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Urteil

3 AZR 97/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auslegung einer Betriebsversorgungsordnung kann die hälftige Anrechnung gesetzlicher Witwenrenten auf betriebliche Hinterbliebenenversorgung vorsehen. • Die Anrechnung eigener Altersrenten ist grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht gegen das Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 BetrAVG oder vertrauensschützende Zusagen verstößt. • Bei Zusammentreffen eigener Versorgungsbezüge mit abgeleiteten Leistungen ist eine wirtschaftliche Auszehrung des eigenen Bezugs von mehr als 80 % unzulässig; der Berechtigte muss mindestens 20 % behalten. • Ist eine Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung insoweit mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, bleibt die Regelung im Übrigen wirksam; es besteht ein Anspruch auf Angleichung in dem Umfang, in dem die Auszehrung unzulässig war.
Entscheidungsgründe
Teilweise Unzulässige Auszehrung eigener Rente bei Anrechnung auf betriebliche Witwenversorgung • Die Auslegung einer Betriebsversorgungsordnung kann die hälftige Anrechnung gesetzlicher Witwenrenten auf betriebliche Hinterbliebenenversorgung vorsehen. • Die Anrechnung eigener Altersrenten ist grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht gegen das Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 BetrAVG oder vertrauensschützende Zusagen verstößt. • Bei Zusammentreffen eigener Versorgungsbezüge mit abgeleiteten Leistungen ist eine wirtschaftliche Auszehrung des eigenen Bezugs von mehr als 80 % unzulässig; der Berechtigte muss mindestens 20 % behalten. • Ist eine Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung insoweit mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, bleibt die Regelung im Übrigen wirksam; es besteht ein Anspruch auf Angleichung in dem Umfang, in dem die Auszehrung unzulässig war. Die Klägerin ist Tochter und Alleinerbin der verstorbenen früheren Klägerin, Witwe eines langjährigen Mitarbeiters der Beklagten. Streitig ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte bei Berechnung der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung die eigene gesetzliche Altersrente der Witwe sowie deren gesetzliche Witwenrente anrechnen durfte. Grundlage sind die Richtlinien RL 66 (Gesamtbetriebsvereinbarung) mit Vorgaben zur Berechnung, Anrechnung und Höchstgrenzen. Nach Tod des Ehemanns erhielt die Witwe ab Dezember 2005 monatliches Witwengeld, das die Beklagte unter anderem unter Anrechnung ihrer eigenen Altersrente gekürzt hat. Die Klägerin rügte, diese Anrechnung sei nicht zulässig oder zumindest nicht in der vorgenommenen Höhe, und berief sich u.a. auf mangelnde Bestimmbarkeit der RL 66, Vertrauen durch eine Leistungsschrift sowie auf arbeits- und verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsätze. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision hatte teilweise Erfolg. • Zulässigkeit der Revision: Antragsänderung in Revisionsinstanz war aus prozessökonomischen Gründen möglich, da Tatsachen unstreitig und keine neuen Rechtsfragen eröffnet wurden. • Auslegung RL 66: Die Versorgungsordnung erlaubt die Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung auf das Witwen- und Waisengeld; §10 Ziff.5 verweist "entsprechend" auf §6, sodass eine hälftige Anrechnung der großen Witwenrente nach §6 Ziff.2 zulässig ist. • Berücksichtigung eigener Altersrente: §10 Ziff.6 nennt staatliche Renten ausdrücklich; deshalb kann die eigene Altersrente bei Ermittlung der Gesamtversorgungshöchstgrenze berücksichtigt werden. • Vertrauensschutz: Die Informationsübersicht von 1980 enthielt Hinweise auf Anrechnung staatlicher Renten und Höchstgrenzen; ein weiteres Vertrauen der Klägerin, die Beklagte werde mehr leisten als die RL 66 vorsehen, liegt nicht vor. • §5 Abs.2 BetrAVG: Das Anrechnungsverbot gilt nur für solche Versorgungsbezüge, die ausschließlich auf eigenen Beiträgen des Versorgungsberechtigten beruhen; eigene gesetzliche Renten oder Witwenrenten, die nicht ausschließlich auf Eigenbeiträgen beruhen, fallen nicht generell unter das Verbot. • Gleichbehandlungsgrundsatz/§75 BetrVG: RL 66 als Gesamtbetriebsvereinbarung sind an §75 Abs.1 BetrVG zu messen; unterschiedliche Behandlung ist zulässig, darf aber nicht zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Entwertung eigener Versorgungsansprüche führen. • Grundsatz der Nichtauszehrung: Aus verfassungs- und gesetzesrechtlicher Entwicklung (insb. Beamtenversorgungsrecht) folgt, dass bei Zusammentreffen verschiedener Einkünfte eine Auszehrung des anderweitigen Bezugs von mehr als 80 % zu unterlassen ist; mindestens 20 % müssen verbleiben. • Anwendung auf den Fall: Die von der Beklagten gewählte Berechnung führte zur vollständigen Auszehrung der eigenen Altersrente der Klägerin; daher besteht ein Anspruch auf den nicht auszehrbaren Anteil von 20 %, der entsprechend den späteren Rentenerhöhungen zu berechnen ist. • Teilunwirksamkeit und Ausgleich: Die Anrechnungsregelung bleibt im Übrigen anwendbar; die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Beträge, die ihr aufgrund der Unzulässigkeit der vollen Anrechnung zustehen, sowie auf Zinsen nach §§ 286, 288 BGB. Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Die Beklagte hat die Anrechnung der eigenen Altersrente und der großen Witwenrente nach den RL 66 im Grundsatz zu Recht vorgenommen; auch §5 Abs.2 BetrAVG und ein reiner Vertrauensschutz verhinderten die Anrechnung nicht. Allerdings darf die Verrechnung nicht zu einer wirtschaftlichen Auszehrung der eigenen Altersrente der Klägerin von mehr als 80 % führen. Da die von der Beklagten gewählte Berechnung die eigene Altersrente der Klägerin vollständig aufgezehrt hat, steht der Klägerin der verbleibende nicht auszehrte Betrag von mindestens 20 % ihres eigenen Rentenbezugs zu; dieser Betrag war bei der erstmaligen Berechnung der Hinterbliebenenrente zu belassen und ist entsprechend der später eingetretenen Rentenerhöhungen anzupassen. Folge ist, dass die Beklagte zur Zahlung der gerichtlich festgestellten rückständigen Witwenrente in der entschiedenen Höhe zuzüglich Zinsen verurteilt wurde; die weitergehende Berufung und Revision wurden zurückgewiesen und die Parteien tragen die verfahrensrechtlichen Kosten nach Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens.