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Endurteil

9 Ga 5/23

ArbG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Streikverbot durch eine einstweilige Verfügung ist nur dann zu erlassen, wenn die Arbeitsniederlegung offensichtlich rechtswidrig ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Streikziel „Erreichen der Allgemeinverbindlichkeit der Entgelttarifverträge in einer gemeinsamen Initiative“ ist ein mögliches Verhandlungsziel und nicht offensichtlich rechtswidrig, weshalb es nicht durch eine einstweilige Verfügung untersagt werden kann. (Rn. 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Arbeitskampfmaßnahmen sind nicht erst dann zulässig, wenn das die Tarifvertragsverhandlungen offiziell gescheitert sind und die Arbeitgeberseite die Forderungen ausdrücklich zurückgewiesen hat. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Streikverbot durch eine einstweilige Verfügung ist nur dann zu erlassen, wenn die Arbeitsniederlegung offensichtlich rechtswidrig ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Streikziel „Erreichen der Allgemeinverbindlichkeit der Entgelttarifverträge in einer gemeinsamen Initiative“ ist ein mögliches Verhandlungsziel und nicht offensichtlich rechtswidrig, weshalb es nicht durch eine einstweilige Verfügung untersagt werden kann. (Rn. 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Arbeitskampfmaßnahmen sind nicht erst dann zulässig, wenn das die Tarifvertragsverhandlungen offiziell gescheitert sind und die Arbeitgeberseite die Forderungen ausdrücklich zurückgewiesen hat. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 200.000,-- € festgesetzt. I. Die Verfügungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 32, 35 ZPO örtlich zuständig. Die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung im Bereich des Arbeitskampfes ergibt sich aus § 62 Abs. 2 ArbGG. II. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch erforderlich. Hierbei ist die bloße Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit einer Streikmaßnahmen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ausreichend. Vielmehr erfordert der Abbruch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit (ebenso: ArbG Köln vom 6.6.2023, 17 Ga 27/23; ArbG Stuttgart vom 9.6.2023, 15 Ga 41/23 – jeweils m.w.N.; LAG Baden-Württemberg vom 3.8.2018, 16 SaGa 8/22 Rn. 41; Däubler/Kloppenburg Arbeitskampfrecht § 24 Rn. 43). Dies ergibt sich bereits daraus, dass der auf Untersagung gerichtete Antrag eine Befriedigungswirkung innehat und infolge Zeitablaufs regelmäßig zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt. Zu beachten ist, dass die vollständige Untersagung einer Arbeitskampfmaßnahme am stärksten in das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG eingreift. Die Untersagung der Aufforderung zur Arbeitsniederlegung bis zum Abschluss des Gehaltstarifvertrages ist eine derartig gravierende Maßnahme. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Tarifforderungen ist nicht gegeben. Hierbei ist offensichtlich, dass die Forderungen der Erhöhung der Entgelte und Ausbildungsvergütungen und der Laufzeit des Entgelttarifvertrages zulässige Tarifforderungen darstellen. Auch die Forderung einer gemeinsamen Initiative der Allgemeinverbindlichkeit ist zu Überzeugung der erkennenden Kammer nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eine rechtskräftige Entscheidung der Landesarbeitsgerichte in dieser Frage ist nicht ersichtlich. In Teilen der Literatur werden schuldrechtliche Vereinbarungen über die Beantragung einer Allgemeinverbindlichkeit als zulässige Tarifforderung betrachtet (Däubler/Ahrendt, TVG, § 1 TVG Rn. 1193), während an anderer Stelle die Unzulässigkeit vertreten wird (Löwisch/Rieble, TVG, § 5 TVG Rn. 258). Bereits aufgrund dieser offenen und nicht verfestigten rechtlichen Einschätzung verbietet sich die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit aufgrund der Forderung, eine Allgemeinverbindlichkeit des Entgelttarifvertrages anzustreben. Inhaltlich sieht die erkennende Kammer jedoch die Aufnahme schuldrechtlicher Forderungen – auch der Aufforderung zur Abgabe entsprechender Erklärungen zum Erreichen der Allgemeinverbindlichkeit – in die Tarifziele im vorliegenden Fall auch als zulässig und damit rechtmäßig an. Hierbei ist aus Sicht des Gerichts insbesondere zu berücksichtigen, dass die streitbefangene Tarifforderung unstreitig bereits in vergangenen Tarifrunden Inhalt der Forderungen der Gewerkschaft war. Auch diesbezüglich wurden Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt, ohne dass die Beklagte die Rechtswidrigkeit entsprechender Maßnahmen gerichtlich angegriffen hat. Lässt sich die Arbeitgeberseite jedoch auf Tarifforderungen der Gewerkschaft ein, ohne deren Rechtswidrigkeit geltend zu machen, erzeugt