Endurteil
3 Ca 496/22
ArbG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Arbeitgeber verletzt seine Pflicht zur Ausübung des Weisungsrechts, wenn er seiner ungeimpften, als Vertrieblerin tätigen Arbeitnehmerin keine andere zumutbare Tätigkeit zuweist, die im Rahmen des Arbeitsvertrages liegt und die ungeimpfte Arbeitnehmerin in der Lage gewesen wäre, diese auszuführen (räumlich getrennte Betreuung von Kunden, Teil-Freistellung). (Rn. 47 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte Privatnutzung des Dienstfahrzeugs entfällt nur bei einer rechtmäßigen Freistellung. Anderenfalls besteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. (Rn. 58 – 59) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Arbeitgeber verletzt seine Pflicht zur Ausübung des Weisungsrechts, wenn er seiner ungeimpften, als Vertrieblerin tätigen Arbeitnehmerin keine andere zumutbare Tätigkeit zuweist, die im Rahmen des Arbeitsvertrages liegt und die ungeimpfte Arbeitnehmerin in der Lage gewesen wäre, diese auszuführen (räumlich getrennte Betreuung von Kunden, Teil-Freistellung). (Rn. 47 – 48) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte Privatnutzung des Dienstfahrzeugs entfällt nur bei einer rechtmäßigen Freistellung. Anderenfalls besteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. (Rn. 58 – 59) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, 14.469,31 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 6.438,31 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.7.2022 an die Klägerin zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 22.2.2010 als Vertriebsmanagerin im Außendienst … in dem Verkaufsgebiet … zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, 5.636,57 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.327,10 € netto und abzüglich erhaltener 406,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2022 aus einem Betrag von 2.902,77 € an die Klägerin zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, 174,30 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.8.2022 an die Klägerin zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Kraftfahrzeug der Kategorie 1, Unterkategorie 1B der Anlage 1 „Referenzangebote“ zu der Gesamtvertriebsvereinbarung … vom 11.7.2017 in der jeweils gültigen Fassung zu den in der Gesamtvertriebsvereinbarung angegebenen Bedingungen zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, 5.229,87 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.327,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2022 sowie an die Klägerin zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, 581,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.9.2022 an die Klägerin zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, 5.229,87 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.327,10 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2022 an die Klägerin zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, 5.229,87 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.327,10 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2022 an die Klägerin zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, 1.162,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.11.2022 an die Klägerin zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, 5.229,87 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.939,25 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2022 an die Klägerin zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, 581,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.12.2022 an die Klägerin zu zahlen. 13. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 14. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 15. Der Streitwert wird auf 31.441,87 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG im Rechtsweg zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist gem. § 48 Abs. 1a S. 2 ArbGG begründet. Administrative Tätigkeiten in Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung führt die Klägerin von ihrem am Wohnort eingerichteten Büro aus. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Wege des Urteilsverfahrens, § 2 Abs. 5 ArbGG. II. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Die Klägerin kann die streitigen Vergütungsansprüche (Ziff. 1, 5, 9, 11, 12, 14 der Anträge) beanspruchen. Der Anspruch folgt §§ 293, 296 S. 1 BGB, da die Beklagte sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Annahmeverzug befand. Voraussetzung des Annahmeverzugs ist, dass der Schuldner der Arbeitsleistung die Tätigkeit in der geschuldeten Art und Weise am richtigen Arbeitsort anbietet. Etwaige Leistungshindernisse auf Seiten des Arbeitnehmers führen in der Regel dazu, dass kein Annahmeverzug vorliegt. Ein Angebot der Arbeitsleistung durch die Klägerin liegt unstreitig vor. Die Klägerin hat ihre Leistung auch zutreffend angeboten; die Beklagte hatte daher die Obliegenheit, die Arbeit anzunehmen und gerät bei Nichtannahme in Verzug. a. Die Leistungsannahme war nicht nach § 20 a IfSG ausgeschlossen. Zwar spricht bereits der Wortlaut des § 20a IfSG in Abs. 3 von „tätig werden“, nicht von „in einem Arbeitsverhältnis stehen“. Ein Beschäftigungsverbot besteht jedoch