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Urteil

5 Ca 222/11

Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGWES:2011:0714.5CA222.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.199,40 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 zu zahlen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3.Der Streitwert wird auf 3.199,40 € festgesetzt. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens und sich hieraus ergebender Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten. 3 Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.12.2010 als Disponent zu einem monatlichen Gehalt inklusive Sachbezüge in Höhe von regelmäßig 1.836,18 € brutto beschäftigt. Ferner bezog er Sonderzuwendungen. Das errechnete Nettoeinkommen lag regelmäßig zwischen 1.485,39 und 1.488,79 €, im Januar und Februar 2010 betrug es wegen Änderung der Lohnsteuerklasse 1.340,20 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 3 d. A.) sowie auf die Lohnabrechnungen (Bl. 5 ff. und 99 d. A.) Bezug genommen. 4 Über das Vermögen des Klägers wurde am 8.02.2009 und/oder am 8.02.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet (B.). Das Arbeitseinkommen des Klägers unterlag schon vorher der Pfändung, so dass der pfändbare Teil des Nettoeinkommens an die Gläubiger abgeführt werden musste. Die Beklagte hatte seit September 2008 regelmäßig einen pfändbaren Anteil in Höhe von 248,40 € errechnet und von dem Nettogehalt abgezogen, bei Sonderzahlungen entsprechend mehr. Bei der Berechnung ging sie davon aus, dass der Kläger keinen Unterhalt an seine Ehefrau zahlte, weil diese selbst ein Einkommen - wie die Beklagte wusste - erzielte. Der Kläger hatte in den Jahren 2008 und 2009 die Lohnsteuerklasse III. 5 Seit dem Jahr 2009 lebt der Kläger von seiner Ehefrau getrennt. Lt. Scheidungsurteil des Landgerichts H. vom 24.08.2010 ist er seit diesem Tag geschieden. (Bl. 78 d. A.). Am 30.01.2010 wurde er Vater eines Kindes, so dass Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind und der Kindesmutter, die nicht die Ehefrau ist, hinzutraten. Er führte lt. Lohnabrechnung die Lohnsteuerklasse 1 mit einem eingetragenen Kinderfreibetrag von 0,5 (Bl. 5,6 d. A.). 6 Der Kläger begehrt mit seiner am 26.01.2011 eingereichten Klage für den Zeitraum von September 2008 bis Februar 2010 3.420,40 € zuviel einbehaltenen Lohn von der Beklagten. Im Kammertermin reduzierte er den Betrag auf 3.199,40 €, nachdem die Parteien die Korrekturabrechnung für den Monat März 2009 als richtig unstreitig gestellt hatten. 7 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe den pfändungsfreien Anteil falsch berechnet. Insbesondere habe sie nicht berücksichtigt, dass er seit September 2008 bis einschließlich Dezember 2009 und auch darüber hinaus, wegen entsprechender Unterhaltstitel, seiner Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sei. Bei der Berechnung des pfändbaren Teils komme es nicht auf die tatsächlichen Unterhaltszahlungen, sondern nur auf die bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten an. Dementsprechend hätte die Beklagte regelmäßig nur 62,05 € statt 248,40 € einbehalten dürfen, mithin habe sie monatlich 186,35 € zuviel abgezogen. Ab Januar 2010 hätte die Beklagte die hinzugekommenen Unterhaltspflichten hinsichtlich eines Kindes und der Kindesmutter berücksichtigen müssen. Diesen Umstand habe der Kläger gegenüber der Beklagten auch angezeigt. Die Beklagte habe dementsprechend den halben Kinderfreibetrag in die Lohnabrechnungen eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte überhaupt keinen pfändbaren Teil einbehalten dürfen. Sie habe daher für diese beiden Monate 150,40 € zuviel abgezogen. 8 Die Beklagte habe die Lohnansprüche des Klägers für diesen Zeitraum nicht ordnungsgemäß erfüllt und sei zur Nachzahlung verpflichtet. