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Urteil

3 Ca 3369/09

Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGW:2009:1120.3CA3369.09.00
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Tenor
  • 1.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versorgungsleistungen zu verschaffen, welche er erhalten würde, wenn er vom 01.09.1997 bis zum 30.04.2002 mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen versichert gewesen wäre.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3.

    Der Streitwert beträgt 6.090,40 €.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versorgungsleistungen zu verschaffen, welche er erhalten würde, wenn er vom 01.09.1997 bis zum 30.04.2002 mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen versichert gewesen wäre. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert beträgt 6.090,40 €. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum vom 01.09.1997 bis zum 30.04.2002 bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen zu versichern. Die Beklagte ist eine gemeinnützige Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Sie ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und durch Freistellungsbescheide des Finanzamtes Wuppertal-Barmen von der Körperschaftssteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerlichen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages ist ihr Zweck die Schaffung und Förderung von Arbeitsangeboten für schwer vermittelbare arbeitslose Gefährdete, insbesondere für Haftentlassene, nicht sesshafte und andere langfristige Arbeitslose, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten einer Teilnahme am Arbeitsprozess entgegenstehen, mit dem Ziel der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben und zwar insbesondere durch berufliche und persönliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Wartung und Reparatur von eigenen und fremden Fahrzeugen sowie dem Handel mit Fahrzeugen. Im streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigte die Beklagte regelmäßig zwischen 200 und 1000 Maßnahmeteilnehmer zur Förderung deren Integration in den Arbeitsmarkt. Des Weiteren beschäftigte sie ca. 50 weitere Arbeitnehmer als Anleiter, Ausbilder oder zur pädagogischen Betreuung der Maßnahmeteilnehmer. Die Beklagte refinanziert sich überwiegend über die Teilnahme an entsprechenden öffentlichen Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht ist ihr aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit untersagt. Der am 00.00.0000 geborene Kläger war vom 01.09.1997 bis zum 30.09.2009 bei der Beklagten, zunächst als KFZ-Geselle, später als KFZ-Meister in dem Zweckbetrieb KFZ-Werkstatt beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 18.08.1997 (Bl. 5 f. der Gerichtsakte) zugrunde. Nach § 2 des Arbeitsvertrages sollten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) gelten. Nach § 6 des Arbeitsvertrages richtet sich die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (im Folgenden „KZVK“). Durch Verträge vom 15.07.1999 (Bl. 7 f. der Gerichtsakte) und vom 13.04.2000 (Bl. 9 f. der Gerichtsakte) wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 30.04.2002 befristet fortgesetzt. Ab dem 01.05.2002 bestand das Arbeitsverhältnis auf Basis der Vereinbarung vom 17.04.2002 (Bl. 4 der Gerichtsakte), wonach sämtliche Vertragsbestimmungen weiter gelten sollten, als unbefristetes Arbeitsverhältnis weiter. Es endete zum 30.09.2009. In § 70 BAT-KF in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung ist geregelt „Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht durch besondere Arbeitsrechtsregelung etwas anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruches aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.