Urteil
6 Ca 960/24
Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGW:2024:0829.6CA960.24.00
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Leitsätze
Abgeltung gesetzl. Erhlolungsurlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.515,94 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Streitwert: 4.515,94 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abgeltung gesetzl. Erhlolungsurlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.515,94 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: 4.515,94 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus den Jahren 2021 und 2022. Der als schwerbehindert anerkannte Kläger war vom 01.09.1994 bis zum 31.10.2022 bei der Beklagten als Angestellter zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 7.526,65 € beschäftigt. In § 2 des Anstellungsvertrages ist vereinbart, dass für das Dienstverhältnis die Dienstordnung und die Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Am 29.01.2021 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig und wurde mit Ablauf des 31.10.2022 in den Ruhestand versetzt. Die Beklagte gewährte dem Kläger für das Kalenderjahr 2021 anteilige Urlaubsabgeltung für den Mindesturlaub und für das Kalenderjahr 2022 eine anteilige Urlaubsabgeltung für den Mindesturlaub im Verhältnis 10/12. Mit seiner am 29.04.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für die Jahre 2021 und 2022 sowie die Abgeltung des vollen gesetzlichen Mindesturlaubs für das Jahr 2022. Er ist der Auffassung, der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sei als gesetzlicher Mindesturlaub abzugelten. Da er in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden sei, habe er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung des gesamten gesetzlichen Mindesturlaubs. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.515,94 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, ein weiterer Anspruch auf Urlausabgeltung stehe dem Kläger nicht zu. Der Abgeltungsanspruch richte sich nach dem anwendbaren BMI-Rundschreiben – 0144/2022 vom 22.04.2022. Danach führe der Schwerbehindertenzusatzurlaub nicht zu einer Erhöhung des Mindesturlaubsanspruchs. Nach § 5 Abs. 2 der Erholungsurlaubsverordnung sei der Urlaub im Austrittsjahr zu quoteln. Versehentlich sei bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung der Urlaub aufgerundet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.515,94 € brutto. Gemäß §§ 3, 5, 7 Abs. 4, 13 Abs. 1 BUrlG, § 208 SGB IX in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. a) Nach § 7 Abs. 4 BUrlG hat der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers abzugelten, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann (BAG 19.08.2003 – 9 AZR 619/02, zitiert nach juris). Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (im Anschluss an EuGH 22.11.2011 – C – 214/10; BAG 07.08.2012 – 9 AZR 353/10, zitiert nach juris). Die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes gelten zwingend nur für den gesetzlichen Mindesturlaub und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX). Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist unabdingbar und unverzichtbar (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Eine Verminderung der gesetzlichen Urlaubsansprüche lässt § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu. Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen steht auch dann nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien, wenn längere Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht die geschuldete Arbeitsleistung erbracht wurde. Kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann von den Vorschriften der §§ 1,2 und 3 BUrlG auch in Tarifverträgen nicht abgewichen werden. Da der gesetzliche Urlaubsanspruch, also der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub und der Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen unabdingbar und unverzichtbar ist, kann auch in Verordnungen nicht davon abgewichen werden. Eine Regelung, dass der Urlaub ganz oder teilweise erlischt, wenn der Arbeitnehmer in der 2 Jahreshälfte ausscheidet, kann nur für den über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Mehrurlaub vereinbart werden (BAG 05.07.2022 – 9 AZR 341/21, NZA 22, 1469). Nach § 5 Abs. 2 BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger für die Jahre 2021 und 2022 die Abgeltung des gesetzlichen Zusatzurlaubs gemäß § 208 SGB IX in Höhe von insgesamt zehn Tagen zu. Der Urlaub ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abzugelten. Da eine Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nach dem BUrlG nicht möglich ist, sind weitere drei Urlaubstage für das Jahr 2022 abzugelten. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie rechtmäßig 22 Tagen abgegolten, da der Anspruch von 16,6 Tagen gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden war. Dem Kläger stehen folglich noch dreizehn Tage Urlaubsabgeltung für die Jahre 2021 und 2022 zu, die er wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann durch das Schreiben des BMI vom 22.04.2022 und der Erholungsurlaubsverordnung nicht von den gesetzlichen Ansprüchen abgewichen werden. Nach alledem steht dem Kläger für die Jahre 2021 und 2022 ein anteiliger gesetzlicher Erholungsurlaub von drei Urlaubstagen und ein Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von zehn Tagen zu. 2. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festgesetzt.