sie bei der Gegenseite einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Geltendmachung – unabhängig von der abschließenden Umsetzung im Tarifabschluss – als dem Grunde nach zulässige Forderung angesehen wird. Selbst wenn, was durch die erkennende Kammer – wie bereits ausgeführt – nicht geteilt wird, von einer Rechtswidrigkeit der entsprechenden Tarifforderung auszugehen wäre, würde dies nicht zu einer Rechtsunwirksamkeit des Arbeitskampfes führen. Zutreffend führt die Klägerseite aus, dass nach der von der Literatur gebildeten und durch das Bundesarbeitsgericht bestätigten sogenannten „Rührei-Theorie“ die Rechtswidrigkeit einer Tarifforderung zur Rechtswidrigkeit des gesamten Forderungsbündels führt (BAG vom 26.7.2016, 1 AZR 160/14). In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts geht es jedoch offensichtlich um einen Verstoß gegen die tarifliche Friedenspflicht. Dass das der Versuch der Durchsetzung von Tarifforderungen, die dieser Friedenspflicht unterliegen offensichtlich rechtswidrig ist, liegt auf der Hand. Gleichfalls ist dem BAG zuzustimmen, dass bei einem derartig gravierenden und offensichtlichen Eingriff eine Arbeitskampfmaßnahme insgesamt unzulässig ist. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch dann anders zu betrachten, wenn es sich um untergeordnete Forderungen handelt. Die Bemessung, ob eine Forderung untergeordnet ist, ist unter anderem dem historischen Verhandlungsverlauf zu entnehmen. Wird eine Tarifforderung mehrfach erhoben, findet sie jedoch über mehrere Tarifrunden hinweg keinen Eingang in das Tarifwerk, ist offensichtlich keine Kernforderung der Tarifverhandlungen betroffen. Wäre dies anders zu beurteilen, erscheint ein entsprechender Tarifabschluss über Jahre hinweg ohne Aufnahme der Forderung als widersinnig. Bloße Rechtswidrigkeiten von Randforderungen können jedoch zu Überzeugung des Gerichts solange nicht zur Rechtswidrigkeit der gesamten Tarifforderungen und damit eines Arbeitskampfes führen, solange in weit überwiegendem Umfang offensichtlich rechtmäßige Forderungen Gegenstand der Auseinandersetzung sind. Aus vorgenannten Erwägungen führt das Begehren nach der Abgabe von Erklärungen zu Allgemeinverbindlichkeit nicht zur Rechtswidrigkeit der Arbeitskampfmaßnahme. Dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte satzungsmäßig im vorgesehenen Verfahren den Arbeitskampf eingeleitet und durchgeführt hat. Selbst wenn eine vorherige Urabstimmung oder sonstige Formalien innergewerkschaftlich vorgeschrieben sind, führt dies im Außenverhältnis nicht zu Rechtsunwirksamkeit von Streiks (Däubler/Rödl, Arbeitskampfrecht, § 17 Rn. 63).Ebenso ist eine zeitliche Beschränkung eines Streiks – auch in Form des Warnstreiks – nicht geboten. Eine arbeitskampfrechtliche Beschränkung auf kurzfristige Warnstreiks besteht nicht mehr. Diese können wie normale Erzwingungsstreiks arbeitskampfrechtlich gesehen beliebig lang sein und beliebig oft wiederholt werden (Däubler/Rödl, a.a.O.). Schließlich führt auch nicht die wirtschaftliche Betrachtung zu einer Unverhältnismäßigkeit des Streiks. Unterstellt, der Umsatzausfall stellt sich wie von der Klägerseite beschrieben dar, ist nicht auf die wirtschaftliche Belastung des gesamten Warnstreiks abzustellen. Die Unterlassungsverfügung im Rahmen der einstweiligen Verfügung ist rein zukunftsbezogen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind daher nur für die Zeit ab der Antragstellung beachtlich. Da derzeit eine Fortführung des Warnstreiks nur bis 16.7.2023 beschlossen ist, ist allein die wirtschaftliche Tragweite des noch verbleibenden Zeitraums relevant. Im Verhältnis zur bereits abgelaufenen Zeit seit dem 23.5.2023 ist dieser Restzeitraum jedoch untergeordnet. Jedenfalls ergibt sich kein offensichtlicher zukunftsbezogener Regelungsbedarf, der zu Unverhältnismäßigkeit der Fortführung der Streikmaßnahmen führt. Schließlich ist ein Scheitern der Verhandlungen und eine ausdrückliche Zurückweisung der Forderungen durch die Arbeitgeberseite nicht erforderlich (BAG AP Nr .108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass aus keinem Gesichtspunkt die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahmen erkannt werden kann. Folgerichtig waren die Anträge zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 91 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG; 2, 3 ZPO festgesetzt. Er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerseite am Abbruch des Warnstreiks, dass in der mündlichen Verhandlung mit täglich 66.000,- € Verlust bezeichnet wurde. Für die Zeit zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem derzeitig bezeichneten Ende des Warnstreiks ist daher bei zurückhaltender Schätzung eine wirtschaftliche Belastung von mindestens 200.000,- € angemessen und ausreichend.