“ § 46 BAT-KF in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung lautet: „§ 46 Zusatzversorgung (1) Der Angestellte hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung), die der Arbeitgeber durch Versicherung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung). … (2) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Angestellte, für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland- Westfalen Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung besteht und eine freiwillige Versicherung nicht zugelassen ist. Nach § 17 Abs. 1 der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung der Satzung der KZVK ist ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht ausgenommen, der für nicht mehr als 12 Monate eingestellt wird, es sei denn, dass er bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses Versicherter, Versorgungsrentenberechtigter oder Versicherungsrentenberechtigter der Kasse oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der seine Versicherung zur Kasse übergeleitet wird, gewesen ist. Wird das Arbeitsverhältnis über 12 Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt, tritt die Versicherungspflicht jedoch von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an ein. §17 Abs. 2 der Satzung lautet ferner: „§ 17 Ausnahmen von der Versicherungspflicht … (2) Versicherungsfrei ist ferner ein Arbeitnehmer, der … k.) im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundessozialhilfegesetz oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt wird und dessen Arbeitsverhältnis befristet ist, es sei denn, dass die Teilnahme an der Zusatzversorgung im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist oder …“ Der Kreis der versicherungsfreien Personengruppen ist in der neu gefassten Satzung der KZVK mit Geltung ab dem 01.01.2002 wie folgt definiert: „§ 19 Ausnahmen von der Versicherungspflicht (1) Versicherungsfrei sind Beschäftigte, die … k.) Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verrichten oder für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden oder …“ Die Beklagte meldete den Kläger erst ab dem 01.05.2002 zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen an und führte die entsprechenden Beiträge ab. Die Maßnahme, in welcher der Kläger als Teil des Stammpersonals eingesetzt war, wurde durch das Arbeitsamt Wuppertal vom 01.09.1997 bis zum 31.12.1997 als Maßnahme zur Eingliederung von besonders schwer vermittelbaren arbeitslosen Arbeitnehmern in das Berufsleben im Wege der Projektförderung nach § 62 d AFG (a.F., gültig bis 31.12.1997) durch Bescheide vom 20.12.1996 und 27.10.1997 (Bl. 107 ff., 113 ff. der Gerichtsakte) gefördert. Die Förderung erfolgte im Wege der Anteilfinanzierung durch Gewährung eines Zuschusses für Ausstattungsinvestitionen, Betriebsmittelaufwand und Personalausgaben. Bei der Auflistung der jeweiligen Personalausgaben (Bl. 112, 120 der Gerichtsakte) findet sich auch der Name des Klägers, dessen Personalkosten zu 100 % gefördert wurden. Auf den weiteren Inhalt der Bescheide wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 11.12.1997 (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte) wurde die Förderung der Maßnahme mit einer 80 %igen Förderung bis 30.11.1998 fortgesetzt. Durch Bescheid vom 08.07.1998 (BI. 121 der Gerichtsakte) wurde die Förderung bis 30.04.1999 durch Zuschüsse für Personalkosten und Betriebsmittelaufwand (Förderung in Höhe von 80 %), jetzt gestützt auf § 10 SGB III, fortgeführt. Durch weitere Bescheide vom 29.04.1999 und 29.10.1999 (Bl. 125, 124 der Gerichtsakte) wurde die Maßnahme weiter gefördert. Die Personalkosten des Klägers wurden dabei in Höhe von 70 % gefördert. Durch weitere Bescheide vom 07.02.2000 und 23.03.2001 (Bl. 128, 134 der Gerichtsakte) wurde die Förderung des Projekts bis zum 30.04.2002 fortgesetzt. Vom 01.05.2000 bis 30.04.2001 wurden die Personalkosten mit 80 %, danach mit 55 % gefördert. § 62 d AFG in der Fassung vom 21.12.1993 (gültig bis 31.12.1997) lautet wie folgt: „(1) Die Bundesanstalt kann durch Zuschüsse bis zum 31. Dezember 1998 Träger fördern, die besonders schwer vermittelbare Arbeitnehmer 1. in eigenen Einrichtungen beschäftigen oder 2. in eigenen Einrichtungen oder bei Dritten beruflich qualifizieren, um den Arbeitnehmern