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Beschluss

1 BV 27/22

Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGWES:2023:0120.1BV27.22.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antragsgegnerin wird aufgegeben,

a) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsrat und seine Mitglieder für die Durchführung ihrer Betriebsratssitzungen auf turnusmäßig stattfindende Betriebsratssitzungstermine verweist und für andere Termine die Freistellung der Betriebsratsmitglieder verweigert,

b) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder des Firmengeländes verweist, wenn diese zu einer Betriebsratssitzung erscheinen, zu der sie eingeladen wurden, die außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfindet,

c) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern mittels der Aussprache von Verboten den Zutritt zu Räumlichkeiten, die für Betriebsratstätigkeiten vorgesehen sind (Betriebsratsbüro und für Sitzungen gebuchte Räumlichkeiten), zu verwehren,

d) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern körperlich den Zutritt zu Räumlichkeiten, die für Betriebsratstätigkeiten vorgesehen sind (Betriebsratsbüro und für Sitzungen gebuchte Räumlichkeiten), zu verwehren,

e) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende dem Rechtsbeistand des Antragstellers und Gewerkschaftsvertretern von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften den Zutritt zum Gelände und den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin verwehrt, sofern der Betriebsrat zuvor einen Beschluss gefasst hat, den Rechtsbeistand oder Gewerkschaftsvertreter zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats beratend hinzuzuziehen,

f) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern mit Abmahnungen und Verdienstkürzungen droht für den Fall, dass diese an einer der Antragsgegnerin gegenüber angezeigten Betriebsratssitzung teilnehmen.

2.

