Beschluss
1 Ca 1473/12
Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGW:2012:0806.1CA1473.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Wuppertal verwiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie Gehaltsansprüche. Der Beklagte hat vorab die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt. 4 Der Kläger ist seit dem 01.09.2009 bei der I., der Insolvenzschuldnerin, tätig bei einer monatlichen Grundvergütung in Höhe von 7.500,00 € brutto (vgl. Arbeitsvertrag vom 18.08.2009, Bl. 8 ff. der Akte). Er ist alleiniger Geschäftsführer bei der Insolvenzschuldnerin (vgl. Bl. 23 der Akte). 5 Am 01.02.2012 eröffnete das Amtsgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 145 IN 1112/11 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter (vgl. Bl. 37 f. der Akte). Der Beklage beschäftigte den Kläger zunächst fort. Mit Schreiben vom 23.04.2012 (vgl. Bl. 16 f. der Akte) kündigte er da Arbeitsverhältnis zum 31.05.2012. 6 Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei zuständig, weil das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin materiell als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. 7 Der Kläger hat angekündigt, zu beantragen, 8 1.festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers durch die Kündigung des Beklagten vom 23.04.2012 zum 31.05.2012 nicht aufgelöst worden ist; 9 2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.05.2012 hinaus fortbesteht; 10 3.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für April 2012 7.500,00 € brutto abzüglich bereits erhaltener 793,41 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins auf 6.706,59 € seit dem 01.05.2012 zu zahlen, für Mai 2012 7.500,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins hierauf seit dem 01.06.2012 und für Juni 2012 7.500,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins hierauf seit dem 01.07.2012. 11 Der Beklagte hat angekündigt, zu beantragen, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte macht geltend, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet, weil der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG gelte. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. 15 II. 16 1. Über die Zulässigkeit des Rechtswegs war gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab zu entscheiden. Die Entscheidung war durch die Kammer zu treffen und konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG). 17 2. Für die Anträge des Klägers ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht zulässig. Bei den Anträgen zu 1. und 2. handelt es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) und bei dem Antrag zu 3. nicht um einen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 3 a) ArbGG, weil der Kläger insoweit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gilt. 18 a)Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. 19 Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen. Die Fiktion der Norm gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sie greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb 20 materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift sogar ein, wenn objektiv feststeht, dass das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person selbst dann keinen Rechtsstreit im "Arbeitgeberlager" vor dem Arbeitsgericht führen, wenn die der Organstellung zugrunde liegende Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (vgl. BAG 03.02.2009 - 5 AZB 100/08, juris-Rn. 8; BAG 15.03.2011 - 10 AZB 32/10, juris-Rn. 11; BAG 23.08.2011 - 10 AZB 51/10, juris-Rn. 12). 21 b)Der Kläger war bei Zugang der Kündigung nach wie vor Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und macht mit seinem Antrag zu 3. die ihm als Geschäftsführer zustehende Vergütung geltend. Unabhängig davon, ob der Kläger materiell-rechtlich als Arbeitnehmer anzusehen ist, ist das Arbeitsgericht wegen der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für die Klage nicht zuständig. 22 3.Das Landgericht ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 GVG sachlich zuständig. Der nach § 23 Nr. 1 GVG maßgebliche Streitwert ist für die Klageanträge gemäß §§ 2, 5, 9 ZPO höher als 5.000,00 €. 23 RECHTSMITTELBELEHRUNG 24 Gegen diesen Beschluss kann von jeder Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden. 25 Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Fax: 0202 498-9400 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211-7770 2199 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. 26 Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Ar-beitsgerichts Wuppertal erklärt werden. 27 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 28 Dr. Burg Richterin