die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erleichtern. Besonders schwer vermittelbare Arbeitnehmer sind insbesondere die Personen, die vor Eintritt in die Maßnahme mindestens vierundzwanzig Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und ein Merkmal schwerer Vermittelbarkeit aufweisen, oder arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer mit mehreren Merkmalen besonders schwerer Vermittelbarkeit. Neben der Beschäftigung oder beruflichen Qualifizierung kann auch eine erforderliche soziale Betreuung erfolgen; eine alleinige soziale Betreuung kann nur im Zusammenhang mit einer vorhergehenden oder anschließenden Beschäftigung oder beruflichen Qualifizierung gefördert werden. (2) Träger können sein 1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, 2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, 3. sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, wenn sie für die Durchführung einer Maßnahme besonders geeignet erscheinen. (3) Zuschüsse können gewährt werden zu Ausgaben für Investitionen, die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind, für den laufenden Betriebsmittelaufwand und für Anleitungs- und Betreuungspersonal. Nicht gewährt werden können Zuschüsse zu Ausgaben für die Errichtung von neuen Gebäuden sowie den Erwerb und die Grundsanierung von Gebäuden. (4) Die Bundesanstalt bestimmt das Nähere über die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt, insbesondere über die Merkmale der besonders schweren Vermittelbarkeit, die Voraussetzungen für die Beschäftigung, der beruflichen Qualifizierung und sozialen Betreuung sowie die Art, Höhe und Dauer der Förderung durch Anordnung. § 10 SGB III in der Fassung vom 24.03.1997 (gültig vom 01.01.1998 bis 31.12.1998) bestimmt: „§ 10 Freie Förderung (1) Die Arbeitsämter können bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu der freien Förderung, insbesondere zu den Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu regeln.“ In der Fassung vom 19.12.1998 (gültig vom 01.01.1999 bis 21.12.2003) lautet § 10 SGB III: „§ 10 Freie Förderung (1) Die Arbeitsämter können bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen sind zulässig. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu der freien Förderung, insbesondere zu den Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu regeln.“ Auf einem Treffen der Mitarbeitervertretung mit der Geschäftsleitung am 15.09.1999 kamen die Teilnehmer laut Protokoll (Bl. 136 der Gerichtsakte) unter „Top 4“ dahingehend überein, „dass Mitarbeiter der A, die Zeitverträge haben, nicht KZVK-pflichtig sind. Das geht aus § 17 Abs. 3 k der Satzung der KZVK hervor“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2009 (Bl. 11 der Gerichtsakte) forderte der Kläger die Beklagte auf, ihn auch für den Zeitraum vom 01.09.1997 bis zum 30.04.2002 in der KZVK nachzuversichern bzw. eine entsprechende betriebliche Altersversorgung für diesen Zeitraum sicher zu stellen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Mit seiner am 27.08.2009 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 02.09.2009 zugestellten Klage begehrt der Kläger weiterhin seine Nachversicherung für den Zeitraum vom 01.09.1997 bis zum 30.04.2002 in der KZVK bzw. die Verschaffung einer entsprechenden betrieblichen Altersversorgung durch die Beklagte. Der Kläger ist der Auffassung, unter die Versicherungsfreiheit könnten allenfalls Maßnahmeteilnehmer, nicht jedoch die allenfalls mittelbar geförderten Maßnahmeleiter fallen. Der Ausnahmetatbestand in § 17 der Satzung ziele darauf ab, dass Versicherungsfreiheit für solche Arbeitnehmer bestehe, deren Arbeitsverhältnis als Maßnahmeteilnehmer von vornherein befristet sei und daher von vornherein abzusehen sei, dass die Anwartschaftszeit nicht erreicht werden könne. Die mittelbare Förderung des Klägers im Sinne einer Refinanzierung von Angestelltengehältern aus öffentlichen Mitteln könne nicht ausschlaggebend sein. Denn die Frage der öffentlichen Refinanzierung von Angestellten-Gehältern durch den Arbeitgeber rechtfertige für sich betrachtet keine unterschiedliche Bewertung im Vergleich zu herkömmlichen Arbeitsverhältnissen. