Beschluss
5 BV 20/05
ARBG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein konzernweiter Verhaltenskodex unterliegt in Deutschland den Mitbestimmungsrechten nach dem BetrVG; die nationalen Arbeitnehmervertretungen sind zuständig.
• Der Gesamtbetriebsrat ist nach §50 Abs.1 BetrVG zuständig, wenn eine unternehmensweite, zwingend sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung besteht.
• Bestimmte Klauseln eines Verhaltenskodex (z. B. Whistleblower-Regelungen, Annahme von Geschenken, Presseäußerungen, Belästigungsregelungen, Einsichtsrechte in Personalakten, Regelungen zu privaten Beziehungen, Alkohol-/Drogenregelungen) sind mitbestimmungspflichtig nach §87 Abs.1 BetrVG bzw. §95 BetrVG.
• Das Betreiben einer anonymen Hotline zur Meldung von Verstößen ist mitbestimmungspflichtig; die technische Einrichtung kann nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG überwachungsgeeignet sein.
• Soweit Kodexbestimmungen nur pauschale, gesetzesverweisende oder auf bestimmte Tätigkeitsgruppen beschränkte Programmsätze enthalten, liegt keine Mitbestimmungspflicht vor.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmungspflichtigkeit von Teilen eines konzernweiten Verhaltenskodexes und Hotline-Betrieb • Ein konzernweiter Verhaltenskodex unterliegt in Deutschland den Mitbestimmungsrechten nach dem BetrVG; die nationalen Arbeitnehmervertretungen sind zuständig. • Der Gesamtbetriebsrat ist nach §50 Abs.1 BetrVG zuständig, wenn eine unternehmensweite, zwingend sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung besteht. • Bestimmte Klauseln eines Verhaltenskodex (z. B. Whistleblower-Regelungen, Annahme von Geschenken, Presseäußerungen, Belästigungsregelungen, Einsichtsrechte in Personalakten, Regelungen zu privaten Beziehungen, Alkohol-/Drogenregelungen) sind mitbestimmungspflichtig nach §87 Abs.1 BetrVG bzw. §95 BetrVG. • Das Betreiben einer anonymen Hotline zur Meldung von Verstößen ist mitbestimmungspflichtig; die technische Einrichtung kann nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG überwachungsgeeignet sein. • Soweit Kodexbestimmungen nur pauschale, gesetzesverweisende oder auf bestimmte Tätigkeitsgruppen beschränkte Programmsätze enthalten, liegt keine Mitbestimmungspflicht vor. Die deutsche Tochter eines US-Konzerns hatte einen weltweit geltenden Verhaltenskodex ins Deutsche übertragen und in den deutschen Betrieben verbreitet; eine Zusammenfassung wurde mit Lohnabrechnungen verteilt und Poster sowie eine anonyme Hotline eingerichtet. Der Gesamtbetriebsrat begehrte Unterlassung hinsichtlich der Anwendung bestimmter Abschnitte des Kodex und des Betriebs der Hotline, weil hierdurch Mitbestimmungsrechte berührt würden. Die Arbeitgeberseite verteidigte den Kodex als unverbindliche, abstrakte Orientierungshilfe und hielt die Hotline für zulässig und der arbeitsvertraglichen Treuepflicht zuzuordnen. Streitgegenstand war, welche Kodexregelungen mitbestimmungspflichtig sind und ob der Gesamtbetriebsrat nach §50 Abs.1 BetrVG zuständig ist. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach §87 BetrVG und einschlägige paraspezifische Normen wie §95 BetrVG. • Das deutsche BetrVG gilt auch für inländische Betriebe ausländischer Konzerne; Mitbestimmungsrechte sind zwingend und von Weisungen der Konzernmutter nicht berührt. • Der Gesamtbetriebsrat ist nach §50 Abs.1 BetrVG zuständig, weil der Kodex einheitlich in allen deutschen Betrieben eingeführt werden sollte und eine sachliche Notwendigkeit für unternehmensweite Regelungen besteht. • Nicht jede Verbreitung oder Kenntnisnahme eines Papiers ist mitbestimmungspflichtig; bloßes Lesen betrifft nicht dauerhaft die Ordnung des Betriebs im Sinne des §87 Abs.1 Nr.1 BetrVG. • Konkrete Regelungen, die das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer festlegen oder Verfahren vorgeben, sind mitbestimmungspflichtig; deshalb sind besonders betroffen: Whistleblower-/Meldepflichten (wegen Androhungen disziplinarischer Maßnahmen de facto verpflichtend), Regeln zur Annahme von Geschenken (keine allgemeinen gesetzlichen Vorgaben in der freien Wirtschaft), Untersagung von Presseäußerungen ohne Freigabe, Regelungen zu Belästigung/Flirtverbot, Einsichtsrechte in Personalakten sowie Vorschriften zu privaten Beziehungen, weil sie das Verhalten im Betrieb regeln; diese berühren §87 Abs.1 Nr.1 BetrVG. • Regelungen zu Alkohol- und Drogenmissbrauch sind teilweise mitbestimmungspflichtig: Ein allgemeines Alkoholverbot betrifft §87 Abs.1 Nr.1 BetrVG und Tests bzw. Auswahlregelungen (Drogentest bei Einstellung) sind zustimmungsbedürftig nach §95 BetrVG; auch Arbeitsschutzaspekte berühren §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG. • Die Hotline ist mitbestimmungspflichtig nach §87 Abs.1 Nr.1 BetrVG, weil sie ein Meldeverfahren etabliert, und nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG, weil die technische Einrichtung zur Überwachung geeignet sein kann, auch wenn anonym betrieben. • Für zahlreiche Kodexpassagen bestand dagegen kein Mitbestimmungsrecht, weil sie nur pauschale Programmsätze enthalten, auf bestehende nationale Gesetze verweisen oder nur bestimmte Arbeitnehmergruppen (z. B. Finanzaufgaben) betreffen. • Der Unterlassungsanspruch wurde auf Arbeitnehmer im Sinne des §5 BetrVG beschränkt; für Management und leitende Angestellte bestehen andere Zuständigkeiten. • Auf Antrag wurde ein Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung bis 250.000 EUR angedroht nach §§85 ArbGG, 890 ZPO. • Die übrigen Anträge waren zurückzuweisen, soweit keine Mitbestimmungsrechtsverletzung feststellbar war. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats ward im wesentlichen teilweise erfolgreich: Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, es zu unterlassen, bestimmte, im Tenor näher bezeichnete Abschnitte des Verhaltenskodexes Arbeitnehmern im Sinne des §5 BetrVG aufzuerlegen oder zugänglich zu machen, sowie die anonyme Hotline zu betreiben, ohne die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats bzw. einen ersetzenden Spruch der Einigungsstelle. Begründet wurde dies damit, dass diese Regelungen die betriebliche Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer derart normieren, dass sie der Mitbestimmung nach §87 Abs.1 BetrVG (teilweise ergänzt durch §95 und §87 Abs.1 Nr.6 bzw. Nr.7 BetrVG) unterliegen. Im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen, weil viele Kodexbestimmungen lediglich unverbindliche Programmsätze oder gesetzesverweisende Hinweise enthalten und damit kein Mitbestimmungsrecht auslösen. Zur Sicherstellung des Verbots wurde ein Ordnungsgeld bis 250.000 EUR angedroht; Management- und leitende Angestellte bleiben von der angeordneten Beschränkung unberührt.