Beschluss
7 ABR 91/08
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das im Betrieb bisher angewandte Entgeltschema eines Haustarifvertrags bleibt auch nach Wegfall der tariflichen Bindung weiterhin die für den Betrieb geltende Vergütungsordnung, bis es wirksam geändert wurde.
• Änderungen der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze nach Wegfall der Tarifbindung unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
• Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer in die für den Betrieb geltende Vergütungsordnung einzugruppieren und die Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen; unterbleibende Eingruppierungen kann der Betriebsrat in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG gerichtlich geltend machen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierungspflicht nach Wegfall tariflicher Bindung und Mitbestimmung des Betriebsrats • Das im Betrieb bisher angewandte Entgeltschema eines Haustarifvertrags bleibt auch nach Wegfall der tariflichen Bindung weiterhin die für den Betrieb geltende Vergütungsordnung, bis es wirksam geändert wurde. • Änderungen der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze nach Wegfall der Tarifbindung unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. • Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer in die für den Betrieb geltende Vergütungsordnung einzugruppieren und die Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen; unterbleibende Eingruppierungen kann der Betriebsrat in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG gerichtlich geltend machen. Die Arbeitgeberin hatte bis zum 31.12.2003 einen Haustarifvertrag mit einem Entgeltschema angewandt und mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern dessen Anwendung einzelvertraglich vereinbart. Nach Kündigung des Haustarifvertrags nahm die Arbeitgeberin seit 01.01.2004 bei Neueinstellungen überwiegend individuelle Vergütungsvereinbarungen vor und unterließ Eingruppierungen mit Beteiligung des Betriebsrats. Für die Arbeitnehmerin H bestand von 07.06.2004 bis 06.06.2006 ein befristetes Beschäftigungsverhältnis; zum 07.06.2006 stellte die Arbeitgeberin sie unbefristet ein und meldete dem Betriebsrat nur eine „monatliche Festvergütung“. Der Betriebsrat beanstandete das Fehlen einer Eingruppierung in das Vergütungschema des Haustarifvertrags und begehrte im einstweiligen Verfahren, die Arbeitgeberin zur Einordnung der Arbeitnehmerin in eine Vergütungsgruppe des Haustarifvertrags und zur Einholung seiner Zustimmung zu verpflichten. Die Arbeitgeberin hielt die Verpflichtung für entfallen, weil die Tarifbindung weggefallen sei und sie nun einzelfallbezogene Vergütungen abschließe. • Rechtliche Grundlagen: § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, vor jeder Eingruppierung den Betriebsrat zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG begründet das Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung. • Eingruppierung als Mitbeurteilungsakt: Eingruppierung ist keine konstitutive Rechtsänderung, sondern die rechtliche Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Vergütungsgruppe einer bestehenden Vergütungsordnung; daher kann der Betriebsrat bei Unterlassen nach § 101 BetrVG fordern, dass der Arbeitgeber eine Eingruppierungsentscheidung trifft und um Zustimmung ersucht. • Fortgeltung des Entgeltschemas: Die bisher im Betrieb angewandten Grundsätze eines tariflichen Entgeltschemas bleiben auch nach Wegfall der tariflichen Bindung weiterhin die für den Betrieb geltende kollektive Vergütungsordnung, solange sie nicht wirksam geändert wurden. • Mitbestimmung bei Änderung der Entlohnungsgrundsätze: Eine Änderung oder völlige Abkehr von bisherigen Entlohnungsgrundsätzen nach Wegfall der Tarifbindung stellt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar; der Arbeitgeber kann solche Änderungen nicht einseitig ohne Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens vornehmen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Arbeitgeberin hat ab 01.01.2004 durch überwiegende Vereinbarung individueller Vergütungen die bisherigen Entlohnungsgrundsätze geändert, ohne die hierfür erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen; deshalb bleibt das Entgeltschema des Haustarifvertrags maßgebliche Vergütungsordnung. • Keine Ausnahme wegen vorheriger Befristung: Die erforderliche Eingruppierung konnte nicht entfallen, weil die Arbeitnehmerin zuvor befristet beschäftigt war; eine Ausnahme gilt nur, wenn vor der Verlängerung bereits eine mit Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Eingruppierung bestand, was hier nicht der Fall war. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen. Das BAG bestätigt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Arbeitnehmerin H in eine Vergütungsgruppe des Entgeltschemas des bisherigen Haustarifvertrags einzugruppieren und die Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen. Das Entgeltschema ist trotz Wegfalls der tariflichen Bindung weiterhin die für den Betrieb geltende Vergütungsordnung, weil die Arbeitgeberin die Entlohnungsgrundsätze nicht wirksam und mitbestimmungsrechtlich korrekt geändert hat. Die Arbeitgeberin konnte nicht einseitig auf ein System einzelfallbezogener Vergütungsvereinbarungen umstellen; da der Betriebsrat der Änderung nicht zugestimmt hat, bleibt die bisherige Vergütungsordnung verbindlich. Damit hat der Betriebsrat in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin eine Eingruppierungsentscheidung trifft und seine Zustimmung hierzu beantragt; im Verweigerungsfall ist die Zustimmung gerichtlich zu ersetzen.