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass er namentlich auch in den letzten beiden Förderungsbescheiden genannt war. Ob eine Nachversicherung des Klägers durch die Beklagte nach der KZVK- Satzung möglich wäre, konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2009 nicht geklärt werden. Auf Anregung der Kammer hat der Kläger daher seinen ursprünglichen, auf seine Nachversicherung im Zeitraum vom 01.09.1997 bis 30.04.2002 gerichteten Feststellungsantrag umgestellt und beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsleistungen zu verschaffen, welche er erhalten würde, wenn er vom 01.09.1997 bis zum 30.04.2002 mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland- Westfalen versichert gewesen wäre. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger falle auch als mittelbar geförderter Maßnahmeleiter unter die Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 k der Satzung der KZVK bzw. ab 01.01.2002 unter die Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 1 k der KZVK-Satzung. Nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift müssten zu den versicherungsfrei Beschäftigten auch solche Mitarbeiter zählen, die zwar nicht als Maßnahmeteilnehmer, dennoch aber zum Zwecke der Durchführung einer Förderungsmaßnahme beschäftigt werden und ihrerseits selbst der Förderung unterliegen. Ergänzend beruft sich die Beklagte auf die Ausschlussfrist in § 70 BAT-KF und erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat das notwendige Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Die Beklagte bestreitet, im Zeitraum 01.09.1997 bis zum 30.04.2002 verpflichtet gewesen zu sein, den Kläger in der KZVK zu versichern. Da nicht geklärt werden konnte, ob eine „Nachversicherung“ des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum nach den Satzungsvorschriften überhaupt möglich ist, durfte der Kläger seinen Feststellungsantrag in Bezug auf eine Beschaffungsverpflichtung der Beklagten umstellen. Denn für die Grundverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis spielt es keine Rolle, ob sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Versorgungsleistungen selbst zu zahlen (unmittelbare Versorgungszusage, Direktzusage), oder ob er sich zur Leistungsgewährung eines rechtlich selbständigen Versorgungsträgers bedient (mittelbare Versorgungszusage). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg - hier durch die KZVK - abgewickelt, so hat der Arbeitgeber erforderlichenfalls selbst die Versicherungsleistung zu erbringen (BAG 07.03.1995, 3 AZR 282/94; BAG, 23.02.1988, 3 AZR 408/86; beide zitiert nach JURIS). Denn die Zusatzversorgung dient dazu, den Arbeitnehmern bei Eintritt des Versorgungsfalls einen gewissen Lebensstandard zu sichern und Versorgungslücken zu schließen oder zumindest zu verkleinern. Die Durchführungsform ist für dieses Anliegen nur Mittel zum Zweck (BAG 07.03.1995, 3 AZR 282/94, zitiert nach JURIS). II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 46 Abs. 1 BAT-KF nach Maßgabe der Satzung der KZVK einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung auch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.1997 bis zum 30.04.2002. Versicherungsfreiheit nach Maßgabe der Ausnahmevorschriften in der Satzung der KZVK liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. 1 . § 46 BAT-KF in der maßgeblichen, vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung gewährt den Angestellten einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der KZVK sicherstellt (Pflichtversicherung). Der BAT-KF ist in den Arbeitsverträgen des Klägers in Bezug genommen und findet daher Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Hinsichtlich der grundsätzlichen Versicherungspflichtigkeit des Arbeitsverhältnisses des Klägers besteht auch kein Streit zwischen den Parteien. