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Urteil

6 AZR 918/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Abfindung aus §9 Abs.1 TVUmBw aF besteht, wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein einschlägiger Ausschlusstatbestand vorliegt. • §9 Abs.3 Buchst. b TVUmBw aF verweist dynamisch auf §29 Abschn. B Abs.7 BAT; die Verweisung bleibt Teil der Norm, läuft aber nach Ersetzung des BAT durch den TVöD nicht fort, wenn §2 Abs.4 TVÜ-Bund anwendbar ist. • Bei der Prüfung, ob ein Ausschlussgrund wegen Übernahme vorliegt, ist nach §2 Abs.4 TVÜ-Bund auf die entsprechende Regelung des TVöD (§34 Abs.3 TVöD-AT) abzustellen; Maßstab ist, ob der neue Arbeitgeber ein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des TVöD ist. • Eine zeitlich unmittelbar anschließende Weiterbeschäftigung beim neuen Arbeitgeber erfüllt den Übernahmebegriff; Befristung oder fehlende volle Besitzstandswahrung sind unbeachtlich. • Klägerin erhielt die Abfindung, weil sie zwar unmittelbar weiterbeschäftigt wurde, das neue Arbeitsverhältnis aber nicht bei einem öffentlichen Arbeitgeber im Sinne von §34 Abs.3 TVöD-AT begründet wurde.
Entscheidungsgründe
Kein Abfindungsausschluss bei Übernahme durch nichtöffentlichen Arbeitgeber nach TVÜ-Bund • Anspruch auf Abfindung aus §9 Abs.1 TVUmBw aF besteht, wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein einschlägiger Ausschlusstatbestand vorliegt. • §9 Abs.3 Buchst. b TVUmBw aF verweist dynamisch auf §29 Abschn. B Abs.7 BAT; die Verweisung bleibt Teil der Norm, läuft aber nach Ersetzung des BAT durch den TVöD nicht fort, wenn §2 Abs.4 TVÜ-Bund anwendbar ist. • Bei der Prüfung, ob ein Ausschlussgrund wegen Übernahme vorliegt, ist nach §2 Abs.4 TVÜ-Bund auf die entsprechende Regelung des TVöD (§34 Abs.3 TVöD-AT) abzustellen; Maßstab ist, ob der neue Arbeitgeber ein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des TVöD ist. • Eine zeitlich unmittelbar anschließende Weiterbeschäftigung beim neuen Arbeitgeber erfüllt den Übernahmebegriff; Befristung oder fehlende volle Besitzstandswahrung sind unbeachtlich. • Klägerin erhielt die Abfindung, weil sie zwar unmittelbar weiterbeschäftigt wurde, das neue Arbeitsverhältnis aber nicht bei einem öffentlichen Arbeitgeber im Sinne von §34 Abs.3 TVöD-AT begründet wurde. Die Klägerin war seit 1987 bei der Beklagten im Bundeswehrkrankenhaus beschäftigt. Wegen Umstrukturierungen nach dem TVUmBw stand ihr eine Abfindung in Höhe von 38.120,00 Euro zu. Sie nahm wegen Schließung des Hauses ab März 2007 eine befristete Tätigkeit beim katholischen M-Krankenhaus an; hierfür erhielt sie Sonderurlaub und schloss mit der Beklagten zum 31.08.2007 einen Auflösungsvertrag. Die Klägerin forderte daraufhin die tarifliche Abfindung nach §9 TVUmBw aF. Die Beklagte verweigerte die Leistung mit dem Argument, die Klägerin sei von einem Arbeitgeber im Sinne des §29 Abschn. B Abs.7 BAT übernommen worden und damit der Ausschlusstatbestand des §9 Abs.3 Buchst. b TVUmBw aF erfüllt. Streitpunkt war, ob nach Überleitung in den TVöD und den Regelungen des TVÜ-Bund auf §29 BAT oder auf die entsprechende TVöD-Definition abzustellen sei und ob das M-Krankenhaus als öffentlicher Arbeitgeber zu qualifizieren ist. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. • Anwendbarkeit und Entstehung des Anspruchs: §9 Abs.1 TVUmBw aF galt fort und begründete den Anspruch; dieser entsteht nach §9 Abs.2 TVUmBw am Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Ausschlusstatbestand des §9 Abs.3 Buchst. b TVUmBw aF verweist auf den Begriff des ‚anderen Arbeitgebers‘ in §29 Abschn. B Abs.7 BAT; diese Verweisung ist grundsätzlich zulässig und dynamisch zu verstehen, sodass die Bezugnahme die fremde Regelung in den Verweisungstext einbezieht. • Folge der Tarifwechselregelung: Die Ersetzung des BAT durch den TVöD wäre alleine nicht ausreichend, um die Verweisung leerlaufen zu lassen, weil die Bezugnahme wie wörtliche Übernahme wirkt. • Beschränkende Wirkung des TVÜ-Bund: §2 Abs.4 TVÜ-Bund ordnet jedoch an, dass ersetzte oder aufgehobene Regelungen durch die Regelungen des TVöD bzw. des TVÜ-Bund bis zu redaktioneller Anpassung entsprechend gelten; damit ist eine weitergehende Heranziehung des ersetzten §29 BAT nach dem 30.09.2005 ausgeschlossen. • Maßstab nach TVöD: Für die Beurteilung des Ausschlusstatbestands ist nach §2 Abs.4 TVÜ-Bund auf die entsprechende Definition des öffentlichen Dienstes im TVöD (§34 Abs.3 TVöD-AT) abzustellen; es ist auf den wesentlichen Inhalt dieser Vorschrift zu rekurrieren. • Tatbestand der Übernahme: Übernahme bedeutet tarifrechtlich eine zeitlich unmittelbar anschließende Weiterbeschäftigung beim anderen Arbeitgeber; Befristung oder fehlender voller Besitzstand sind unerheblich. • Anwendung auf den Fall: Zwar wurde die Klägerin unmittelbar weiterbeschäftigt, das M-Krankenhaus war aber kein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des §34 Abs.3 TVöD-AT, weil keine tarifvertragliche Eingliederung in die für den öffentlichen Dienst kennzeichnenden Tarifwerke vorlag. • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen stehen der Klägerin gemäß §288 BGB i.V.m. §9 Abs.2 Satz1 TVUmBw aF zu; die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf die Abfindung in Höhe von 38.120,00 Euro nebst Verzugszinsen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Ausschlusstatbestand des §9 Abs.3 Buchst. b TVUmBw aF nicht eingreift, weil nach der Übergangsregel des TVÜ-Bund auf die entsprechende Definition des öffentlichen Dienstes im TVöD abzustellen ist und das M-Krankenhaus kein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des §34 Abs.3 TVöD-AT war. Die Klägerin war zwar unmittelbar bei einem anderen Arbeitgeber weiterbeschäftigt, dies führt aber nur dann zum Wegfall der Abfindung, wenn das neue Arbeitsverhältnis bei einem nach TVöD gleichgestellten öffentlichen Arbeitgeber begründet wurde. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.