OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Ca 2709/17

Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGW:2017:1215.1CA2709.17.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

3. Die Berufung wird zugelassen.

4. Streitwert: 185,10 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Streitwert: 185,10 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Gutschrift von Arbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto. Der Kläger ist seit November 1993 bei der Beklagten als Elektrotechniker mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Der Kläger arbeitet in Wechselschicht, und zwar an zwei Tagen Frühschicht von 6:00 bis 14:10 Uhr, zwei Tage Spätschicht von 14:00 – 22:10 Uhr, zwei Tage Nachtschicht von 22:00 – 6:10 Uhr des Folgetages, anschließend hat er zwei Freischichten. Jede Schicht wird mit 8,17 Stunden berechnet, die Mehr-Minuten sind für die Übergabe vorgesehen. Die Beklagte führt ein Arbeitszeitkonto für den Kläger. Am Montag, den 01.05.2017 (Tag der Arbeit) hatte der Kläger ab 22:00 Uhr Nachtschicht, die bis zum 02.05.2017 um 6:10 Uhr andauerte. Am Mittwoch, den 24.05.2017, hatte der Kläger Nachtschicht ab 22:00 Uhr, die um 6:10 Uhr am 25.05.2017 –Christi Himmelfahrt- endete. Gemäß § 8 TV-V Absatz 1, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Weiter heißt es: (3) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Arbeitnehmer am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 6 Abs. 3 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 2 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 Satz 1: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Arbeitnehmer, die wegen des Dienstplans am Feiertag freihaben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. Mit Schreiben vom 20.09.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm für den 25.05.2017 8,17 Stunden gutgeschrieben würden, die Zeitgutschrift wurde am selben Tag als Korrekturzeitguthaben gebucht (Blatt 47-49 der Akte). Mit seiner am 28.09.2017 eingegangenen und am 08.10.2017 zugestellten Klage verlangt der Kläger eine Gutschrift von dienstplanmäßig ausgefallenen Arbeitsstunden an Feiertagen, und zwar 6,17 Stunden für den 01.05.2017 und 2 Stunden für den 25.05.2017. Er ist der Auffassung, dass für Feiertage, an denen er nach dem Dienstplan ganz oder teilweise frei habe, 8,17 Stunden bzw. die Differenz zwischen den am Feiertag geleisteten Stunden und den regelmäßigen zu leistenden Stunden gutzuschreiben sind. Ansonsten würden Mitarbeiter, die an Feiertagen nur teilweise arbeiten müssten, schlechter gestellt als andere. Der Kläger hat zunächst beantragt, ihm 8,17 Stunden gutzuschreiben. Er beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen: Die Beklagte wird verurteilt, die Sollarbeitszeit des Klägers um die am 01.05.2017 dienstplanmäßig ausgefallenen 6,17 Arbeitsstunden in dem auf die Rechtskraft des Verfahrens folgenden Monat zu reduzieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Kläger hat gemäß § 611 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 8 Absatz 3 TV-V keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit um sechs Arbeitsstunden als Ausgleich für die am 01.05.2017 begonnene und am 02.05.2017 beendete Nachtschicht bei der Dienstplangestaltung umsetzt. 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat seinen Antrag dem in dem Verfahren 6 AZR 510/14 entschiedenen Antrag nachgebildet (siehe BAG vom 24.09.2015 -6 AZR 510/14- in: NZA-RR 2016, 45 ff zum wortgleichen § 6 Abs.3 Satz 3 TVöD-AT), der nach entsprechender Auslegung zulässig ist (s.a. BAG vom 20.09.2017 -6 AZR 143/16-, zit. nach Juris). Nach dem gestellten Antrag soll die Beklagte die Sollarbeitszeit des Klägers reduzieren, die Verminderung erfolgt nach § 8 Abs.3 Satz 1 TV-V aber schon von Rechts wegen. Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit muss vom Arbeitgeber umgesetzt werden und betrifft den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann die Verminderung durch eine entsprechende Dienstplangestaltung umgesetzt werden. Danach ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger die von ihm begehrte Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V bei der künftigen Dienstplangestaltung der Beklagten berücksichtigt wissen will. In diesem Zusammenhang ist der Begriff „Sollarbeitszeit“ bezogen auf die Vorgaben der Beklagten im Dienstplan zu verstehen. Die in Anspruch genommene tarifliche Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit soll nach der Antragsstellung bei der Dienstplangestaltung für den Monat nach dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch eine Reduzierung der zu leistenden Arbeitszeit um sechs Stunden umgesetzt werden. Der so zu verstehende Antrag ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO, denn er bezeichnet die begehrte Leistung so genau, dass die Beklagte ohne weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweise sie dem Urteilsspruch nachkommen kann (BAG vom 24.09.2015, a.a.O. Rn. 12 f). 