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger mit Übertritt in das unbefristete Arbeitsverhältnis ab dem 01.05.2002 bei der KZVK versichert wurde. 2. Die Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 1 greift vorliegend nicht. Denn die Ausnahmevorschrift sieht eine Versicherungsfreiheit nur bei solchen befristet Beschäftigten vor, deren Arbeitsverhältnis nicht nach Ablauf der Befristung über 12 Monate hinaus verlängert wird. Im Falle, einer Verlängerung tritt die Versicherungspflicht von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ein. Wegen der Verlängerung der befristeten Arbeitsverhältnisse des Klägers weit über 12 Monate hinaus unterfällt er dieser Vorschrift nicht. 3. Nach Auffassung der Kammer greift auch nicht die Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 k der KZVK-Satzung (Fassung bis 31.12.2001) bzw. des § 19 Abs. 1 k (Fassung ab 01.01.2002). Die genannten Ausnahmevorschriften erklären einen Beschäftigten für versicherungsfrei, wenn dieser „im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach SGB III [...] oder nach einem entsprechenden öffentlichem Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt wird und dessen Arbeitsverhältnis befristet ist“ (§17 KZVK). Nach § 19 KZVK sind Beschäftigte versicherungsfrei, die „nach einem entsprechenden öffentlichem Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit [Arbeiten] verrichten“ (§ 19 KZVK). Die Auslegung von Satzungsbestimmungen folgt den Grundsätzen für die Auslegung von Gesetzen. Maßgeblich ist dabei zunächst der Wortlaut der Satzungsbestimmung. Über den reinen Satzungswortlaut hinaus ist der Wille des Satzungsgebers und der von ihm beabsichtigte Sinn und Zweck dann mit zu berücksichtigen, wenn er im Wortlaut der Satzung seinen Niederschlag gefunden hat. Des Weiteren ist auf den Gesamtzusammenhang der Satzungsbestimmungen abzustellen, weil nur hieraus häufig zutreffend der Sinn und Zweck der Bestimmungen ermittelt werden kann (LAG Hamm, 3 Sa 1513/02 vom 29.01.2003, Bl. .181 ff. der Gerichtsakte). Die Formulierung, „im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach SGB III“ beschäftigt zu werden, legt bereits nahe, dass versicherungsfrei nur solche Arbeitnehmer sein sollen, deren Arbeitsverhältnis selbst die Förderungsmaßnahme darstellt. Lediglich der unmittelbar geförderte Arbeitnehmer bzw. das unmittelbar geförderte Arbeitsverhältnis ist eine Beschäftigung „im Rahmen einer Förderungsmaßnahme“. Eine bloße Beschäftigung zur Durchführung einer solchen Förderungsmaßnahme - etwa als Ausbildungsleiter - lässt die vom Wortlaut geforderte Unmittelbarkeit nicht erkennen. Denn die lediglich für die Durchführung der Förderungsmaßnahme angestellten Beschäftigten des „Stammpersonals“ werden nur anlässlich des Bestehens der öffentlichen Förderung angestellt. Sie sind austauschbar. Ihr nur mittelbar mit der Förderungsmaßnahme zusammenhängendes Arbeitsverhältnis hat den Zweck der Förderung nicht selbst zum Inhalt. Da die weitere Ausnahmevorschrift „nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit“ durch das Wort „entsprechend“ Bezug nimmt auf die beiden zuvor genannten Ausnahmevorschriften, ist auch hier nach dem Wortlaut die dargestellte Unmittelbarkeit der Förderung zu verlangen. Gleiches gilt für den Wortlaut der ab 01.01.2002 geltenden Satzungsbestimmung des § 19 KZVK. Dieser nimmt Bezug auf die Versicherungsfreiheit von Beschäftigten, die „Arbeiten“ nach § 260 SGB III“ verrichten. § 260 SGB III in den verschieden Fassungen ab 01.01.1998 sieht eine Förderung zugunsten von Trägern von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen „für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern“ vor. Die Förderung ist davon abhängig gemacht, dass in den Maßnahmen „zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden“ und „die Träger oder durchzuführenden Unternehmen Arbeitsverhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen förderungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen, die durch die Arbeit beruflich stabilisiert oder qualifiziert und deren Eingliederungsaussichten dadurch