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Urteil

2 AZR 656/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer auf §15 Abs.5 KSchG gestützten ordentlichen Kündigung ist die Anhörung des Betriebsrats nach §102 BetrVG erforderlich; sie ist jedoch nicht mit Zustimmung nach §103 BetrVG gleichzusetzen. • Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat subjektiv über die aus seiner Sicht für die Kündigung ausschlaggebenden Umstände informieren; eine bewusst unrichtige oder irreführende Darstellung macht die Anhörung fehlerhaft. • Die Voraussetzungen des §15 Abs.5 KSchG (Stilllegung einer Betriebsabteilung, Unmöglichkeit der Übernahme in andere Abteilungen) sind sorgfältig festzustellen; das Revisionsgericht kann dies bei unzureichender Tatsachenfeststellung nicht ersetzen. • §15 Abs.5 KSchG verpflichtet nicht, einem Betriebsratsmitglied dauerhaft eine höherwertige (befördernde) Stelle anzubieten; Entgeltsicherung trifft den Arbeitgeber nicht automatisch bei Übernahme in anders vergütete Bereiche. • Bei Zweifeln über die Existenz einer Betriebsabteilung, die Art der Fremdvergabe oder die Möglichkeit einer Übernahme ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz bei Betriebsabteilungsstilllegung: Anforderungen an Feststellungen und Übernahmepflichten • Bei einer auf §15 Abs.5 KSchG gestützten ordentlichen Kündigung ist die Anhörung des Betriebsrats nach §102 BetrVG erforderlich; sie ist jedoch nicht mit Zustimmung nach §103 BetrVG gleichzusetzen. • Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat subjektiv über die aus seiner Sicht für die Kündigung ausschlaggebenden Umstände informieren; eine bewusst unrichtige oder irreführende Darstellung macht die Anhörung fehlerhaft. • Die Voraussetzungen des §15 Abs.5 KSchG (Stilllegung einer Betriebsabteilung, Unmöglichkeit der Übernahme in andere Abteilungen) sind sorgfältig festzustellen; das Revisionsgericht kann dies bei unzureichender Tatsachenfeststellung nicht ersetzen. • §15 Abs.5 KSchG verpflichtet nicht, einem Betriebsratsmitglied dauerhaft eine höherwertige (befördernde) Stelle anzubieten; Entgeltsicherung trifft den Arbeitgeber nicht automatisch bei Übernahme in anders vergütete Bereiche. • Bei Zweifeln über die Existenz einer Betriebsabteilung, die Art der Fremdvergabe oder die Möglichkeit einer Übernahme ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger, seit 1973 beim Versicherer beschäftigt und stellvertretender Betriebsratsvorsitzender in Vertriebsdirektion M, war als Außendienstpartner im sog. dezentralen Innendienst tätig. Wegen Verlagerung und Fremdvergabe von Verwaltungsaufgaben beschloss die Beklagte, den dezentralen Innendienst zu schließen und kündigte dem Kläger ordentlich zum 30.06.2008. Der Kläger focht die Kündigung an und hielt insbesondere eine Übernahmepflicht nach §15 Abs.5 KSchG für gegeben; er berief sich auf vorhandene oder neu geschaffene Stellen (z. B. Bezirksdirektor, Nachwuchsführungskraft, Agenturleiter) und auf tarif- und betrieblich begründete Gehaltssicherungen. Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung angehört; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Senat hob das Urteil auf und verwies zurück, weil wesentliche Tatsachen nicht hinreichend festgestellt waren. • Revision begründet: mangels ausreichender Tatsachenermittlung kann das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden; Zurückverweisung nach §563 ZPO erforderlich. • Betriebsratsanhörung (§102 BetrVG): erforderlich bei ordentlicher Kündigung nach §15 Abs.5 KSchG; Arbeitgeber muss subjektiv wesentlich erscheinende Umstände mitteilen; im Streitfall war die Anhörung nicht fehlerhaft. • Begriff Betriebsabteilung (§15 Abs.5 KSchG): erfordert räumliche und organisatorische Abgrenzung, personelle Einheit, eigene Betriebsmittel und eigenen Betriebszweck; das Landesarbeitsgericht hat dies zu pauschal festgestellt, konkrete Umstände fehlen. • Stilllegung vs. Verkleinerung: Fremdvergabe und Verlagerung können eine Stilllegung begründen, erfordern aber konkrete Feststellungen, insbesondere ob die Arbeitgeberstellung tatsächlich aufgegeben wurde. • Übernahmepflicht (§15 Abs.5 KSchG): grundsätzlich Verpflichtung, gleichwertige oder notfalls geringerwertige Arbeitsplätze anzubieten; Verpflichtung zur Übernahme auf höherwertige (befördernde) Stellen besteht nicht, um unzulässige Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern zu vermeiden. • RSchA und Tarifrecht: Regelungen zur Gehaltssicherung betreffen vorrangig Innendienst; ein Anspruch auf dauerhafte Entgeltsicherung bei Übernahme in den werbenden Außendienst folgt nicht ohne Weiteres aus RSchA, Sozialplan oder §15 KSchG. • Änderungskündigung: Arbeitgeber muss jedenfalls jede mögliche Beschäftigung, die er nicht durch Direktionsrecht zuweisen kann, anbieten; in Extremfällen kann darauf verzichtet werden; das Verhalten des Arbeitnehmers im Prozess kann Indiz sein. • Feststellungslast des Arbeitgebers: bei eng begrenztem Ausnahmecharakter des §15 Abs.5 KSchG muss der Arbeitgeber seine Prüfung aller denkbaren Übernahmemöglichkeiten substantiiert darlegen; das war hier nicht abschließend erfolgt. • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender Feststellungen sind erneut Sachaufklärung und Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht erforderlich. Der Senat hat die Revision des Klägers stattgegeben, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass entscheidungserhebliche Tatsachen nicht hinreichend festgestellt wurden: Es fehlt an konkreten Feststellungen dazu, ob die frühere Tätigkeit des Klägers eine Betriebsabteilung im Sinne des §15 Abs.5 KSchG bildete, ob die Verlagerung und Fremdvergabe zur tatsächlichen Stilllegung dieser Einheit geführt haben und ob der Kläger auf andere vorhandene oder freizu machende Arbeitsplätze hätte übernommen werden können. Ferner stellte der Senat klar, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nach §102 BetrVG rechtlich korrekt anhören muss, dass §15 Abs.5 KSchG keine generelle Pflicht zur dauerhaften Übernahme auf höherwertige, besser bezahlte Stellen begründet, und dass bei unzureichender Darlegung durch den Arbeitgeber die Prüfung der Übernahmemöglichkeiten und der Gehaltsfragen erneut vorzunehmen ist. Das Landesarbeitsgericht hat nun die ergänzenden Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage erneut über die Wirksamkeit der Kündigung und die Kostentragung zu entscheiden.