Beschluss
8 BV 12/01
Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGW:2001:0813.8BV12.01.00
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Tenor
1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1) von den Anwaltsgebühren gemäß Rechnung seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10.03.2000 in Höhe von DM 426,88 und vom 31.08.2000 in Höhe von restlichen DM 148,19 freizustellen.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1) von den Anwaltsgebühren gemäß Rechnung seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10.03.2000 in Höhe von DM 426,88 und vom 31.08.2000 in Höhe von restlichen DM 148,19 freizustellen. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1) verlangt von der Beteiligten zu 2) Freistellung von Rechtsanwaltskosten gemäß, § 40 BetrVG. In den vergangenen Jahren führten die Beteiligten eine Reihe von Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht Wuppertal, in denen sich der Beteiligte zu 1) jeweils von seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten ließ. Über die Tragung der Rechtsanwaltskosten konnte außergerichtlich weitgehend Einigung erzielt werden; streitig sind folgende Fälle geblieben: (1) Mit Antrag vom 25.01.2000 begehrte der Beteiligte zu 1) den Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Beschlußverfahren (5 BVGa 1/00), mit dem der Beteiligten zu 2) die Anordnung von Mehrarbeit für die Abteilung Arbeitsvorbereitung in der vierten und fünften Kalenderwoche sowie am Samstag, den 29,01.2000 untersagt werden sollte. Dieser hatte der Beteiligte zu 1), nachdem er der Mehrarbeit für davor liegende Zeiträume zugestimmt hatte, mit der Begründung widersprochen, dass der entsprechende Antrag der Beteiligten zu 2) erst am 20.01.2000 und somit verspätet gestellt worden sei. Außerdem stehe die regelmäßige Ableistung von Mehrarbeit im Widerspruch zu der - von diesem bestrittenen - Aussage des Personalleiters Schmidt der Beteiligten zu 2), dass die Arbeitsvorbereitung mit zwei Mitarbeitern hinreichend besetzt sei. Die Beteiligte zu 2) ordnete nach Verweigerung der Zustimmung die Mehrarbeit gemäß § 100 Abs. 1 BetrVG an. Den Erlaß der vom Beteiligten zu 1) begehrten einstweiligen Verfügung lehnte die 5. Kammer des Arbeitsgerichts mit Beschluß vom 27.01.2000 mit der Begründung ab, dass die drohende Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 1) nicht schwer wiege, zumal seine Zustimmungsverweigerung „wahrscheinlich aus sachfremden Gründen“ erfolgt sei. Die Argumentation des Beteiligten zu 1) sei aberwitzig. Der Beschluß ist rechtskräftig. (2) Im Verfahren 5 BV 70/99 stritten die Beteiligten um die Zustimmung zur Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden L.. Dieser - bis dahin in Lohngruppe 7 eingestuft - war auf die Stelle eines Gruppenleiters versetzt worden und sollte nach Vorstellung der Beteiligten zu 2) nunmehr in Lohngruppe 8 eingruppiert werden. Die mit Schreiben vom 23.09.1999 begehrte Zustimmung verweigerte der Beteiligte zu 1) unter dem 30.09.1999 schriftlich mit der Begründung, Herr L. gehöre in Lohngruppe 10. Das Schreiben trug die Unterschrift des Herrn L., der allerdings zuvor an Beratung oder Beschlußfassung nicht teilgenommen hatte. Nachdem die Beteiligte zu 2) Herrn L. in der Folge ohne weiteres nach Lohngruppe 8 vergütete, machte der Beteiligte zu 1) mit Antrag vom 24.11.1999 oben genanntes Beschlußverfahren anhängig. Mit Beschluß vom 19.01.2000 wies die 5. Kammer das Begehren des Beteiligten zu 1), der Beteiligten zu 2) die Einleitung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufzugeben, mit der Begründung zurück, wegen der Unterzeichnung des Widerspruchsschreibens durch den Betriebsratsvorsitzenden in eigener Sache sei dieses als nicht unterschrieben zu behandeln; gleichzeitig fehle es damit an einer formwirksamen Zustimmungsverweigerung. Der Beschluß ist rechtskräftig. (3) Am 23.02.2000 faßte der Beteiligte 1) den Beschluß, das Betriebsratsmitglied M. zu einem Seminar mit dem Thema „Betriebsklima-Mobbing“, veranstaltet von der Firma Q. K. A. im Zeitraum zwischen dem 10. und dem in X., zu entsenden. Die Beteiligte zu 2) - nach eigener Darstellung erst am 27.03.2000 von diesem Beschluß in Kenntnis gesetzt - verweigerte eine Freistellung und Kostenübernahme, da sie zu spät und nicht vollständig informiert worden und ihr überdies keine Mobbingfälle im Betrieb bekannt seien. Herr M. sagte daraufhin seine Teilnahme an dem Seminar ab, wofür die Firma Q. K. A. am 19.04.2000 Ausfallkosten in Höhe von 2.865,00 DM in Rechnung