verbessert werden können“. Mit der Bezugnahme auf „Arbeiten nach § 260 SGB III“ in § 19 der Satzung der KZVK in der Fassung ab 01.01.2002 wird deutlich gemacht, dass nur die vom Arbeitsamt zugewiesenen Maßnahmeteilnehmer versicherungsfreie Beschäftigte im Sinne der Satzungsbestimmung sein sollen. Nur die „zugewiesenen Arbeitnehmer“ selbst verrichten „Arbeiten nach § 260 SGB III“. § 19 KZVK sieht auch bei dem Verrichten von Arbeiten „nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit“ Versicherungsfreiheit vor. Hierdurch wird der Bezug zu den übrigen Ausnahmetatbeständen hergestellt. Durch das Wort „entsprechend“ wird klargestellt, dass das öffentliche Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit selbst Inhalt und Gegenstand des Arbeitsverhältnisses sein muss. Mit dem LAG Hamm (Urteil vom 29.01.2003, 3 Sa 1513/02, Bl. 181 ff. der Gerichtsakte) ist ferner davon auszugehen, dass auch nach dem Sinn und Zweck der Satzungsbestimmung eine Versicherungsfreiheit des Klägers als lediglich mittelbar geförderter Arbeitnehmer nicht gewollt ist. Erkennbar zielt der Ausnahmetatbestand darauf ab, solche Arbeitnehmer auszunehmen, bei denen aufgrund der Art ihrer Tätigkeit als Maßnahmeteilnehmer bereits zu erkennen ist, dass sie die notwendige Anwartschaftsdauer nicht erwerben können, weil sie lediglich grundsätzlich einmal und vorübergehend als Teilnehmer einer Förderungsmaßnahme beschäftigt sind. Nur die Maßnahmeteilnehmer selbst sollen von der Versicherungspflicht ausgenommen werden. Ein anderes Ergebnis würde dazu führen, dass jeder Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, der eine öffentliche Förderung (wie hier etwa nach § 62 d AFG bzw. § 10 SGB III) erhält, sämtliche für die Durchführung dieser Maßnahmen beschäftigten Mitarbeiter der Versicherungsfreiheit nach Maßgabe der Satzung unterwerfen könnte. Die bloße Gestaltung des Arbeitsverhältnisses als befristetes Arbeitsverhältnis und die öffentliche Förderung für Personal- und Sachaufwand rechtfertigt es jedoch nicht, diese mit Daueraufgaben beschäftigten „normalen Arbeitnehmer“ mit den Maßnahmeteilnehmern gleichzusetzen. Denn der vorrangige Zweck der Beschäftigung der Maßnahmeteilnehmer liegt in ihrer eigenen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. 4. Der Verschaffungsanspruch des Klägers wird von den Ausschlussfristen des BAT-KF nicht erfasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, gelten tarifvertragliche Ausschlussfristen nicht für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Verschaffung einer Zusatzversorgung (BAG 12.06.2007, 3 AZR 186/06; BAG 07.03.1995, 3 AZR 282/94; BAG 03.04.1990, 1 AZR 131/89; alle zitiert nach Juris). Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck der Ausschlussklausel. Die Verschaffungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung haben ein solches Gewicht und ihr Verlust hat so schwerwiegende Dauerfolgen, dass sie von den Ausschlussfristen nicht erfasst werden (so schon BAG 24.05.1974, 3 AZR 422/73, zitiert nach Juris). 5. Auf die Einrede der Verjährung beruft sich die Beklagte ebenfalls erfolglos. Da der Verschaffungsanspruch aus der betrieblichen Altersversorgung erst mit Eintritt des Versorgungsfalles fällig wird, können Verjährungsfristen erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Der 1969 geborene Kläger hat das Rentenalter noch nicht erreicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG t § 91 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Nach den Mitteilungen des Klägers hat er im streitbefangenen Zeitraum durchschnittlich 2.300,00 € brutto verdient. Bis Dezember 1997 betrug der Beitrag 5,2 % des Steuerbruttos, von Januar 1998 bis Dezember 2001 4,75 % und seit Januar 2002 4 %. Das im Streit stehende Beitragsaufkommen beläuft sich daher auf insgesamt 6.090,40 €. Diesen Wert hat die Kammer als angemessen auch für die Feststellung der Verschaffungspflicht angesehen. Die Wertfestsetzung dient gleichzeitig als Festsetzung im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.