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Beschluss

5 Ca 308/22

Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGW:2022:0602.5CA308.22.00
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Tenor

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.

Entscheidungsgründe
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. 2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. I. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche. Die am 00.00.0000 geborene, verheiratete und 2 Kindern unterhaltsplichtige Klägerin war bei der Beklagten vom 01.11.2021 bis zum 31.01.2022 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Vom 23.12.2021 bis einschließlich 02.01.2022 hatte die Beklagte Betriebsferien angeordnet und die Klägerin Urlaub genehmigt bekommen. Die Klägerin befand sich vom 23.12.2021 bis einschließlich 06.01.2022 in einer behördlich angeordneten Absondernung aufgrund einer am 23.12.2021 mittels PCR-Test nachgewiesenen Covid-19 Infektion. Das Testergebnis teilte die Klägerin der Beklagten am 24.12.2021 mit und legte der Beklagten am 30.12.2021 die Anordnung der Quarantäne vor. Zu dem Zeitpunkt der Infektion war die Klägerin nicht geimpft. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum legte die Klägerin der Beklagten nicht vor, sondern teilte dieser vielmehr mit E-Mail vom 06.02.2022 mit, dass die behördliche Quarantäneverordnung auf einer tatsächlich symptomfreien Covid-19 Erkrankung beruhte. Daraufhin zahlte die Beklagte kein Arbeitsentgelt an die Klägerin. Mit ihrer am 11.02.2022 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen, der Beklagten am 23.02.2022 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Lohnfortzahlung bzw. Entschädigung nach dem IfSG für den Zeitraum 23.12.2021 bis 06.01.2022 in Höhe von 1.000,00 € brutto. Sie vertritt die Auffassung, dass die Beklagte, unabhängig von der Frage, ob sie geimpft sei oder nicht, zur Leistung einer Entschädigung nach § 56 IfSG verpflichtet sei. Nach § 56 IfSG trage der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für die Dauer von höchstens sechs Wochen und könne diese von der zuständigen Behörde erstattet bekommen. Daher sei der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig. Nachdem die Beklagte am 03.05.2022 an die Klägerin Urlaubsentgelt für den Zeitraum 23.12.2021 bis 02.01.2022 in Höhe von 666,67 € brutto gezahlt hat, nahm die Klägerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 25.05.2022 in dieser Höhe zurück. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt. Die Klägerin hat zuletzt den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 333,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen . Sie vertritt die Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig sei, soweit sich die Klägerin für den Zeitraum 03.01. bis 06.01.2022 ausschließlich auf Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz berufe, da nach § 68 Abs. 1 IfSG der Verwaltsungerchtsweg durch aufdrängene Sonderzuweisung geregelt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. Gemäß § 17 a Abs. 3 GVG hat das Gericht über die Zulässigkeit des bestrittenen Rechtsweges vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Für die Klage ist nach Teilrücknahme der bestrittene Rechtsweg gem. § 17 a Abs. 2 unzulässig und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf zu verweisen. 1. Für den Entschädigungsanspruch aus § 56 IfSG ist abschließend in § 68 Abs. 1 IfSG der Verwaltungsrechtsweg durch aufdrängende Sonderzuweisung geregelt. Hiernach „ist für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“ Für den Anspruch ist die Beklagte schon nicht passivlegitimiert. Anspruchsgegner des materiellen Entschädigungsanspruchs ist allein das Land NRW. § 56 Abs. 5 S. 1, gemäß dem die Entschädigung vom Arbeitgeber „für die zuständige Behörde auszuzahlen“ ist, stellt lediglich eine reine Verfahrensvorschrift dar. Hieraus folgt lediglich die Stellung des Arbeitgebers als schlichte Auszahlungsstelle. Zum Anspruchsgegner wird er hierdurch nicht. Der Arbeitgeber wird insoweit von dem entschädigungspflichtigen Land nur als Privater in den Dienst genommen und soll die Entschädigung lediglich für die zuständige Behörde auszahlen. Er kann aber nicht verbindlich über den Anspruch entscheiden, weil er insoweit nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist. Den Arbeitgeber trifft in diesem Zusammenhang auch keine gesetzliche oder vertragliche Nebenpflicht, einen materiell ungewissen Anspruch des Beschäftigten gegen den Staat zu befriedigen. Dies ist nicht nur aus systematischen Gründen folgerichtig und konsequent. Der An-spruch aus § 56 Abs. 1 IfSG wird als unmittelbare Kompensation für das behördliche Handeln nach § 31 IfSG gewährt, mit dem die zuständige Behörde Kranken, Krank-heitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung be-stimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen kann. Der Arbeitgeber wird schließlich nur