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Urteil

6 Ca 1240/23

Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGW:2023:1130.6CA1240.23.00
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Leitsätze

Jubiläumsgeld, Auslegung Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung, freiwillige Leistung, Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, Teilzeitbeschäftigung

Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Streitwert: 2.280,80 €

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jubiläumsgeld, Auslegung Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung, freiwillige Leistung, Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, Teilzeitbeschäftigung 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: 2.280,80 € T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Höhe einer Jubiläumszuwendung. Die am K. geborene Klägerin ist seit 1990 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt O. € beschäftigt. Die Beklagte hat die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei der Deutschen Bank AG, bei welcher die Klägerin ab dem 01.08.1981 eine Ausbildung absolvierte und im Anschluss daran in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden ist, anerkannt. Am 02.12.2016 schloss die Geschäftsführung der Beklagten mit dem Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung zur Überleitung der Vergütungsregelungen der Mitarbeiter der W. und der R. nach der Verschmelzung der R. auf die H. vormals U.“ ab (Blatt 5 ff. der Akte). In dieser heißt es unter anderem wie folgt: „ 2.2.5. Zusatzleistungen Bei der Umstellung auf dieses Vergütungssystem erfolgt beim Grundgehalt Besitzstandwahrung im Hinblick auf die derzeitige Höhe des individuellen Grundgehaltes und der Abschlussvergütung sowie die mit der jeweiligen Verantwortungsstufe verbundenen freiwilligen Leistungen ( siehe Anlage 3 ).“ In der Anlage 3 heißt es wie folgt: „ Anlage 3 Freiwillige Zusatzleistungen (alle Zahlungen erfolgen grundsätzlich brutto) (…) Jubiläum (…) (…) (…) (…) (…) (…) Einmalig 4Monatsgehälter 40-jährige Betriebszugehörigkeit Alle , Voraussetzung ist ein ungekündigtes Angestelltenverhältnis“ Mit der Abrechnung für den Monat August 2021 erhielt die Klägerin aus Anlass ihrer 40-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 18.173,44 € brutto. Noch im selben Monat machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass sich ihre Jubiläumszuwendung auf einen Betrag von 20.922,00 € zu belaufen habe, da ihr vier Monatsgehälter (4 x 5.098,56 €) auszuzahlen seien und sie deshalb die Zahlung der Differenz in Höhe von 2.280,80 € verlangte. Mit E-Mail vom 03.08.2023 (Blatt 23 der Akte) wies die Beklagte den Anspruch zurück und verwies auf eine Berechnungsgrundlage, die den Beschäftigungsumfang während der gesamten Beschäftigungsdauer der Klägerin in ein Verhältnis zum aktuellen Bruttomonatsgehalt der Klägerin setzt. Mit Schreiben vom 10.05.2023 forderte die Klägerin die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigte auf, den Differenzbetrag von 2.280,80 € zu zahlen. Mit Schreiben vom 11.05.2023 wies die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten den Anspruch der Klägerin erneut zurück. Mit ihrer am 30.06.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages der Jubiläumszuwendung. Sie ist der Ansicht, einen Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von vier zuletzt bezogenen vollen Bruttomonatsgehältern zu haben. Aus der Betriebsvereinbarung sowie aus der Anlage 3 ergebe sich keine Grundlage für die von der Beklagten angewandte Berechnungsmethode, die zudem der Schriftform bedürfe. Der Wortlaut der Anlage 3 sei eindeutig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.280,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die von ihr angewandte Berechnungsmethode rechtmäßig sei und daher kein über die bisher geleistete Zahlung hinausgehender Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumsprämie bestehe. Der von ihr berücksichtigte Beschäftigungsumfang der Mitarbeiter sorge für eine angemessene Gleichberechtigung von Teilzeit- und Vollzeitkräften. Die Betriebsvereinbarung begründe keinen Anspruch der Klägerin, sondern regele lediglich entsprechend der ausdrücklichen Feststellung in Ziffer 2.2.5. die Wahrung des Besitzstandes der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Umstellung auf das neue Vergütungssystem entsprechend der Überleitungsregelungen, die Gegenstand der Betriebsvereinbarungen