Urteil
10 AZR 545/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf tarifliche Funktionsstufe entsteht, wenn die Schwerpunktaufgabe formell oder konkludent durch den Arbeitgeber zugewiesen ist (§20 Abs.2 TV-BA iVm. Anlage 2.4 Nr.40).
• Für die Gewährung der Funktionsstufe genügt die Zuweisung einer Schwerpunktaufgabe auch für ein eingeschränktes Rechtsgebiet; ein formaler Übertragungsakt ist nicht erforderlich.
• Es ist nicht notwendig, dass die gerichtliche Vertretung tatsächlich regelmäßig stattfindet; maßgeblich ist die Zuweisung und die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgabe bei konkretem Anfall.
• Zinsanspruch beginnt grundsätzlich ab dem Tag nach Zustellung der Klage (§187 Abs.1 BGB).
Entscheidungsgründe
Zuweisung gerichtlicher Vertretung als Anspruchsgrund für tarifliche Funktionsstufe • Anspruch auf tarifliche Funktionsstufe entsteht, wenn die Schwerpunktaufgabe formell oder konkludent durch den Arbeitgeber zugewiesen ist (§20 Abs.2 TV-BA iVm. Anlage 2.4 Nr.40). • Für die Gewährung der Funktionsstufe genügt die Zuweisung einer Schwerpunktaufgabe auch für ein eingeschränktes Rechtsgebiet; ein formaler Übertragungsakt ist nicht erforderlich. • Es ist nicht notwendig, dass die gerichtliche Vertretung tatsächlich regelmäßig stattfindet; maßgeblich ist die Zuweisung und die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgabe bei konkretem Anfall. • Zinsanspruch beginnt grundsätzlich ab dem Tag nach Zustellung der Klage (§187 Abs.1 BGB). Die Klägerin ist seit 1981 bei der Beklagten beschäftigt; auf ihr Arbeitsverhältnis findet der TV-BA Anwendung. Streitgegenstand ist der Anspruch auf Zahlung der Funktionsstufe 1 (50,00 EUR monatlich) für März 2007 bis April 2008. Im Tarifwerk sind Funktionsstufen für übertragene Schwerpunktaufgaben geregelt; Nr.40 der Anlage 2.4 nennt als Schwerpunktaufgabe die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Regionaldirektion in Rechtsangelegenheiten. Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 wurde der Klägerin die Tätigkeit „Betreuerin Recht (Regress)“ zugewiesen; das zugehörige Tätigkeitsprofil nennt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung als Schwerpunktaufgabe. Die Klägerin bearbeitet vorrangig außergerichtliche Verfahren und hat bisher kaum gerichtliche Verfahren geführt. Sie verlangt die Nachzahlung von 14 Monatsbeträgen à 50 EUR; die Beklagte bestreitet eine übertragene Schwerpunktaufgabe und verlangt Abweisung der Klage. • Rechtsgrundlage: §20 Abs.1, Abs.2, Abs.4 und Abs.5 TV-BA sowie Anlage 2.4 Nr.40; Zinsregelung nach §187 Abs.1 BGB und §291 BGB betreffend Rechtshängigkeit. • Tatbestandsmerkmal: §20 Abs.2 TV-BA knüpft die Funktionsstufen an die Übertragung zusätzlicher Aufgaben/Funktionen, besondere Schwierigkeit oder geschäftspolitische Bedeutung; die konkreten Kriterien sind in den Anlagen (Funktionsstufentabellen) festgelegt. • Auslegung der Anlage 2.4 Nr.40: Teil II enthält tätigkeits- und dienstpostenspezifische Kriterien; die dort genannten Tatbestandsalternativen entsprechen den Alternativen des §20 Abs.2 TV-BA und rechtfertigen Leistung bei Übertragung der Schwerpunktaufgabe "gerichtliche und außergerichtliche Vertretung". • Keine Formzwang: Für die Wirksamkeit der Übertragung ist kein formaler Akt erforderlich; entscheidend ist die Zuweisung der Aufgabe im Rahmen des Direktionsrechts, die auch konkludent erfolgen kann. • Inhalt der Aufgabe: Die Schwerpunktaufgabe kann auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt sein; eine allumfassende Zuständigkeit ist nicht erforderlich. • Tatsächliche Wahrnehmung: Es genügt, dass die Aufgabe dem Arbeitnehmer zugewiesen ist und er sie bei Bedarf ausüben würde; ein bestimmtes Mindestmaß an gerichtlicher Tätigkeit oder regelmäßige Gerichtstermine ist nicht Voraussetzung für den Anspruch. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin erhielt die Zuordnung als Betreuerin Recht (Regress) mit Bezug auf das TuK, das die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung als Schwerpunktaufgabe nennt; zudem lag mindestens eine konkludente Übertragung vor, und die Klägerin übt die Aufgabe tatsächlich aus (außergerichtlich und bei Bedarf gerichtlich). • Ergebnis der Zurechnung: Aus der Übertragung und tatsächlichen Wahrnehmung folgt der Anspruch auf Funktionsstufe 1 für 14 Monate (14 x 50 EUR = 700 EUR). • Zinsen: Der Zinsanspruch ist erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage zu gewähren, hier ab dem 16.07.2008; die Revision der Beklagten wurde daher mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab diesem Datum zu zahlen sind. • Kostenfolge: Die Beklagte trägt die Kosten der Revision nach §97 Abs.1 ZPO. Die Revision der Beklagten ist unbegründet; die Klägerin hat Anspruch auf die Funktionsstufe 1 gemäß §20 Abs.2 TV-BA iVm. Anlage 2.4 Nr.40 in Höhe von insgesamt 700,00 EUR brutto für März 2007 bis April 2008 (14 Monate à 50,00 EUR). Maßgeblich war die Übertragung der Schwerpunktaufgabe "gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Regionaldirektion in Rechtsangelegenheiten", die durch das Schreiben vom 17.05.2006 und jedenfalls konkludent zugewiesen wurde; es kommt nicht darauf an, dass tatsächlich regelmäßige gerichtliche Verfahren stattfanden. Die Beklagte hat zudem Zinsen zu zahlen, wobei der Zinslauf erst ab dem 16.07.2008 beginnt, und die Beklagte trägt die Kosten der Revision.