deshalb in die schlichte Abwicklung des Anspruchs einbezogen, um eine schnelle Hilfe für die Betroffenen von behördlichen infektionsschutzbedingten Maßnahmen sicherzustellen. Der Anspruch richtet sich auch nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 IfSG ausschließlich gegen die Länder („Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land (…)“). Bei Streitigkeiten über Entschädigungszahlungen aufgrund einer Absonderung nach dem IfSG ist somit das zuständige Land, in dem das Absonderungsgebot ange-ordnet oder in einer Verordnung geregelt wurde, nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 IfSG der richti-ge und einzige Anspruchsgegner. Dafür spricht auch, dass der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 S. 1 „nur“ für längstens sechs Wochen den Anspruch für den Staat als Zahlstelle abwickeln muss. Ab der sieb-ten Woche wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag des Ar-beitnehmers direkt gewährt. Auch hier zeigt es sich, dass die Anspruchsbeziehung al-leine zwischen Arbeitnehmer und dem Land besteht und der Arbeitgeber nur temporär einbezogen wird, allerdings ohne materiell-rechtliche Auswirkungen auf diese Anspruchsbeziehung. Anderenfalls müsste es bei dem gleichen Anspruch eine auf sechs Wochen „zeitlich befristete“ anderslautende Passivlegitimation geben. Dies erscheint systematisch und angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben widersinnig. Das Ar-beitsverhältnis endete außerdem zwischenzeitlich am 31. Januar 2022, so dass die Beklagte in dem Rechtsstreit auf gar keinen Fall mehr zu belangen und zu einer Vorleistungspflicht gezwungen werden kann. Schließlich ändert auch die von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 05. April 2022 vorgelegte E-Mail des Streitverkündeten Landschaftsverbandes Rheinland vom 25. März 2022 hieran nichts. Die Angabe, dass Anträge auf Entschädigung nach dem In-fektionsschutzgesetz „nur vom Arbeitgeber oder von Selbstständigen“ gestellt werden können, mag zwar in der Praxis regelmäßig ausreichen, um die Auszahlung der Ent-schädigung zu erreichen. Die Auszahlung mag wegen der deutlich kürzeren Quarantä-nezeit bei Coronainfektionen durch ausschließliche Antragstellung durch den Arbeitge-ber für den Arbeitnehmer am effektivsten umzusetzen gewesen sein. Sie widerspricht jedoch der Gesetzessystematik, wonach die Funktion des Arbeitgebers als Zahlungs-stelle auf sechs Wochen begrenzt ist. Die Aussage, dass Anträge auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht vom Anspruchsberechtigten gestellt werden können, kann daher nicht richtig sein. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Das Ar-beitsverhältnis ist längst beendet, so dass es nicht mehr Aufgabe des Arbeitgebers sein kann, hier mit dem Risiko in Vorleistung zu treten, dass der Landschaftsverband die Rückzahlung ablehnt, aber die Rückgriffmöglichkeit auf den Arbeitnehmer bereits eingeschränkt ist. Damit bleibt es bei dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer ausschließlich das Land zu verklagen hat. 2. Ungeachtet dessen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG „die Arbeitsgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen“ zuständig. Ein rechtlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist (BAG 03. Februar 2014 - 10 AZB 77/13 in NZA 2014, 391). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands ist; die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören und einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Dies ist der Fall, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht werden kann (ErfK/ Koch, § 2 ArbGG, Rn 20). Die Frage des Bestehens eines Entschädigungsanspruchs zugunsten des Beschäftigten nach dem IfSG ist bereits nicht in einem rechtlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis zu sehen, da dieser Entschädigungsanspruch für einen Verdienstausfall bei Absonderung auch unabhängig von einem solchen Arbeitsverhältnis entstünde. Zwar agiert hier der Arbeitgeber als Zahlstelle der Behörde, jedoch stellt dies lediglich einen Verfahrensschritt und keine eigenständige rechtliche Verbindung dar, die eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen könnte. Dies ist auch insofern konsequent, als dann über den materiellen Rechtsanspruch gegen das Land NRW immer das Verwaltungsgericht entscheiden muss und zwar entweder über den Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen das Land NRW unmittelbar oder über den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen das Land NRW oder auch über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auszahlung des Entschädigungsanspruchs für die zuständigen Landschaftsverbände. Letztlich würden hierdurch auch eine Rechtswegspaltung und eine uneinheitliche Rechtsprechung zum materiellen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG verhindert. Nach alledem ist die Klage an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf zu verweisen.