahrung fortwährend die Qualifikation erhöht, während in anderen Tätigkeiten nach einer anfänglichen Qualifikationssteigerung eine Stagnation folgt. Dies könnte einer generalisierenden Betrachtung und pauschalen Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen entgegenstehen und einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters begründen. Allerdings läge kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters vor, wenn jedenfalls Tarifvertragsparteien, hier die Tarifvertragsparteien des Anwendungs-TV bzw. des BAT, aufgrund ihrer Sachnähe und im Interesse der Praktikabilität des tariflichen Entgeltsystems im Rahmen einer pauschalisierenden Betrachtung zu der Annahme befugt wären, dass mit einem höheren Lebensalter typischerweise auch eine größere Berufserfahrung verbunden ist. Auch dann wäre die Vorlagefrage zu verneinen. 1. Das Recht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs als Grundrecht anerkannt(EuGH 18. Dezember 2007 C-341/05 [Laval un Partneri] Rn. 90 f., Slg. 2007, I-11767). Vorstufe kollektiver Maßnahmen sind Kollektivverhandlungen. Zum Recht auf Kollektivverhandlungen gehört untrennbar die Tarifautonomie. Sie stellt sicher, dass die Koalitionen in gebührender Unabhängigkeit unter Beachtung bestimmter Grenzen die Beschäftigungsbedingungen aushandeln können (Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 14. April 2010 in der Rechtssache C-271/08 Rn. 77 80, 205). Auch der Gleichheitssatz, aus dem sich ua. das Verbot der Altersdiskriminierung (Art. 21 Abs. 1 GRC) ableitet, ist seit langem als Gemeinschaftsgrundrecht anerkannt (EuGH 19. Oktober 1977 Rs. 117/76 und Rs. 16/77 [Ruckdeschel] Rn. 7, Slg. 1977, 1753) und inzwischen in Art. 20 der GRC verankert. 2. Der Gerichtshof hat bisher lediglich zur Kollision von Grundfreiheiten und Grundrechten Stellung genommen(EuGH 12. Juni 2003 C-112/00 [Schmidberger] Rn. 81, Slg. 2003, I-5659; 11. Dezember 2007 C-438/05 [International Transport Workers’ Federation und Finnish Seamen’s Union („Viking Line“)] Rn. 77 ff., Slg. 2007, I-10779; 18. Dezember 2007 C-341/05 [Laval un Partneri] Rn. 101, Slg. 2007, I-11767). Außer Zweifel steht allerdings, dass die Koalitionen trotz Tarifautonomie nicht zwingende unionsrechtliche Vorgaben umgehen und Diskriminierungsverbote aushebeln dürfen (vgl.Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 14. April 2010 in der Rechtssache C-271/08 Rn. 225; Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-184/89 [Nimz], Rn. 20, Slg. 1991, I-297; vgl. auch KOM [1999] 565 endg., S. 15). Nicht geklärt ist jedoch, welche Bedeutung und welches Gewicht der Tarifautonomie bei der Prüfung der Vereinbarkeit von tariflichen Entgeltregelungen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung als Ausprägung des Gleichheitssatzes zukommt. a) Nach nationalem Rechtsverständnis wird die Kollision zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Tarifautonomie als besonderer Ausprägung der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zum Ausgleich gebracht. Auch die Koalitionen sind an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Ihnen wird also keine Regelungskompetenz zugebilligt, sach- oder gleichheitswidrige Gruppenbildungen vorzunehmen. Das Grundgesetz geht jedoch davon aus, dass die Koalitionen die jeweiligen Interessen von Beschäftigten und Arbeitgebern bezogen auf die materiellen Arbeitsbedingungen angemessener zum Ausgleich bringen als der Staat(BVerfG 27. April 1999 1 BvR 2203/93 und 1 BvR 897/95 BVerfGE 100, 271). Den Koalitionen wird deshalb wegen ihrer Sachnähe ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum in Bezug auf die ihren Regelungen zugrunde liegenden Tatsachen und Interessen sowie die Folgen ihrer Normsetzung zugestanden. Diese Einschätzungsprärogative führt in der Praxis nicht zu einem Vorrang der Tarifautonomie gegenüber dem Gleichheitssatz. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, dass die Grenzen der autonomen Regelungsbefugnis überschritten sind, und es hat den ungerechtfertigt Benachteiligten Anspruch auf die versagte Leistung gewährt. So hat es den Ausschluss von einer tariflichen Besitzstandszulage wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit(BAG 18. Dezember 2008 6 AZR 287/07 Rn. 19 ff., NZA 2009, 391) oder von tariflichem Sonderurlaub zur Kinderbetreuung (BAG 18. Dezember 2008 6 AZR 890/07 Rn. 20 ff., ZTR 2009, 322) ebenso beanstandet wie die Benachteiligung alleinerziehender Eltern bei der Berechnung des Vergleichsentgelts wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst ihrer Söhne (BAG 22. April 2010 6 AZR 966/08 -). Den Ausschluss gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartner von tariflichen familienstandsbezogenen Leistungen hat es als Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG angesehen (BAG 18. März 2010 6 AZR 434/07 und 6 AZR 156/09 -).