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Urteil

2 AZR 276/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird zurückgewiesen. • Die Kostenentscheidung trifft den Kläger. • Auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird zurückgewiesen. • Die Kostenentscheidung trifft den Kläger. • Auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet. Der Kläger richtete eine Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammern Mannheim) vom 12. März 2008 (12 Sa 54/07) ein. Streitgegenstand war eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, die bereits vor den Vorinstanzen verhandelt worden war. Das Bundesarbeitsgericht erhielt die Revision zur Entscheidung. Die Parteien sind Kläger und die beklagte Arbeitgeberseite, wobei die genaue inhaltliche Grundlage des ursprünglichen Anspruchs in der Entscheidung nicht wiedergegeben wird. Das Landesarbeitsgericht hatte zu Gunsten der Beklagten entschieden. Die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde im Urteil des Bundesarbeitsgerichts unter Berufung auf § 313a Abs. 1 ZPO unterlassen. • Die Revision des Klägers war unbegründet. • Das Bundesarbeitsgericht prüfte die zulässigen Rechtsmittelgründe und sah keine ausreichenden Rechtsfehler, die eine Aufhebung oder Änderung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils rechtfertigten. • Mangels substantiierter Angriffe auf die rechtliche Bewertung und die rechtlichen Grundlagen des Vorurteils war die Zurückweisung geboten. • Der Anwendung von § 313a Abs. 1 ZPO entsprechend wurde auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weil die Entscheidung keinen neuen grundsätzlichen Darstellungsbedarf erforderte. • Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Kläger auferlegt worden, da seine Revision ohne Erfolg blieb. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zurückgewiesen. Die Entscheidung bleibt damit in voller Höhe bestehen und die Beklagte obsiegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Eine nähere Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO nicht vorgenommen. Damit sind die vorinstanzlichen Feststellungen und die Entscheidungsfolge endgültig bestätigt.