Für jeden Fall des Zuwiderhandelns entgegen den Anträgen zu 1. wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € angedroht.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, a) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsrat und seine Mitglieder für die Durchführung ihrer Betriebsratssitzungen auf turnusmäßig stattfindende Betriebsratssitzungstermine verweist und für andere Termine die Freistellung der Betriebsratsmitglieder verweigert, b) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder des Firmengeländes verweist, wenn diese zu einer Betriebsratssitzung erscheinen, zu der sie eingeladen wurden, die außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfindet, c) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern mittels der Aussprache von Verboten den Zutritt zu Räumlichkeiten, die für Betriebsratstätigkeiten vorgesehen sind (Betriebsratsbüro und für Sitzungen gebuchte Räumlichkeiten), zu verwehren, d) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern körperlich den Zutritt zu Räumlichkeiten, die für Betriebsratstätigkeiten vorgesehen sind (Betriebsratsbüro und für Sitzungen gebuchte Räumlichkeiten), zu verwehren, e) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende dem Rechtsbeistand des Antragstellers und Gewerkschaftsvertretern von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften den Zutritt zum Gelände und den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin verwehrt, sofern der Betriebsrat zuvor einen Beschluss gefasst hat, den Rechtsbeistand oder Gewerkschaftsvertreter zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats beratend hinzuzuziehen, f) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern mit Abmahnungen und Verdienstkürzungen droht für den Fall, dass diese an einer der Antragsgegnerin gegenüber angezeigten Betriebsratssitzung teilnehmen. 2. Für jeden Fall des Zuwiderhandelns entgegen den Anträgen zu 1. wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € angedroht. 1 BV 27/22 Arbeitsgericht Wesel Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren 1 . D. Antragsteller und Beteiligter zu 1 Verfahrensbevollmächtigte G.. 2 . T. Beteiligte zu 2 Verfahrensbevollmächtigte H... hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel nach Anhörung der Beteiligten am 20.01.2023 durch die Richterin am Arbeitsgericht O. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter I. und den ehrenamtlichen Richter K. beschlossen: 1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, a) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsrat und seine Mitglieder für die Durchführung ihrer Betriebsratssitzungen auf turnusmäßig stattfindende Betriebsratssitzungstermine verweist und für andere Termine die Freistellung der Betriebsratsmitglieder verweigert, b) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder des Firmengeländes verweist, wenn diese zu einer Betriebsratssitzung erscheinen, zu der sie eingeladen wurden, die außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfindet, c) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern mittels der Aussprache von Verboten den Zutritt zu Räumlichkeiten, die für Betriebsratstätigkeiten vorgesehen sind (Betriebsratsbüro und für Sitzungen gebuchte Räumlichkeiten), zu verwehren, d) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern körperlich den Zutritt zu Räumlichkeiten, die für Betriebsratstätigkeiten vorgesehen sind (Betriebsratsbüro und für Sitzungen gebuchte Räumlichkeiten), zu verwehren, e) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende dem Rechtsbeistand des Antragstellers und Gewerkschaftsvertretern von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften den Zutritt zum Gelände und den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin verwehrt, sofern der Betriebsrat zuvor einen Beschluss gefasst hat, den Rechtsbeistand oder Gewerkschaftsvertreter zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats beratend hinzuzuziehen, f) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern mit Abmahnungen und Verdienstkürzungen droht für den Fall, dass diese an einer der Antragsgegnerin gegenüber angezeigten Betriebsratssitzung teilnehmen. 2. Für jeden Fall des Zuwiderhandelns entgegen den Anträgen zu 1. wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € angedroht. Gründe I: Der Betriebsrat verlangt die Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 P.. 1 BetrVG durch den Arbeitgeber. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen der Kartoffeln verarbeitenden Lebensmittelindustrie am Standort in Z. mit rund 160 Mitarbeitern. Für den 21.10.2022 um 9:00 Uhr beraumte der Beteiligte zu 1) eine außerplanmäßige, Sitzung des Betriebsrats an. Zusätzlich hatte der Betriebsrat auch den Gewerkschaftssekretär der I., sowie die Verfahrensbevollmächtigte dieses Verfahrens, Rechtsanwältin H...., als Rechtsberatung zu der Sitzung eingeladen. (Bl. 19 d.A.). Per E-Mail vom 17.10.2022 informierte der Betriebsratsvorsitzende die Geschäftsführung über die geplante Betriebsratssitzung und erbat die Freistellung der Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit. Darüber hinaus ließ der Betriebsratsvorsitzende den Besprechungsraum mit der Bezeichnung „Z.“ für den 21.10. für die Zeit von 9.00 Uhr bis 13.30 Uhr reservieren. Per E-Mail vom 18.10.2022 teilte der Personalleiter dem Betriebsratsvorsitzenden folgendes mit: „Sehr geehrter Herr G.., da bereits in dieser Woche am Mittwoch und in der nächsten Woche am Mittwoch eine ordentliche Betriebsratssitzung stattfindet erfolgt keine Freistellung für den 21.10.2022. Sollten Sie bereits eventuell von den Führungskräften eine Freistellung erhalten haben, ist diese hiermit widerrufen. Sollten die Mitarbeiter dennoch nicht zu Arbeit erscheinen, werden wir die Mitarbeiter wegen unentschuldigten Fehlens abmahnen und es erfolgt selbstverständlich auch keine Vergütung.“ Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende teilte daraufhin mit, dass eine Zustimmung und Freistellungserklärung nicht erforderlich sei. Dies nahm der Personalleiter zur Kenntnis und teilte mit, dass es bei der Ablehnung und den damit verbundenen Konsequenzen bleibe. In seiner planmäßigen Sitzung am 19.10.2022 beschloss der Betriebsrat eine weitere außerplanmäßige Betriebsratssitzung für den 21.10.2022. Ziff. 2 des Protokolls (Bl. 86f. d.A.) lautet: „Der Betriebsratsvorsitzende, V.., teilt dem BR erneut und ausführlich mit das H.. und H... nicht an der heutigen Betriebsratssitzung teilnehmen konnten da sie anderweitig Termin wahr zu nehmen hatten. Außerdem würde durch die gemeinsamen zu besprechenden Angelegenheiten der Zeitrahmen der regulären Betriebsratssitzung überschreiten. Deshalb findet am Freitag den 21.10.2022 eine Betriebsratssitzung außerhalb des normalen Turnusse statt.“ Am Morgen des 21.10.2022 wies der Geschäftsführer, P.. den Pförtner an, den Gewerkschaftssekretär Z. sowie die Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin H.... (wegen Corona) nicht auf das Betriebsgelände zu lassen. Nach dem Tatsachenvortrag des Beteiligten zu 1) betrat die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende M.. kurz vor 9:00 Uhr den für die Betriebsratssitzung reservierten Besprechungsraum. Sie registrierte, dass sich dort noch weitere Personen befanden, insbesondere auch der Geschäftsführer G... Als sie die Mitte des Raumes erreicht hatte, wurde sie vom Geschäftsführer angesprochen. Er forderte sie auf, sofort ihre Arbeit wieder aufzunehmen und umgehend den Raum zu verlassen. Nachdem sie darauf nicht reagierte habe, habe er diese Ansprache lauter wiederholt. Sie solle sofort den Raum verlassen, unverzüglich ihren Arbeitsplatz aufsuchen und arbeiten. Während er diese Worte geäußert habe, sei er aufgestanden und habe auf die Tür hinter T. gezeigt. Da T. immer noch nicht reagiert habe, sei Y. auf sie zugekommen und habe sie und ihre zwischenzeitlich ebenfalls anwesenden Betriebsratskollegen P.. und P.. in einem aggressiven Tonfall aufgefordert, den Raum zu verlassen. Er würde nicht darüber diskutieren. Dabei unterstrich er seine Worte, indem er mit den Armen scheuchende Bewegungen gemacht habe und direkt auf Frau M.. zugekommen sei. Mit einem Abstand von ca. 50-80 cm sei er vor ihr stehen geblieben, habe seine scheuchende Armbewegung wiederholt und gesagt, sie solle den Raum verlassen. Er teilte ihr und den weiteren anwesenden Betriebsratskollegen in nach wie vor lauter und aggressiver Tonart mit, er würde die Betriebsratssitzung wie angekündigt verbieten, jeder habe an seinen Arbeitsplatz zu gehen, ansonsten würde es die angekündigten arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben. Er habe dem Pförtner Anweisung gegeben, weder Frau Rechtsanwältin H.... noch den Gewerkschaftssekretär P.. auf das Gelände zu lassen. Dazu sei er berechtigt. Das zur Betriebsratssitzung am 21.10.2022 ebenfalls eingeladene Betriebsratsmitglied Y. wurde von dem Geschäftsführer des Betriebsgeländes verwiesen. Sie habe Nachtschicht und daher am Tag auf dem Gelände nichts verloren. Die (vorangegangene) Nachtschicht habe sie nicht angetreten, das würde Konsequenzen haben. Tatsächlich erhielt diese Mitarbeiterin am 28.10.2022 eine Abmahnung und entsprechende Lohnkürzung. Die Abmahnung und Lohnklage ist Gegenstand des Verfahren 1 Ca 1629/22 vor dem Arbeitsgericht Wesel. Die Betriebsratsmitglieder versammelten sich sodann vor dem Werksgelände gemeinsam mit dem Gewerkschaftssekretär Z. und der Rechtsanwältin T. Sie berieten sich über die weitere Vorgehensweise. Da Herrn P.. und Frau H.... der Zutritt zum Gelände weiterhin verwehrt wurde, betraten nur die Betriebsratsmitglieder wieder