Urteil
2 AZR 269/08
BAG, Entscheidung vom
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision einer Klägerin ist zurückzuweisen, wenn das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden hat und keine zulässigen Revisionsgründe vorliegen.
• Eine Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO entfallen; dies ändert nicht das Ergebnis des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Wegfall der Urteilsdarstellung nach § 313a Abs. 1 ZPO • Die Revision einer Klägerin ist zurückzuweisen, wenn das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden hat und keine zulässigen Revisionsgründe vorliegen. • Eine Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO entfallen; dies ändert nicht das Ergebnis des Revisionsverfahrens. Die Klägerin hatte gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammern Mannheim) Rechtsmittel eingelegt. Streitgegenstand war eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, die zur Entscheidung der Vorinstanz führte. Die Klägerin führte Revision zum Bundesarbeitsgericht. Aus dem veröffentlichten Text ergeben sich keine weiteren tatrichterlichen Ausführungen, da nach § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen wurde. Die Entscheidung der Vorinstanz datiert vom 12. März 2008 (12 Sa 54/07). Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Es sind keine weiteren prozessualen Nebenfragen oder genaue Sachverhaltsfeststellungen im Text enthalten. • Die Revision war zulässig, es lagen jedoch keine erheblichen Rechtsfehler der Vorinstanz vor, die eine Aufhebung oder Abänderung gerechtfertigt hätten. • Das Bundesarbeitsgericht prüfte die zulässigen Revisionsrügen und sah keine Verletzung materiellen oder formellen Rechts, die das Urteil des Landesarbeitsgerichts beeinträchtigen würden. • Die formale Möglichkeit, auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu verzichten, ist nach § 313a Abs. 1 ZPO gegeben und wurde hier angewandt; dies steht dem Ergebnis nicht entgegen. • Mangels hinreichender Angabe von Revisionsgründen waren die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision nicht erfüllt; daher war die Zurückweisung auf die Kosten der Klägerin zu begründen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung der Vorinstanz blieb bestehen, weil keine die Revision begründenden Rechtsfehler festgestellt wurden. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung wurden vom Bundesarbeitsgericht als ausreichend und korrekt anerkannt. Insgesamt bleibt das Urteil des Landesarbeitsgerichts in vollem Umfang in Kraft.