Urteil
5 AZR 986/08
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nicht gewährte Altersermäßigung der Unterrichtsverpflichtung führt nicht ohne weiteres zu Mehrarbeitsvergütungsansprüchen, wenn die Gesamtarbeitszeit nicht überschritten wird.
• Für angestellte Lehrkräfte gelten hinsichtlich Arbeitszeit und Überstundenvergütung die für entsprechende Beamte geltenden Regelungen, wenn der Arbeitsvertrag dies verweist.
• Die Zwischensicherung einer Feststellung über das Regelstundenmaß ist unzulässig, wenn die Leistungsklage in der Hauptsache abweisungsreif ist.
Entscheidungsgründe
Keine Mehrarbeitsvergütung für entfallene Altersermäßigung im Schuldienst • Eine nicht gewährte Altersermäßigung der Unterrichtsverpflichtung führt nicht ohne weiteres zu Mehrarbeitsvergütungsansprüchen, wenn die Gesamtarbeitszeit nicht überschritten wird. • Für angestellte Lehrkräfte gelten hinsichtlich Arbeitszeit und Überstundenvergütung die für entsprechende Beamte geltenden Regelungen, wenn der Arbeitsvertrag dies verweist. • Die Zwischensicherung einer Feststellung über das Regelstundenmaß ist unzulässig, wenn die Leistungsklage in der Hauptsache abweisungsreif ist. Die Klägerin, seit 1973 als Gymnasiallehrerin mit vollem Lehrauftrag beim beklagten Land beschäftigt, forderte ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Altersermäßigung von einer Unterrichtsstunde (von 27 auf 26 Wochenstunden). Eine Verwaltungsvorschrift strich diese Altersermäßigung zum 1. Februar 2003. Das Land nahm ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren vor; die Klägerin unterrichtete dennoch weiter 27 Stunden wöchentlich. Sie begehrte für 110 Kalenderwochen Vergütung für die vermeintlich zuviel geleistete Stunde sowie die Feststellung eines Regelstundenmaßes von 26 Wochenstunden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin blieb erfolglos. • Die Revision ist unbegründet; selbst bei unterbliebener wirksamer Mitbestimmung steht der Klägerin keine Mehrarbeitsvergütung zu (§§ 253, 256 ZPO relevant für Zulässigkeit und Zwischenfeststellung). • Der Arbeitsvertrag verweist auf BAT und seit 1.11.2006 auf TV-L; für Arbeitszeit und Überstundenvergütung gelten die für entsprechende Beamten bestehenden Bestimmungen. • Die maßgebliche regelmäßige Wochenarbeitszeit der entsprechenden Beamten betrug im Streitzeitraum 41 Stunden (AzUVO); Mehrarbeitsvergütung kommt nur bei Überschreitung dieser Gesamtarbeitszeit in Betracht, hier hat die Klägerin keinen entsprechenden Vortrag erbracht. • Die Unterrichtsverpflichtung (Pflichtstunden) bildet nur einen Teil der Gesamtarbeitszeit von Lehrern; eine Verringerung der Pflichtstunden führt nicht automatisch zu einer Reduktion der geschuldeten Gesamtarbeitszeit, sodass das Unterlassen der Altersermäßigung nicht zwingend Mehrarbeit bedeutet. • Ein Anspruch aus § 612 BGB (vergütungsgewohnheitsrechtliche Ansprüche) besteht nicht, weil keine Sonderleistungen über die vertragliche Tätigkeit hinaus vorliegen und die Anordnung der Pflichtstunden nicht als unbillig darlegt wurde. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) scheidet aus, weil die Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrags und nicht ohne Rechtsgrund unterrichtet hat. • Schadensersatzansprüche (§§ 280, 823 BGB) scheitern bereits daran, dass kein vermögenswerter Schaden durch die zusätzliche Unterrichtsstunde dargetan ist. • Die Zwischenfeststellungsklage ist unzulässig, weil die Hauptsache unabhängig von der Feststellung abweisungsreif ist. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13.11.2008 (3 Sa 10/08) wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Es besteht kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder sonstigen finanziellen Ausgleich für die nicht gewährte Altersermäßigung, weil die Klägerin die vertraglich geschuldete Gesamtarbeitszeit nicht dargelegt hat, die Pflichtstunden nur einen Teil der Gesamtarbeitszeit bilden und keine Sonderleistung oder unbillige Anordnung vorliegt. Ansprüche aus § 612 BGB, ungerechtfertigter Bereicherung oder Schadensersatz sind ebenfalls nicht gegeben. Die begehrte Feststellung des Regelstundenmaßes ist nicht durchsetzbar, da die Hauptsache abweisungsreif ist.