OffeneUrteileSuche
Urteil

6 AZR 594/07

BAG, Entscheidung vom

2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien haben im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien haben im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts Revision ein. Das Verfahren stand in engem Zusammenhang mit einem führenden Parallelverfahren (6 AZR 556/07). Die Parteien verzichteten bezogen auf dieses Verfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Der Kläger begehrte mit der Revision die Abänderung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils. Streitgegenstand war die gerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung. Es sind keine weiteren prozessualen Nebensachen darzustellen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betraf allein die Rechtmäßigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung und die Kostenlast der Revision. • Die Revision des Klägers wurde geprüft und für unbegründet befunden, sodass keine Abweichung vom landesarbeitsgerichtlichen Ergebnis erforderlich war. • Wegen der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bewertung des vorinstanzlichen Urteils bestand kein Rechtsfehler, der eine Revisionserfolg begründen würde. • Die enge Verbindung zum führenden Parallelverfahren ermöglichte es den Parteien, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verzichten; dies beeinflusste nicht die substantielle Entscheidung über die Zulässigkeit oder Begründetheit der Revision. • Nach den prozessualen Grundsätzen ist die unterlegene Partei grundsätzlich zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens verpflichtet. • Mangels erfolgreicher Rügen des Klägers bleibt das landesarbeitsgerichtliche Urteil in der Sache bestehen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 (17 Sa 1791/06) wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz, da keine durchgreifenden Rechtsfehler aufgezeigt wurden und die vorgebrachten Rügen keinen Revisionssieg rechtfertigten. Die Verknüpfung mit dem führenden Parallelverfahren änderte nichts am Ergebnis. Damit bleibt die Entscheidungsgrundlage der Vorinstanz in vollem Umfang wirksam.