seien. Die über Jahrzehnte andauernde betriebliche Übung hinsichtlich der bei der Beklagten gezahlten Jubiläumszuwendungen sei nicht durch die Betriebsvereinbarung zur Überleitung der Vergütungsregelungen vom 02.12.2016 begründet, sondern lediglich in der Form, wie sie bis zur Umwandlung bestanden habe, erhalten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.280,80 € brutto Jubiläumsgeld gemäß Ziffer 2.2.5. der Betriebsvereinbarung in Verbindung mit Anlage 3. Die Beklagte hat an die Klägerin im August 2021 unstreitig eine Jubiläumszuwendung anlässlich des 40-jährigen Jubiläums der Klägerin in Höhe von 18.173,44 € brutto geleistet. Ein darüber hinausgehender Anspruch in Höhe von 2.280,80 € besteht nicht. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht ein über die geleistete Zahlung hinausgehender Anspruch nicht gemäß Ziffer 2.2.5. in Verbindung mit der Anlage 3 der Betriebsvereinbarung vom 02.12.2016. Die Betriebsvereinbarung begründet keinen unmittelbaren Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer höheren Jubiläumszuwendung. Mit der Betriebsvereinbarung vom 02.12.2016 bezwecken die Beklagte und ihr Betriebsrat die Überleitung und Übernahme von Vergütungsregelungen für Mitarbeiter, die bereits vor einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der Beklagten sowie ihrer Mutter- und Schwestergesellschaften existierten. Bei Auslegung dieser Betriebsvereinbarung ergibt sich, dass durch Abschluss dieser Betriebsvereinbarung keine neuen Ansprüche geschaffen, sondern existierende Regelungen weitergeführt und gesichert werden sollten. So wird in der Betriebsvereinbarung nicht nur unter Ziffer 2.2.5. hinsichtlich der Zusatzleistungen, sondern auch unter Ziffer 2.2.1. zu den Verantwortungsstufen auf die Besitzstandswahrung und unter Ziffer 2.2.2. hinsichtlich des Grundgehalts auf die Beibehaltung hingewiesen. Unter Ziffer 2.2.5. haben die Betriebsparteien ausdrücklich geregelt, dass der Besitzstand im Hinblick auf die derzeitige Höhe des individuellen Grundgehaltes sowie der mit der jeweiligen Verantwortungsstufe verbundenen freiwilligen Leistungen (siehe Anlage 3) gewahrt werden soll. Damit haben die Parteien klar und unmissverständlich geregelt, dass die in Anlage 3 genannten Sonderzahlungen auch nach Umstellung des Vergütungssystems weiterhin wie bisher gewährt werden sollen. Es werden keine neuen Regelungen geschaffen, sondern es wird lediglich festgehalten, welche Vergütungsbestandteile und Zusatzleistungen die Beklagte allen Mitarbeitern in Zukunft zahlt. Die Betriebsparteien haben der Bezeichnung Besitzstandswahrung auf den Bestand der bislang bei der Beklagten beziehungsweise ihren Vorgänger-Gesellschaften geltenden Regelungen als Bündel von Ansprüchen der Mitarbeiter, die weiterhin erhalten bleiben sollen, hingewiesen. Die Betriebspartner haben insbesondere auch hinsichtlich der Jubiläumszahlungen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Besitzstände wahren wollen, also, dass die Zahlungen, die bislang als Jubiläumszuwendung geleistet worden sind, auch künftig geleistet werden sollen. Die Betriebsvereinbarung fasst für die Mitarbeiter klarstellend zusammen, welche Regelungen nach der Verschmelzung Anwendung finden. Insofern handelt es sich bei der Betriebsvereinbarung vom 02.12.2016 um eine Bestätigung, Präzisierung und Dokumentation bestehender Regelungen, nicht um eine Schaffung neuer Anspruchsgrundlagen. Die über Jahrzehnte andauernde betriebliche Übung hinsichtlich der gezahlten Jubiläumszuwendungen wird nicht durch die Betriebsvereinbarung zur Überleitung der Vergütungsregelungen vom 02.12.2016 neu begründet, sondern lediglich in der Form, wie sie bis zur Umwandlung bestand, gewahrt. 2. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer zusätzlichen Jubiläumszulage anlässlich des 40-jährigen Jubiläums in Höhe von weiteren 2.280,80 € brutto ergibt sich auch nicht aus betrieblicher Übung in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. a) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Jubiläumsprämie richtet sich nach der betrieblichen Übung der Beklagten. Zahlt ein Arbeitgeber über 10 Jahre an alle Mitarbeiter nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit vorbehaltlos eine Jubiläumszuwendung in derselben Höhe, wird dadurch eine betriebliche Übung begründet, die den einzelnen Arbeitnehmern einen vertraglichen Anspruch auf diese Leistungen verschafft (BAG, Urteil vom 28.05.2008 – 10 AZR 274/07, NZA 2008, 941). Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei freiwilligen Leistungen frei darin, den Zweck, den begünstigten Personenkreis und den Umfang der Leistung zu bestimmen (BAG Urteil vom 13.12.2000 – 10 AZR 383/99, Beck RS 2000, 30985984). Nach dem nachvollziehbaren und transparenten Vortrag der Beklagten hat diese bei Zahlung der Jubiläumsprämien stets dieselbe Berechnungsmethode zugrunde gelegt, die den Beschäftigungsumfang der Mitarbeiter berücksichtigt und die Jubiläumszahlung ins Verhältnis zum geleisteten Arbeitsaufwand der Arbeitnehmer setzt. So berechnet sich die Jubiläumszahlung der Arbeitnehmer nach folgender Formel: (Grundgehalt/prozentualer Beschäftigungsumfang/Jubiläumsmonat) x Monat des jeweiligen Beschäftigungsumfangs = anteiliger Betrag der Gesamtzuwendung. Diese Berechnung hat die Beklagte der Klägerin am 03.08.2021 (Blatt 23 der Akte) per E-Mail offengelegt. b) Die von der Beklagten verwendete Berechnungsmethode entspricht den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 Satz 2 TzBfG. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei freiwilligen Leistungen frei darin, den Zweck, den begünstigten Personenkreis und den Umfang der Leistung zu bestimmen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Firmentreue nur im Umfang der durchschnittlichen Beschäftigung honorieren möchte. Dies entspricht dem Grundsatz, dass Entgeltleistungen quantitativ abgegrenzt werden können, § 4 Absatz 1 Satz 2 TzBfG (BAG Urteil vom 13.12.2000 – 10 AZR 383/99, a.a.O.; Müko BGB/Müller-Glöge 9. Auflage 2023, TzBfG § 4 Rn. 36). Die Ermittlung des – gegebenenfalls von der Vollzeitbeschäftigung abweichenden – Beschäftigungsumfangs monatsgenau während der gesamten Dauer der Beschäftigung und der Ermittlung eines sich daraus ergebenen Durchschnitts dient dazu, eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter unabhängig vom möglichen Umfang einer Teilzeittätigkeit sicherzustellen. Nur durch eine derartige Berechnungsmethode, die den unterschiedlichen Beschäftigungsvolumina von Teilzeitbeschäftigten über den gesamten Zeitraum der Tätigkeit präzise Rechnung trägt, kann die Beklagte den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 TzBfG genügen. c) Die von der Beklagten verwendete Berechnungsmethode stellt auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin aufgrund des Geschlechts gemäß § 3,1 AGG dar. Zwar kann die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten typischerweise eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen (Beck, OK ARBR-Roloff, 69. ED 01.09.2023, AGG § 3 Rn. 17), so ist diese jedoch von der Klägerin bis dato nicht hinreichend dargelegt worden. Die Klägerin hat bisher lediglich unsubstantiiert behauptet, dass der Anteil der Teilzeitbeschäftigten unter den weiblichen Beschäftigten deutlich höher sei als unter den männlichen Beschäftigten. Darauf kommt es vorliegend aber auch nicht an, denn der Bereich der Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitarbeitskräften ist durch § 4 Absatz 1 TzBfG abgedeckt. Danach dürfen unabhängig vom Geschlecht teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies ist aber hier nicht der Fall, denn Teilzeitbeschäftigte erhalten bei der von der Beklagten angewandten Regelung eine Jubiläumsvergütung, die ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung und damit der Vergütung der Vollzeitbeschäftigten und den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 TzBfG entspricht, so dass eine zulässige Differenzierung vorliegt. Eine etwaige mittelbare Benachteiligung wäre mithin durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Der Anspruch auf eine höhere Jubiläumszuwendung ergibt sich damit weder aus der Anlage 3 zur Betriebsvereinbarung vom 02.12.2016 noch durch die betriebliche Übung. Die Klägerin hat weder eine andere Berechnungsmethode der Jubiläumszuwendung substantiiert vorgetragen noch hat sie andere Anspruchsgrundlagen für eine höhere Jubiläumszuwendung benannt. Die Berechnung der Jubiläumszuwendung erfolgte nach dem Vorbringen der Beklagten nach der gleichen, von ihr dargelegten Berechnungsmethode, die auch im Zusammenhang mit der Jubiläumszuwendung angewandt wurde, die die Klägerin anlässlich des Erreichens ihres 25-jährigen Betriebsjubiläums erhalten hat. Ein darüber hinaus gehender Anspruch steht der Klägerin nach alledem nicht zu. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 ArbGG, § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Absatz 1 ArbGG, § 3 ZPO. T.