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Urteil

2 AZR 764/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Personenbedingte Kündigung gerechtfertigt, wenn Arbeitnehmer dauerhaft die zur Arbeitsleistung erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt. • Anforderung ausreichender Kenntnisse der deutschen Schriftsprache kann eine zulässige, nicht mittelbar ethnisch diskriminierende Voraussetzung sein (§§ 1,3 AGG). • Arbeitgeber kann zur Erreichung betrieblicher Ziele (z. B. Erfüllung von Qualitätsnormen ISO/TS 16949) Schriftsprachkenntnisse verlangen; Mittel müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Personenbedingte Kündigung wegen fehlender deutscher Schriftsprache gerechtfertigt • Personenbedingte Kündigung gerechtfertigt, wenn Arbeitnehmer dauerhaft die zur Arbeitsleistung erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt. • Anforderung ausreichender Kenntnisse der deutschen Schriftsprache kann eine zulässige, nicht mittelbar ethnisch diskriminierende Voraussetzung sein (§§ 1,3 AGG). • Arbeitgeber kann zur Erreichung betrieblicher Ziele (z. B. Erfüllung von Qualitätsnormen ISO/TS 16949) Schriftsprachkenntnisse verlangen; Mittel müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Der seit 1978 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigte Kläger (geb. 1948 in Spanien) arbeitete als Werker in der Spritzgussabteilung. Zu seinen Aufgaben gehörten Überwachung, Einpacken und Produktionskontrolle nach mündlichen und schriftlichen Anweisungen; in einer Stellenbeschreibung waren Deutschkenntnisse gefordert. Der Kläger konnte schriftliche deutsche Arbeitsanweisungen nicht ausreichend lesen und verstehen; Prüfungen führte er nur unspezifisch durch und war zu messenden Prüfungen nicht in der Lage. Die Schuldnerin bot ihm mehrfach Deutschkurse und wies ihn wiederholt auf Nachbesserungsbedarf hin; der Kläger nahm angebotene Folgekurse nicht oder nicht ausreichend an. Nach internen Audits und der Notwendigkeit, die ISO/TS 16949-Anforderungen zu erfüllen, kündigte die Schuldnerin dem Kläger zum 31.12.2007. Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab dem Kläger statt; die Revision des Arbeitgebers war erfolgreich. • Kündigung ist personenbedingt gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG, weil dem Kläger die für die vertragliche Leistung erforderliche Fähigkeit fehlt. • Die ausreichende Kenntnis der deutschen Schriftsprache war eine wesentliche berufliche Anforderung; diese Anforderung stellt keine unmittelbare Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft dar (§ 3 Abs.1, § 1 AGG). • Selbst bei Annahme einer mittelbaren Benachteiligung wäre die Anforderung durch ein rechtmäßiges Ziel (Erfüllung der Qualitätsnorm ISO/TS 16949 und Sicherung der Produktqualität/Wettbewerbsfähigkeit) gerechtfertigt (§ 3 Abs.2 AGG). • Die Maßnahme (Voraussetzung deutscher Schriftsprache) war erforderlich, weil ohne Lesen und Verstehen schriftlicher Anweisungen das verfolgte Ziel nicht erreichbar war; das Landesarbeitsgericht verkennt die Erforderlichkeit, wenn es allein auf bisherige praktische Leistungsfähigkeit abstellt. • Die Maßnahme war angemessen; weniger einschneidende organisatorische Umgestaltungen (ständige Übersetzungen, zusätzliches Personal für Prüftätigkeiten) sind dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. • Eine Abmahnung war nicht erforderlich, weil der Kläger über Jahre Angebote zur Sprachverbesserung ausschlug und die Beseitigung des Leistungsdefizits daher nicht zu erwarten war. • Es bestanden keine zumutbaren anderweitigen freien Arbeitsplätze mit niedrigeren Sprachanforderungen. • Die Entscheidung steht im Einklang mit Unionsrecht (RL 2000/43/EG) und der Freizügigkeitsverordnung hinsichtlich erforderlicher Sprachkenntnisse für die Stelle. Die Revision des Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kündigung löste das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf, weil der Kläger dauerhaft nicht über die für seine Tätigkeit erforderlichen deutschen Schriftkenntnisse verfügte, die für die Erfüllung der betrieblichen Qualitätsanforderungen (ISO/TS 16949) notwendig, geeignet, erforderlich und angemessen waren. Eine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft liegt nicht vor bzw. wäre gerechtfertigt gewesen; der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit zur Verbesserung seiner Kenntnisse und nahm die Angebote nicht hin. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.