das Werksgelände. Am Eingang hielt sich nach wie vor Y. auf, der dem Betriebsrat erneut verbot, die Sitzung durchzuführen und den gebuchten Sitzungsraum zu nutzen. Die Betriebsratsmitglieder wollten sich sodann im Büro des Betriebsratsvorsitzenden V.. zusammenfinden, um dort ihre Beratung fortzusetzen. Auch dies verbot P.. mit Hinweis auf die „Corona-Schutzverordnung“. Der Beteiligte zu 1) behautet, es sei für den Betriebsrat erforderlich gewesen, sich mit der Unterzeichnerin und dem Gewerkschaftssekretär Z. zu besprechen. Es seien in der jüngsten Vergangenheit mehrere Sachverhalte aufgetreten, wie Verletzung von Mitbestimmungsrechten, Versagung von Hinzuziehung von Sachverstand, Verstöße gegen Betriebsvereinbarungen usw., die einer rechtlichen Bewertung und Abstimmung zur Vorgehensweise bedurft und nicht innerhalb der turnusmäßigen Sitzungen hätten besprochen werden können. Der Beteiligte zu 1) beantragt, 1. Der Antragsgegnerin aufzugeben, a) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsrat und seine Mitglieder für die Durchführung ihrer Betriebsratssitzungen auf turnusmäßig stattfindende Betriebsratssitzungstermine verweist und für andere Termine die Freistellung der Betriebsratsmitglieder verweigert, b) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder des Firmengeländes verweist, wenn diese zu einer Betriebsratssitzung erscheinen, zu der sie eingeladen wurden, die außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfindet, c) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern mittels der Aussprache von Verboten den Zutritt zu Räumlichkeiten, die für Betriebsratstätigkeiten vorgesehen sind (Betriebsratsbüro und für Sitzungen gebuchte Räumlichkeiten), zu verwehren, d) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern körperlich den Zutritt zu Räumlichkeiten, die für Betriebsratstätigkeiten vorgesehen sind (Betriebsratsbüro und für Sitzungen gebuchte Räumlichkeiten), zu verwehren, e) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende dem Rechtsbeistand des Antragstellers und Gewerkschaftsvertretern von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften den Zutritt zum Gelände und den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin verwehrt, sofern der Betriebsrat zuvor einen Beschluss gefasst hat, den Rechtsbeistand oder Gewerkschaftsvertreter zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats beratend hinzuzuziehen, f) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern mit Abmahnungen und Verdienstkürzungen droht für den Fall, dass diese an einer der Antragsgegnerin gegenüber angezeigten Betriebsratssitzung teilnehmen. 2. Für jeden Fall des Zuwiderhandelns entgegen den Anträgen zu 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 € gegen die Antragsgegnerin zu verhängen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, inwieweit nach einem Mittwoch und vor einem Mittwoch und damit innerhalb einer Kalenderwoche eine dritte Betriebsratssitzung habe stattfinden müssen. Es fehle an der Erforderlichkeit der Durchführung einer solchen Betriebsratssitzung. Entsprechend dieses rechtlichen Gebotes habe sich die Antragsgegnerin in Person ihres Personalleiters L. bei dem Antragsteller in Person seines Vorsitzenden G.. nach dem Grund der Durchführung einer dritten Betriebsratssitzung innerhalb einer Woche erkundigt, ohne hierauf eine Antwort zu erhalten. Die Arbeitnehmerin G. van R. wurde freundlich aber bestimmt aufgefordert, das Werksgelände zu verlassen, im Hinblick darauf, dass die Betriebsratssitzung nicht stattgefunden habe und sie ihre Arbeit erst in der Nachtschicht zu verrichten hatte. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin entschieden, den Werkszutritt von Fremden auf zwingend notwendige Dritte zur Aufrechterhaltung der Produktion, wie z.V. Lieferanten und Handwerker zu beschränken. Im Rahmen dieser Entscheidung sei auch ein Kundenaudit für den 20. Oktober 2022 durch die Antragsgegnerin abgesagt worden. Da der Antragsteller selbst von einem erstmaligen Vorfall berichte und die beteiligten Personen in Person der Verfahrensbevollmächtigten und des Gewerkschaftsvertreters in der Folgewoche am Mittwoch in der regulären Betriebsratssitzung nach erfolgtem Corona Test teilgenommen hätten, sei das beantragte Ordnungsgeld unangemessen hoch. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze verwiesen. Gründe II: Die Anträge sind zulässig und begründet. Die Beteiligte zu 2) hat den Betriebsrat bei der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit massiv behindert, indem sie eine anberaumte außerplanmäßige Betriebsratssitzung verhindert und den Zutritt zum Betriebsgelände einem Betriebsratsmitglied, der Verfahrensbevollmächtigen des Betriebsrats und des Gewerkschaftsvertreters verweigert hat. Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist in § 78 Satz 1 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt. Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern (Däubler/Kittner/Klebe, aaO, § 78 Rz 20; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 78 Rz 11; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 78 Rz 13; GK-Kreutz, aaO, § 78 Rz 31; a.A. Heinze, DB 1983, Beilage 9, P.. 15) und kann als selbständig einklagbarer Nebenleistungsanspruch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung bestehen (BAG Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364 = AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972). Das Recht des Betriebsrats auf eine störungsfreie Ausübung der Betriebsratstätigkeit wird nicht bereits auf andere Weise hinreichend gesichert. § 78 Satz 1 BetrVG schützt die Funktionsfähigkeit der darin genannten betriebsverfassungsrechtlichen Institutionen. Diesen Schutz kann ein Unterlassungsanspruch unter den engen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG nicht in gleicher Weise bewirken. Ein Unterlassungsanspruch nach dieser Vorschrift setzt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten durch den Arbeitgeber voraus (BAG Beschluss vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe). Die Vorschrift des § 78 Satz 1 BetrVG schützt den Betriebsrat umfassender und wirkt bereits einer weniger einschneidenden Behinderung seiner Amtsführung entgegen. Das erfordert die Abwehr entsprechender Beeinträchtigungen außerhalb des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. (vgl. BAG, Beschluss vom 12. November 1997 – 7 ABR 14/97 –, Rn. 14 - 16, juris) Das Verhalten des Personalleiters und des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2) stellt eine massive Behinderung der Amtstätigkeit des Betriebsrates dar. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 302 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 5 der Gründe). Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich (vgl. Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 10; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 78 Rz 10; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 78 Rz 8; GK-Kreutz, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 25, vgl. BAG, Beschluss vom 12. November 1997 – 7 ABR 14/97 –, Rn. 12, juris). Die Anberaumung einer Betriebsratssitzung obliegt grundsätzlich und ausschließlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden (Richardi BetrVG/Thüsing, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 29 Rn. 19). Weder muss der Betriebsrat den Arbeitgeber um Erlaubnis fragen, noch hat dieser das Recht die Durchführung einer Betriebsratssitzung zu verbieten und tatsächlich zu verhindern. Es kommt auch vorliegend nicht darauf an, ob die Betriebsratssitzung erforderlich gewesen ist oder nicht. Dem Arbeitgeber ist es nicht erlaubt, sein „Recht“ in die „eigene Hand“ zu nehmen und die Betriebsratssitzung gewaltsam zu vereiteln. Im Rahmen des § 30 Satz 2 BetrVG ist der Arbeitgeber vielmehr im Grundsatz auf einen „Feststellungsantrag“ verwiesen, der dann seinerseits Grundlage einer späteren Feststellung eines „groben Verstoßes“ im Sinne von § 23 Abs. 3 sein könnte. (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2010 – 2 TaBV 2694/09 –, Rn. 28, juris). Das Verbot und die Vereitelung einer anberaumten Betriebsratssitzung ist rechtswidrig und eine massive Behinderung der Betriebsratstätigkeit. Sämtliche in dem Antrag Ziff. 1 a-f aufgeführten Handlungen stehen im engen Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Verbot und der tatsächlichen Vereitelung der Betriebsratssitzung durch den Geschäftsführer der Beteiligte zu 2). Der Beteiligten zu 2) ist daher aufzugeben, derartige Handlungen zu unterlassen. Soweit sich die Beteiligte hinsichtlich der Verweigerung des Zutritts zum Betriebsgelände auf die Einhaltung von Coronaregeln beruft, handelt es sich offensichtlich um vorgeschobene und unzutreffende Gründe. Weder die Durchführung der Betriebsratssitzung noch der Zutritt zum Firmengelände verstoßen gegen die Hygiene- und Verhaltensregeln. Dass es sich um vorgeschobene Gründe handelt, ergibt sich bereits daraus, dass die Beteiligte zu 2) den Betriebsratsmitgliedern bereits im Vorfeld die Freistellung versagt und die Betriebsratssitzung verboten hatte. Genau darauf kam es der Beteiligten zu 2) an. Die Androhung eines Zwangsgeldes beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Dem Arbeitgeber kann das Ordnungsgeld bei Verstoß gegen die Unterlassungspflicht nach § 85 Abs. 1 ArbGG iVm. § 890 ZPO bereits im vorliegenden Erkenntnisverfahren angedroht werden (BAG, Beschluss vom 10. November 1987 – 1 ABR 55/86 –, BAGE 56, 313-321, Rn. 33). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite Beschwerde eingelegt werden. Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. O.