stellte. Nachdem die Beteiligte zu 2) sich weigerte, diese Kosten zu übernehmen, strengte der Beteiligte zu 1) mit Antrag vom 13.07.2000 ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren (7 BV 64/00) an. In der Folge erzielten die Beteiligten eine außergerichtliche Einigung, nach der die Ausfallkosten von beiden Seiten je zur Hälfte getragen wurden. Das Beschlußverfahren wurde für erledigt erklärt. Für ihre anwaltliche Tätigkeit in den besagten Verfahren stellten die Prozeßbevollmächtigten dem Beteiligten zu 1) unter dem 10.03.2000 DM 426,88 (1), am 04.08.2000 DM 1.248,62 (2) und unter dem 31.08.2000 DM 296,38 (3) in Rechnung. Von der letztgenannten Rechnung zahlte die Beteiligte zu 2) die Hälfte, im übrigen verweigert sie die Kostentragung. Der Beteiligte zu 1) sieht die Beteiligte zu 2) hierzu verpflichtet. Auch wenn er in den Verfahren nicht obsiegt habe, so sei die Durchführung der Rechtsstreitigkeiten doch nicht offensichtlich aussichtslos oder gar mutwillig gewesen. Für (1) folge dies aus der Erwägung, dass das Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden grundsätzlich auch in Eilfällen bestehe; für das Vorliegen eines eine Ausnahme begründenden „absoluten Notfalls“ habe die Beteiligte zu 2) nichts vorgetragen. Im Falle von (2) gehe es um eine höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage; § 126 BGB gelte nur für Willenserklärungen, nicht aber für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, wozu die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG gehöre. Überdies habe die Beteiligte zu 2) zumindest die wegen der Durchführung des Anhörungstermins entstandene Verhandlungsgebühr verursacht, indem sie es versäumt habe, auf die Problematik der Unterzeichnung des Schreibens vom 30.09.1999 hinzuweisen. Im Zusammenhang mit (3) ergebe sich eine Kostentragungspflicht schon aus der Tatsache, dass die Beteiligte zu 2) die Hälfte der Seminarausfallkosten gezahlt habe, aussichtslos könne die Rechtsverfolgung also offensichtlich nicht gewesen sein. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihn von den Anwaltsgebühren gemäß Rechnungen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10.03.2000 in Höhe von 426,88 DM, vom 04.08.2000 in Höhe von 1.248,62 DM und vom 31.08.2000 in Höhe restlicher 148,19 DM freizustellen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält die Rechtsverfolgung durch den Beteiligten zu 1) in den besagten Beschlußverfahren für aussichtslos und mutwillig. Im Fall (1) spreche die Begründung des Arbeitsgerichts für sich. Es sei unzulässig, einen rechtskräftig abgehandelten Sachverhalt erneut zum Gegenstand einer richterlichen Entscheidung zu machen. Bei (2) sei die Unwirksamkeit der Zustimmungsverweigerung offensichtlich, weil ein Betriebsratsvorsitzender niemals in eigenen Angelegenheiten wirksam handeln könne. Hierauf müsse auch die Beteiligte zu 2) nicht erst hinweisen. Die Kosten des Ausfalls des Seminars (3) habe der Beteiligte zu 1) wegen der zu späten Anzeige allein zu verantworten. Das Gericht hat die Verfahrensakten 5 BVGa 1/00, 5 BV 70/99 und 7 BV 64/00 (jeweils Arbeitsgericht Wuppertal) beigezogen und zum Gegenstand der Anhörung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Beteiligte zu 2) hat den Beteiligten zu 1) von den in den Fällen (1) und (3) entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG freizustellen, nicht jedoch von denen, die im Rahmen des Beschlußverfahrens 5 BV 70/99 angefallen sind. 1. Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehören auch solche, die der gerichtlichen Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats dienen. Keine Kostentragungspflicht besteht, wenn die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Klärung der Streitfrage nicht erforderlich erscheint, etwa weil die Rechtsverfolgung oder Verteidigung von vornherein offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist (BAG, Beschluß vom 19.04.1989, AP Nr. 29 zu § 40 BetrVG). Zu den im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zu tragenden Auslagen des Betriebsrats zählen auch die Kosten einer Prozeßvertretung durch einen Rechtsanwalt, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer und verständiger Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände die Zuziehung des Rechtsanwalts für notwendig erachten konnte. Dazu genügt das Bestehen einer Unsicherheit des Betriebsrats hinsichtlich der Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, da dies auch sonst ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist (vgl. BAG, Beschluß vom 03.12.1978, AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG). 2. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für das vorliegende Beschlußverfahren zunächst, dass in keinem der drei streitigen Fälle die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts vom Betriebsrat nicht für erforderlich gehalten werden durfte. Sowohl die Frage, wie der Betriebsrat im Falle einer vermeintlichen Verletzung eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 BetrVG effektiven und schnellen Rechtsschutz zu erlangen vermag (1), als auch die Problematik der Kostentragungspflicht bei Betriebsratsschulungen nach § 37 Abs. 6, 7 BetrVG (3) sind derart komplex und von einer Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen geprägt, dass selbst ein insoweit vorgebildeter Nichtjurist sie nicht dergestalt zu beherrschen vermag, dass er im Falle eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens keine Gefahr liefe, verfahrenstaktische oder den Sachvortrag betreffende Fehler zu begehen, die bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt vermieden werden könnten. Im Fall (2) ist die rechtliche wie tatsächliche Schwierigkeit schon deshalb zu bejahen, weil es sich hier in der Sache um eine Eingruppierungsrechtsstreitigkeit handelt. Nicht einheitlich ist hingegen die von den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage zu beurteilen, ob die Rechtsverfolgung im Einzelfall nicht bereits an sich offensichtlich aussichtslos oder gar mutwillig war. Insoweit gilt folgendes: a. Die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Zusammenhang mit der Anordnung von Mehrarbeit in der Abteilung Arbeitsvorbereitung zu Beginn des Jahres 2000 (5 BVGa 1/00) kann trotz der deutlichen Worte, die der Vorsitzende der 5. Kammer für das Vorgehen des Beteiligten zu 1) gefunden hat, nicht als offensichtlich aussichtslos eingestuft werden. Die entscheidende Kammer kann sich einer Bewertung enthalten, ob dieses Beschlußverfahren „wahrscheinlich aus sachfremden Gründen“ eingeleitet worden ist oder „Ausdruck einer Blockadehaltung“ ist, weil es hierauf nicht ankommt. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, dass es nach der Systematik des § 87 BetrVG Sache des Arbeitgebers ist, die Mitbestimmung des Betriebsrats durch eine Beteiligung vor Durchführung der mitbestimmten Maßnahme sicher zu stellen. Vorläufige einseitige Anordnungen sind unzulässig, da eine dem § 100 BetrVG entsprechende Regelung für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten fehlt. Ausgenommen hiervon sind lediglich absolute Notfälle (Fitting, Kaiser, Heither, Engels, BetrVG, § 87 Rdz. 26). Dass ein solcher im Zusammenhang mit der beabsichtigten Anordnung der Mehrarbeit in der Arbeitsvorbereitung in der 4. und 5. Kalenderwoche 2000 Vorgelegen hat und der Beteiligte zu 1) dies auch erkennen konnte, hat die Beteiligte zu 2) nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Im Gegenteil: Der gehäufte Arbeitsanfall in der Arbeitsvorbereitung trat keinesfalls plötzlich auf und war auch nicht unvorhersehbar. Nicht anders kann die Einlassung der Beteiligten zu 2) im Schriftsatz vom 31.01.2000 bewertet werden, dass zwar normalerweise zwei Mitarbeiter das Arbeitsvolumen in der Arbeitsvorbereitung zu bewältigen vermögen, nicht aber in „Zeiten nach dem Jahreswechsel“ oder dann, „wenn Inventur gemacht werden muss“. Wenn es denn tatsächlich normal ist, dass „in einem solchen Zeitraum zusätzliche Arbeit anfällt“ (Blatt 6 f. des Schriftsatzes vom 31.01.2000), dann sollte und muss die Beteiligte zu 2) rechtzeitig das Gespräch mit dem Beteiligten zu 1) suchen und gegebenenfalls auf den Abschluss einer Rahmenbetriebsvereinbarung u.ä. dringen. Tut sie dies nicht, darf auch nicht verwundern, wenn der erst wenige Tage vor der beabsichtigten Mehrarbeit konsultierte und praktisch vor vollendete Tatsachen gestellte Beteiligte zu 1) seine Zustimmung ohne weiteres mit der Begründung verweigert, dass man ihn damit ja wohl auch schon früher hätte konfrontieren können. Der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs steht im übrigen auch nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 27.01.2000 entgegen. Soweit dort die Argumentation des Beteiligten zu 1) als aberwitzig bezeichnet worden ist, ist dies allein Gegenstand der Entscheidungsbegründung; eine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren tritt nicht ein. Ebenfalls nicht offensichtlich aussichtslos war die Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit dem