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Reduzierung der Sollarbeitszeit aus § 8 Absatz 3 Satz 1 TV-V in Verbindung mit der Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3 Satz 1 TV-V. Er hat für die am 01.05.2017 geleisteten zwei Stunden eine Zeitgutschrift erhalten, für die sechs weiteren am 02.05.2017 abgeleisteten Stunden der Nachtschicht steht ihm eine solche nicht zu. a) § 8 Absatz 3 Satz 1 TV-V erfasst im Unterschied zu § 2 EFZG die Konstellation, dass ein Beschäftigter nach einem Dienstplan feiertagsunabhängig freigestellt ist. Ohne diese Regelung müsste der nach Dienstplan arbeitende Beschäftigte zur Erreichung der vollen Vergütung die an einem Feiertag „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ an einem anderen Tag ableisten. Zur Vermeidung einer solchen Schlechterstellung von Beschäftigten, die nach einem Dienstplan arbeiten, soll jeder, der an einem Wochenfeiertag nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhalten. Bei feiertagsunabhängiger Freistellung wird deshalb das für den vollen Vergütungsanspruch maßgebliche Arbeitszeitsoll herabgesetzt (BAG vom 24.10.2013 -6 AZR 286/12-, zit. nach Juris). Dabei muss individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen (BAG vom 20.09.2017 -6 AZR 143/16-, zit. nach Juris, Rn. 28). Dieser Zweck folgt auch aus der Protokollerklärung zu § 8 Abs.3 Satz 1 TV-V. Entsprechend der Protokollerklärung betrifft die Verminderungsregelung die Arbeitnehmer, die wegen eines Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. Damit ist eine Verringerung der Wochenarbeitszeit vorgesehen, so dass auch Arbeitnehmer von der Regelung profitieren, die an einem Feiertag dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und daher weder eine Reduzierung der Arbeitszeit noch Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten würden. Die Arbeitnehmer, die bei der Einteilung durch den Dienstplan an einem Feiertag, der auf einen Wochentag fällt, frei haben, sollen den Beschäftigten gleichgestellt werden, die an einem Wochentag arbeiten müssten und dann aufgrund des Wochenfeiertages tatsächlich frei haben. Von dieser stundenbezogenen Betrachtungsweise ist auch der Fall erfasst, dass dienstplanmäßig keine vollständige Freistellung am Feiertag vorgesehen ist. Sieht ein Dienstplan für einen auf einen Werktag fallenden Feiertag einen Freizeitausgleich vor, der hinsichtlich seiner Stundenzahl nicht die gesamte reguläre Tagesarbeitszeit erreicht, sind insoweit ebenfalls „dienstplanmäßig ausgefallene Stunden“ zu verzeichnen (BAG vom 24.09.2015, a.a.O.). b) Beim Kläger wurde jedoch die gesamte reguläre Tagesarbeitszeit, die auf einen Feiertag fällt, nämlich die zwei Stunden, die er am 01.05.2017 von 22:00 – 24:00 Uhr geleistet hat, im Arbeitszeitkonto berücksichtigt. Für den Kläger wären an dem gesetzlichen Feiertag dienstplanmäßig zwei Stunden ausgefallen, wenn er nicht aufgrund des Schichtsystems und der Arbeitsanforderung der Beklagten tatsächlich seine Arbeitsleistung hätte erbringen müssen. Er musste am 01.05.2017 nur zwei Stunden arbeiten, die ihm entsprechend gutzuschreiben waren. Letztlich ist zu ermitteln, ob die „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ von den Beschäftigten zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit vor- oder nachgearbeitet werden müssen. Das ist beim Kläger jedoch nicht der Fall. Er musste nur seine begonnene Schicht am Folgetag wie üblich zu Ende bringen. c) Dem Kläger ist zuzugeben, dass er dadurch schlechter gestellt wird als jemand, der an dem Feiertag regulär vollschichtig zur Arbeit eingeteilt ist und dessen Arbeitszeit aufgrund des Feiertags entfällt. Dieser erhält die volle Vergütung nach § 2 EFZG. Der Kläger wird auch schlechter gestellt als derjenige, der überhaupt nicht zur Arbeit eingeteilt ist an einem Feiertag und über § 8 Absatz 3 Satz 1 TV-V in Verbindung mit der Protokollerklärung die kompletten Stunden einer Schicht gutgeschrieben bekommen. Bei dem Kläger fällt aber weder Arbeitszeit wegen des Feiertags aus, noch ist er dienstplanmäßig nicht an einem Feiertag eingeteilt. Vielmehr musste er an dem Feiertag zwei Arbeitsstunden leisten, so dass schon vom Wortlaut her eine andere Fallkonstellation vorliegt, die von den tarifvertraglichen Regelungen nicht umfasst werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Absatz 1, 269 Absatz 3 ZPO, der Streitwert war gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Berufung war gemäß § 64 Absatz 2 a) in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 2 b) ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form bis zum 31.12.2017: Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form ab dem 01.01.2018: Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.