nur für die nach dem 16.3.2022 begründeten Neu-Tätigkeiten. Der Gesetzgeber trifft in der Vorschrift ausdrücklich keine Aussage über Arbeitsverhältnisse, so dass die Vorschrift auch für Dritt-Beschäftigte anwendbar ist. Die Beklagte kann jedoch (unabhängig von dessen Wirksamkeit) kein konkretes Betretungs- und Tätigkeitsverbot durch eine Einrichtung, die § 20 a IfSG unterfällt, vortragen. Die Klägerin bestreitet ausdrücklich, dass einer der von ihr betreuten Kunden den Nachweis vor Aufnahme der Tätigkeit verlangt hat. Eine Nicht-Einsetzbarkeit der Klägerin im Außendienst ist damit nicht nachgewiesen. Schließlich unterlässt es die Beklagte, konkrete etwaige Betretungsverbote und deren Umfang darzulegen. Nur bei Benennung und Nachweis eines in weitem Umfang geforderten Besuchsverbots, könnte eine etwaige Einschränkung auch die Freistellung rechtfertigen. Die Beklagte wäre somit gehalten gewesen, die Einsatzmöglichkeiten der Klägerin im Bereich der räumlich getrennten Betreuung von Kunden zu prüfen. Ebenfalls wäre zu prüfen, ob ggf. eine Teil-Freistellung nicht das verhältnismäßigere Mittel gewesen wäre, eine etwaige Beschäftigungsproblematik aufzufangen. b. Ein vertraglicher Anspruch auf unentgeltliche Freistellung ist nicht zu ersehen. Lediglich Ziff. 13.3 AV enthält ein Freistellungsrecht, dass jedoch zum einen eine Kündigung voraussetzt, zum anderen eine entgeltliche Freistellung zum Inhalt hat. Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Aus Vorgenanntem ergibt sich, dass die Beklagte kein Leistungshindernis geltend machen kann, das die Annahme der angebotenen Arbeitsleistung ausschließt. Die Vergütungsansprüche (einschließlich des geldwerten Vorteils der Dienstwagennutzung und der Pauschale) sind damit geschuldet. Leistungseinschränkende Sachverhalte iSd. § 615 S. 2 BGB sind nicht ersichtlich. Die entsprechenden Anträge waren daher begründet; die Verzinsung folgt dem Gesetz, § 288 Abs. 1 BGB. 2. Die Klägerin kann den Beschäftigungsanspruch (Ziff. 2 der Anträge) gegenüber der Beklagten geltend machen. Wie bereits ausgeführt, kann die Beklagte kein Beschäftigungshindernis gegenüber dem Einsatz der Klägerin geltend machen. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsanspruch zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen. Zwar fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Ausgestaltung des Beschäftigungsanspruchs. Dennoch ist der Beschäftigungsanspruch allgemein anerkannt. Das BAG hat bereits frühzeitig aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eine Beschäftigungspflicht in einem bestehenden Arbeitsverhältnis hergeleitet. Dieses Ergebnis hat der Große Senat des BAG im Jahr 1985 bestätigt (BAG 27.2.1985 -GS 1/84). Die Beschäftigungspflicht stellt eine sogenannte Nebenpflicht des Arbeitgebers dar (Schaub/Koch, Arbeitsrecht von A-Z, Beschäftigungsanspruch m.w.N.). Es besteht daher eine Beschäftigungspflicht entsprechend den vertraglichen Verpflichtungen, Ziff. 1.1. AV iVm. § 611 BGB. 3. Der Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellen eines Dienstwagens (Ziff. 7 der Anträge) folgt der Gesamtbetriebsvereinbarung … (Bl. 93 ff. d.A.) in Verbindung mit der Anlage 1 „Referenzangebote“ und Ziff. 3.5 AV. 4. Der Schadensersatzanspruch für das Voranhalten des Dienstwagens (Ziff. 6, 10, 13, 15 der Anträge folgt aus § 280 BGB. Für den streitgegenständlichen Zeitraum bestand, wie ausgeführt, eine Beschäftigungspflicht. Diese Pflicht hat die Beklagte durch widerrechtliche Freistellung verletzt. Die Beklagte hat der Klägerin damit den Schaden zu ersetzen, der kausal und pflichtwidrig aus der Vertragsverletzung resultiert. Der Anspruch auf Überlassung eines Fahrzeugs (auch zur privaten Nutzung) besteht (vgl. Ziff. 3 der Gründe). Ziff. 7 der GBV- … regelt die Voraussetzungen der Privatnutzung des Fahrzeugs. Ein Anspruch auf Privatnutzung entfällt (soweit für den vorliegenden Fall erheblich) nur gem. Ziff. 7.2 (Unterpunkt 3) bei einer rechtmäßigen Freistellung. Diese ist jedoch nicht erfolgt. Die Beklagte hat mit Entzug des Fahrzeugs damit die Nutzungsmöglichkeit der Klägerin widerrechtlich entzogen. Die Klägerin hat infolge der Vertragsverletzung daher einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 S. 1 BGB. Er entspricht der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EstG und ist monatlich mit (unbestritten) 581,- € zu bewerten. Die Anträge sind folglich in vollem Umfang begründet. Der Zinsanspruch folgt dem Gesetz, § 288 Abs. 1 BGB. 5. Ein Anspruch auf Zahlung von 1.743,- € brutto abzüglich erhaltener 1.743,- € netto (Ziff. 4 der Anträge) ist bereits unschlüssig und nicht nachzuvollziehen. Es ist kein rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem sich eine etwaige Forderung (in welcher Höhe?) ergeben könnte. Der Antrag war mithin zurückzuweisen. 6. Zurückzuweisen waren auch die Anträge auf Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB. Die Vorschrift findet auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG eine abschließende Spezialregelung darstellt (LAG Nürnberg vom 21.08.2018, 7 Sa 422/17; BAG vom 24.10.2019 – 8 AZR 528/18). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG; 2, 3 ZPO festgesetzt.