begehrten Ersatz von Schulungskosten wegen des ausgefallenen „Mobbing-Seminars“ des Betriebsratsmitglieds M. im April 2000. Die Kammer teilt die Auffassung des Beteiligten zu 1), dass dies bereits durch die erfolgte Teilzahlung der Beteiligten zu 2) hinreichend dokumentiert wird. Am Vorliegen zumindest einiger Erfolgsaussichten für eine Rechtsverfolgung kann regelmäßig nicht gezweifelt werden, wenn diese im nachhinein tatsächlich von Erfolg gekrönt ist. Jedenfalls wäre es in der vorliegenden Konstellation Sache der Beteiligten zu 2) gewesen zu erläutern, was sie zur Zahlung von immerhin über 1.400,00 DM auf reiner Kulanzbasis motiviert hat. Dies hat sie weder schriftsätzlich noch anläßlich der Anhörung vom 07.06.2001 getan, obwohl der Beteiligte zu 1) auf den Widerspruch im Verhalten der Beteiligten zu 2) bereits in der Antragsschrift vom 08.02.2001 hingewiesen hatte. c. Zurückzuweisen war der vorliegende Antrag allerdings, soweit der Beteiligte zu 1) die Tragung der Rechtsanwaltskosten für das Beschlußverfahren 5 BV 70/99 begehrt. ln diesem Verfahren war ein Obsiegen des Beteiligten zu 1) von vornherein ausgeschlossen, da dessen Zustimmung zur Umgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden L. in Lohngruppe 8 gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG mangels schriftlicher, formwirksamer Verweigerung fingiert war. Ein vom Betriebsratsvorsitzenden „in eigener Sache“ Unterzeichneter Betriebsratsbeschluß genügt der Schriftform selbst dann nicht, wenn dieser an der Beratung und der Beschlussfassung nicht beteiligt war. Die gegenteilige Auffassung des Beteiligten zu 1) hält die Kammer für unvertretbar. Insoweit läßt sich differenzieren: (1) Nach § 126 Abs. 1 BGB ist zur Wahrung der durch Gesetz vorgesehenen Schriftform eine eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch Namensunterschrift des Ausstellers erforderlich. Diese Vorschrift gilt nicht nur für das BGB, sondern für alle Fälle, in denen eine Vorschrift des Privatrechts die Schriftform vorschreibt (Palandt-Heinrichs, BGB, § 126 Rdz. 1). Das BAG hat dies für § 99 Abs. 3 BetrVG ausdrücklich bestätigt (Beschluß vom 24.07.1979,AP Nr. 11 zu § 99 BetrVG 1972). Dass diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der vom Beteiligten zu 1) zitierten Entscheidung des BAG vom 11.10.2000 zur Wahrung der Schriftform für tarifvertragliche Ausschlußfristen (NZA 2001, S. 231) kippen könnte, steht nicht zu erwarten. Die Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 BetrVG ist nämlich Ergebnis und Ausdruck eines Willensbildungsprozesses im Betriebsrat und steht demzufolge einer Willenserklärung im Sinne des BGB sehr wohl wesentlich näher als eine „rechtsgeschäftsähnliche Handlung“ wie die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Arbeitsverhältnis. (2) Mußte die Zustimmungsverweigerung handschriftlich unterzeichnet werden, so konnte dies gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur durch den Stellvertreter des Herrn L. geschehen. Herr L. war, da es um seine eigene Eingruppierung ging, in der Angelegenheit verhindert. Die Verhinderung bezog sich auf den gesamten Vorgang des Zustimmungsverfahrens, nicht nur auf Beratung und Beschlußfassung, sondern auch auf die Abgabe der abschließenden Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. Fitting u.a, BetrVG, § 26 Rdz. 33). Die vom Beteiligten zu 1) reklamierte Differenzierung findet weder im BetrVG Anhalt noch erscheint sie praktikabel. Vielmehr würden Mutmaßungen und Zweifeln Tür und Tor geöffnet. Die Kammer schließt sich insoweit ausdrücklich den Erwägungen der 5. Kammer im Beschluß vom 19.01.2000 (dort Blatt 4, unter Ziffer II.3.) an. Eine Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 2) resultiert im übrigen auch nicht daraus, dass deren Verfahrensbevollmächtigter erst anläßlich des Anhörungstermins vom 19.01.2000 auf das oben diskutierte Problem mit einem „süffisanten Lächeln“ hingewiesen hat. Denn erstens war dem Beteiligten zu 1) der Umstand, dass der Beschluß vom 30.09.1999 vom verhinderten Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet war, ausweislich des Vortrags in der Antragsschrift bekannt (so ausdrücklich auf Blatt 3). Zum zweiten scheint der Beteiligte zu 1) diese Information nicht für so wichtig gehalten zu haben, dass er das gerichtliche Verfahren im Falle der Kenntnis nicht durchgeführt hätte. Andernfalls ist nämlich nicht erklärlich, weshalb er den Antrag nicht wenigstens im Anhörungstermin zurück genommen hat, sondern die 5. Kammer hat entscheiden lassen.