Beschluss
1 BV 5/23
Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGWES:2023:0324.1BV5.23.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. 1 BV 5/23 Arbeitsgericht Wesel Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren 1 . K. Antragstellerin und Beteiligte zu 1 Verfahrensbevollmächtigte B. hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel nach Anhörung der Beteiligten am 24.03.2023 durch die Richterin am Arbeitsgericht C. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter U. und den ehrenamtlichen Richter G. beschlossen: Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe I: Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass der Stationierungsort am Flughafen T. keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt und, dass auch im übrigen Deutschland keine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliege. Sie ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in T. und führt unter J. Fluglizenz Flüge von und zu Flughäfen in diversen europäischen Staaten, unter anderem Deutschland durch. Die Antragstellerin trägt vor, die Flughäfen, die von ihr als sog. Basen bedient werden, seien den Piloten und Flugbegleitern der Antragstellerin aufgrund flugrechtlicher Vorgabe als „Heimatbasis" (engl, „homebase") zugewiesen. Es handele sich hierbei um einen vom Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannten Ort, an dem das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginne und in der Regel auch wieder beende und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich sei. ln der Vergangenheit habe Streit bestanden, ob ein Betrieb der Antragstellerin in Deutschland vorliege. Die Betriebsfrage sei bislang bei der Frage des Bezugs von Kurzarbeitergeld, aber auch beim Kündigungsschutz diskutiert worden, wobei jeweils unterschiedliche Betriebsbegriffe gelten würden. Auch wenn diese Fragen bislang nicht abschließend geklärt seien, stelle sich auch im Hinblick auf das BetrVG die Frage, ob bei der Antragstellerin ein Betrieb i.S.d. BetrVG vorliege. Insofern sei die Durchführung eines Verfahrens nach §18 BetrVG geboten. Die Beteiligungsbefugnis der Antragstellerin am arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren folge daraus, dass sie als Arbeitgeberin stets von der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung betroffen sei. Andere Beteiligungsbefugte iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG bestünden vorliegend nicht. Es bestehe zurzeit kein Betriebsrat an irgendeiner der deutschen Basen der Antragstellerin noch seien irgendwelche Wahlvorstände eingerichtet worden. Für die Durchführung des Verfahrens sei dies auch nicht notwendig, da es sich bei dem Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80 ff. ArbGG - anders als bei den Urteilsverfahren nach §§ 2, 46 ff. ArbGG - um ein gegnerloses Verfahren handele (vgl. BAG, Beschluss vom 20.7.1982 - 1 ABR 19/81, juris Rn. 30; LAGHamm Beschluss vom 29.7. 2011 - 10 TaBV 91/10, juris Rn. 79). Die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Stationierungsort (Basis) der Antragstellerin am Flughafen T. keine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des BetrVG darstellt, 2. festzustellen, dass auch im Übrigen in Deutschland keine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, insb. die Gesamtheit der in Deutschland befindlichen Stationierungsorte bzw. der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Antragstellerin keine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des BetrVG darstellt. Zur Ergänzung des Sachvortrags wird auf Antragsschrift Bezug genommen. Gründe II: Die Anträge sind unzulässig. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann ein Beschlussverfahren nicht ohne „Gegner“ durchgeführt werden. Es fehlt an einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren zuständig. Mit dieser Bestimmung sollte eine umfassende Zuständigkeit geschaffen werden: Immer dann, wenn die durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelte Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit sind, sollen darüber die Arbeitsgerichte entscheiden und zwar im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart (BAG 17.6.2003 – 3 ABR 43/02, NZA 2004, 1110 Rn. 33; 26.5.1992 – 10 ABR 63/91, NZA 1992, 1135 Rn. 28; GK-ArbGG/Ahrendt § 2a