Beschluss
4 BV 20/21
Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGW:2021:1227.4BV20.21.00
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Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren auf 62.500,00 €
Entscheidungsgründe
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt: Für das Verfahren auf 62.500,00 €