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Urteil

1 Ca 1510/16

Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGWES:2017:0113.1CA1510.16.00
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Leitsätze

Dem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung zu, wenn im Arbeitsvertrag lediglich die Vereinbarung zum Abschluss eines Wettbewerbsverbotes geregelt ist, welches als "nachvertragliches Wettbewerbsverbot" als Anlage zum Arbeitsvertrag formurliert ist.

Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 29.260,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung zu, wenn im Arbeitsvertrag lediglich die Vereinbarung zum Abschluss eines Wettbewerbsverbotes geregelt ist, welches als "nachvertragliches Wettbewerbsverbot" als Anlage zum Arbeitsvertrag formurliert ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 29.260,00 € festgesetzt. Az.: 1 Ca 1510/16 Verkündet am 13.01.2017 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Wesel Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit e. - Kläger - Prozessbevollmächtigte: S. g e g e n die c., - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: S. hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel - Gerichtstag Kleve - auf die mündliche Verhandlung vom 13.01.2017 durch die Richterin am Arbeitsgericht M. als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter C. und den ehrenamtlichen Richter C. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auf 29.260,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um eine Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 11.06.2014 seit dem 15.07.2014 als Vertriebsmitarbeiter zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.800,00 € beschäftigt. § 20 des Arbeitsvertrages lautet: Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, auf Verlangen des Unternehmens ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren (aber auch kürzer) zu vereinbaren, das der Anlage 1 zu diesem Vertrag entspricht. Das Verlangen kann gestellt werden, solange der Arbeitsvertrag nicht von einer Vertragspartei gekündigt wurde. Anlage 1 des Arbeitsvertrages enthält konkrete Bestimmungen über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage (Bl. 17f. d. A.) Bezug genommen. Sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Anlage wurden von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 15.03.2016 ordentlich zum 15.04.2016. Per E-Mail vom 14.04.2016 (Bl. 20 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er von der Karenzentschädigung Gebrauch machen müsse. Er vertrat die Ansicht, dass ihm ein Wahlrecht zustehe, ob er Wettbewerb machen dürfe oder die Karenentschädigung vorziehe. Die Beklagte lehnte die Zahlung einer Karenzentschädigung mit Schreiben vom 20.05.2016 (Bl. 98 d.A.) ab, da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vereinbart worden sei. Mit seiner am 06.07.2016 bei Gericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 18.11.2016 sowie vom 16.12.2016 erweiterten Klage verlangt der Kläger Karenzentschädigung. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, bis zum 15.04.2018 eine Karenzentschädigung zu zahlen. Der Kläger ist der Auffassung, die Parteien hätten wirksam ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Zeitraum vom 16.04.2016 bis zum 15.04.2016 vereinbart. Da die Beklagte nicht wirksam auf das Wettbewerbsverbot verzichtet habe, sei sie zur Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 1.400,00 € monatlich verpflichtet. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei dem Arbeitvertrag als Anlage 1 beigefügt, von beiden Parteien unterzeichnet und unmissverständlich als „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“ und eben nicht als „Vorvertrag“ bezeichnet worden. Die Vereinbarung sei eindeutig und lasse keine Auslegung zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 700,00 € seit dem 30.04.2016 sowie jeweils aus 1.400,00 € seit dem 31.05., 30.06., 31.07., 31.08., 30.09., 30.11. sowie 31.12.2016 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die verpflichtet ist, dem Kläger über den 01.07.2016 hinaus bis zum 31.03.2018 jeweils zum Monatsende eine Karenzentschädigung in Höhe von 1.400,00 € sowie für den Zeitraum 01.04. – 15.094.2018 eine solche in Höhe von 700,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass es sich lediglich um einen Vorvertrag über den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots handele. Dies sei in den Vorgesprächen ausdrücklich erörtert und erläutert worden. Bereits nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages hätten die Parteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, sondern einen Vorvertrag. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Text des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots unterzeichnet, um den Inhalt zu fixieren. Damit sei aber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht bereits vereinbart worden. Dem Kläger sei genauso wie den Zeugen K. und T. vor Abschluss des Vertrages erläutert worden, dass es sich lediglich um einen Vorvertrag handele und die Beklagte das nachvertragliche Wettbewerbsverbot „ziehen“ könne, solange der Vertrag noch nicht von einer Partei gekündigt werde. Den Verhandlungspartnern sei bewusst gewesen, dass ein verbindliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot noch nicht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vereinbart worden sei. (Beweis. Zeugnis des T., des K.) Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Die Parteien haben kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Sie haben im Arbeitsvertrag vom 11.06.2014 in § 20 wirksam einen Vorvertrag über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geschlossen. Der Inhalt und die Bedingungen wurden in der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag lediglich schriftlich fixiert. Zur Wirksamkeit dieses Vorvertrages bedurfte es der beiderseitigen Unterschriften sowohl unter dem Arbeitsvertrag als auch unter der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag. Vorverträge sind aufgrund der Vertragsfreiheit auch bei Wettbewerbsverboten im Grundsatz zulässig. Es kann dafür ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn bei Abschluss des Arbeitsvertrags die künftige Entwicklung des Mitarbeiters, die Weiterentwicklung der schutzwerten wettbewerblichen Interessen des Arbeitgebers oder dessen finanzielle Belastbarkeit nicht hinreichend absehbar sind (Buchner Wettbewerbsverbote während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2. Aufl. C 215; Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 5. Aufl. Rn. 319). Deshalb wird auch die einseitige Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Verlangen des Arbeitgebers zu einem späteren Zeitpunkt ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, nicht von vornherein als unzulässig angesehen (Bauer/Diller Rn. 318 mit Nachweisen auch für die Gegenmeinung). Andererseits ist der Arbeitnehmer einer erheblichen Unsicherheit ausgesetzt, wenn er nicht weiß, ob er im Anschluss an das Arbeitsverhältnis eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen darf. Das Bundesarbeitsgericht hat eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers darin gesehen, dass die Verpflichtungen bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ungewiss bleiben, und deshalb auf Unverbindlichkeit eines entsprechenden Vorvertrags für den Arbeitnehmer erkannt (BAG 18. April 1969 – 3 AZR 154/68 - zu 2 der Gründe, AP GewO § 133f Nr. 22). Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird angenommen, dass ein Vorvertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die dem Arbeitgeber eingeräumte Option nicht auf den Zeitraum bis zum Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder bis zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags beschränkt wird (Schaub/Schaub ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 58 Rn. 47; Küttner/Reinecke Personalbuch 2010 Wettbewerbsverbot Rn. 16; Bauer/Diller Rn. 318, 320; Buchner C 214 ff.; derselbe in AR-Blattei-SD Stand Dezember 2007 1830.3 Rn. 187 f.; Grüll/Janert Die Konkurrenzklausel 5. Aufl. S. 19; Hiekel in Tschöpe Arbeitsrecht 6. Aufl. Teil 2 F Rn. 18). (BAG, Urteil vom 14. Juli 2010 – 10 AZR 291/09 –, BAGE 135, 116-127, Rn. 14) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der zwischen den Parteien geschlossene Vorvertrag wirksam. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wurde nicht vereinbart. Denn die dem Arbeitgeber in § 20 des Arbeitsvertrages eingeräumte Option ist bis zum Ausspruch einer Kündigung ausdrücklich beschränkt. Nach Ausspruch einer Kündigung kann der Abschluss eines Wettbewerbsverbotes nicht mehr verlangt werden. Insoweit sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die diese Option des Arbeitgebers als eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Klägers erscheinen lassen. Daher handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht um ein unverbindliches Wettbewerbsverbot. Die Anlage 1 zum Arbeitsvertrag bildet auch keine eigenständige und vom Arbeitsvertrag unabhängige Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Sie bezeichnet nur den Inhalt der Wettbewerbsabrede, für den Fall, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vom Arbeitgeber verlangt wird. Der Vorvertrag bezieht sich ausdrücklich auf die Anlage 1. Im Übrigen ist die Unterschrift sowohl unter dem Arbeitsvertrag als auch unter der Anlage Voraussetzung für die Wirksamkeit des optionalen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Denn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB in Verb. mit § 126 Abs. 2 BGB). Ein unter Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform vereinbartes Wettbewerbsverbot ist gem. § 125 BGB nichtig. Auf eine nichtige Vereinbarung können sich beide Vertragsparteien nicht berufen. Ebenso unterliegt der auf den späteren Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gerichtete Vorvertrag der gesetzlichen Schriftform. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für nachvertragliche Wettbewerbsverbote sollen nicht nur Streitigkeiten darüber vermieden werden, ob und mit welchem Inhalt eine Wettbewerbsvereinbarung geschlossen wurde. Vielmehr kommt dem Formzwang vor allem eine Warnfunktion zu. Der Arbeitnehmer soll vor übereilten Entschlüssen im Hinblick auf sein künftiges berufliches Fortkommen möglichst bewahrt werden. Der Vorvertrag, der der gesetzlichen Schriftform nicht entspricht, ist nicht lediglich unverbindlich, sondern nichtig. Unabhängig hiervon ist der Vorvertrag formnichtig, falls nicht auch die Anlage zum Arbeitsvertrag von den Unterschriften der Parteien gedeckt ist (BAG, Urteil vom 14. Juli 2010 – 10 AZR 291/09 –, BAGE 135, 116-127, Rn. 31). Diesen Vorgaben wird die Anlage 1 zum Arbeitsvertrag gerecht, sie ist notwendige Voraussetzung dafür, dass ggf. ein Wettbewerbsverbot verlangt werden kann. Da die Parteien kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben, war die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Streitwert (gleich dem Streitwert nach § 63 GKG) ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er ergibt sich aus der geltend gemachten Klageforderung und hinsichtlich des Feststellungsantrags auf zukünftige Leistung reduziert um 20 % der erwarteten Karenzentschädigung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden M.