Rn. 11, GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 2a Rn. 9) Gemäß § 80 ArbGG gelten für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend. Diese Verweisung ist umfassend. Ergänzend gelten über § 46 II ArbGG die Bestimmungen der ZPO, soweit der Charakter des Beschlussverfahrens dem nicht entgegensteht. Deshalb werden zB die Bestimmungen zur Aussetzung des Verfahrens (§ 148 ZPO), zur Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) sowie zur Bestimmtheit des Antrags und zum Feststellungsinteresse des Antragenden angewendet. (Vogelsang in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, § 80 Grundsatz, Rn. 3) Gemäß § 253 ZPO geschieht die ordnungsgemäße Klageerhebung durch zwei Akte: Einreichung eines Schriftsatzes und Zustellung desselben an den Gegner. Die Einreichung bewirkt nur die Anhängigkeit der Klage, erst die Zustellung die Rechtshängigkeit nach § 261 ZPO. (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 253 Klageschrift, Rn. 4) Mangels Antragsgegner bzw. weitere Beteiligte kann daher eine Rechtshängigkeit gemäß § 261 ZPO nicht hergestellt werden. Bereits aus diesem Grund ist das Antragsbegehren der Antragstellerin unzulässig. Im Übrigen werden im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Rechtsstreitigkeiten entschieden. Ein Rechtsstreit liegt nicht vor. Dabei ist es unerheblich, dass dies möglicherweise noch nicht der Fall ist. Die Rechtsordnung sieht einen vorsorglichen Rechtschutz nicht vor. Soweit die Antragstellerin meint, dass es sich bei dem Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80 ff. ArbGG - anders als bei den Urteilsverfahren nach §§ 2, 46 ff. ArbGG - um ein gegnerloses Verfahren handelt, verkennt sie den Begriff des Beteiligten. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist Beteiligter an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 11.11.1998 - 4 ABR 40/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 18; BAG 16.03.2005 - 7 ABR 40/04 - AP BetrVG 1972 § 15 Nr. 3; BAG 22.07.2008 - 1 ABR 40/07 - AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 14 m.w.N.). Betroffen ist ein Betriebsverfassungsorgan, wenn es als Inhaber eines streitigen Rechts materiell-rechtlich ernsthaft in Betracht kommt. (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 29. Juli 2011 – 10 TaBV 91/10 –, Rn. 78 - 81, juris). Richtig ist, dass die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren den Begriff des Antragsgegners nicht kennen. Die Rede ist vielmehr ausschließlich vom Antragsteller und den Beteiligten. Wer neben dem Antragsteller Beteiligter des Verfahrens ist, bestimmt sich nach § 83 Abs. 3 ArbGG. Ob diese Beteiligten im Verfahren die Abweisung des Antrages erstreben oder den Antragsteller unterstützen werden, lässt sich jedenfalls hinsichtlich aller Beteiligten im voraus nicht verlässlich erkennen. Auch von daher kann demnach nicht verlangt werden, dass bestimmte Beteiligte ausdrücklich als Antragsgegner bezeichnet werden. (BAG 17, 165 = AP Nr. 14 zu § 18 BetrVG). Dass andere Beteiligte nicht als Antragsgegner bezeichnet werden, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass neben dem Antragsteller überhaupt keine weiteren Beteiligten für das Beschlussverfahren nötig sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Beschlussverfahren unzulässig. Es liegt keine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Schlussendlich fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung als besondere Prozessvoraussetzung ist die spezielle Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses. § 256 ZPO ist deshalb auch im Beschlussverfahren anwendbar (BAG 19. Februar 2002 - 1 ABR 20/01 - BAGE 100, 281, zu B I 2 der Gründe mwN) Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechts oder Position besteht, soweit und solange dem Begehren ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und fortbesteht. Es gehört dagegen nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten gutachterlich zu bescheinigen, dass er sich in einer umstrittenen abstrakten Rechtsfrage, im Recht befindet (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - BAGE 109, 61, zu B III 2 a der Gründe, BAG, Beschluss vom 15. April 2008 – 1 ABR 44/07 –, Rn. 16 - 17, juris) Die Anträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. C.