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.199,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2010 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte ist der Meinung, der Kläger sei wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht aktivlegitimiert. Er mache mit seiner Klage Schadenersatzansprüche wegen der Verletzungen einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gegen die Beklagte geltend. Ein derartiger Schadenersatzanspruch gehöre jedoch zum gesamten Schuldnervermögen i. S. d. § 35 Abs. 1 InsO. 14 Die Ermittlung des pfändungsfreien Betrages sei grundsätzlich Sache des Drittschuldners. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Ehefrau des Klägers über eigene Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit verfüge und einen monatlichen Durchschnittslohn von 1200,00 € brutto erziele. Eine Unterhaltspflicht sei im Übrigen auch nur dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner dem Unterhaltsberechtigten auch tatsächlich Unterhalt gewähre. Das sei aber nach Kenntnis der Beklagten hier gerade nicht der Fall gewesen. Nach § 1602 BGB sei jemand nämlich nur dann unterhaltsberechtigt, wenn er außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, was die Ex-Ehefrau aber gekonnt habe (Beweis: Zeugnis der Frau N.). 15 Über die Unterhaltspflicht des am 30.01.2010 geborenen Kindes sei die Beklagte erst Anfang März 2010 informiert worden, so dass diese erst ab diesem Zeitpunkt hätten berücksichtigt werden können. 16 Darüber hinaus sei dem Kläger überhaupt kein Schaden entstanden, weil sich, selbst wenn der pfändungsfreie Anteil falsch berechnet worden sein sollte, in dieser Höhe die Schuldverbindlichkeiten des Klägers gegenüber seinen Pfändungsgläubigern verringert hätten. Soweit man aber von fehlender Erfüllung ausgeht, stünde der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Ersatzanspruch bezüglich des Teils zu, der zuviel an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt worden ist. Hiermit erklärt die Beklagte die Aufrechnung. 17 Im Übrigen habe der Kläger gewusst, dass die Beklagte bei der Berechnung der Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens von September 2008 bis einschließlich Dezember 2009 keine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt habe. Vor diesem Hintergrund hätten dem Kläger die einschlägigen Rechtsbehelfe der Zivilprozessordnung zugestanden. Insofern stelle sich das jetzige Verlangen des Klägers als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB dar, ergänzend beruft sich die Beklagte auf Verwirkung. 18 Der Kläger repliziert, der Arbeitgeber habe als Drittschuldner nicht zu prüfen, ob der Unterhalt tatsächlich gezahlt werde. Er habe lediglich schematisch das pfändbare Einkommen zu ermitteln und abzuführen. Im Übrigen habe der Kläger Unterhalt gezahlt. Vor der Trennung sei der Unterhalt als Naturalunterhalt gezahlt worden. Nach der Trennung habe der Unterhalt erst gerichtlich festgestellt werden müssen. Dies sei zwischenzeitlich der Fall. Ein entsprechender Unterhaltstitel liege vor. 19 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 20 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 21 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf restliche Vergütung gegen die Beklagte aus § 611 Abs. 1 BGB. 22 Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert. Vorliegend handelt es sich nämlich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um nicht ausgezahltes pfändungsfreies Arbeitseinkommen. Gemäß § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850 ff. ZPO gelten entsprechend (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die §§ 808 bis 812 ZPO regeln, inwieweit Vermögensgegenstände des Schuldners der Zwangsvollstreckung und damit auch dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen, Lohn, Gehalt) fallen nur in dem Umfang in die Insolvenzmasse, in dem sie gem. §§ 850 ff. ZPO der Pfändung unterliegen. Beschlagnahmefrei bleiben die nach § 850 c ZPO unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens (Uhlenbruck-Vallender, Kom. zur Insolvenzordnung, 12. Aufl. Rnd Ziff. 29, 30, 32 und 34 zu § 312 InsO; Uhlenbruck-Uhlenbruck Rnd Ziff. 16 zu § 36;). Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist nicht befugt, das der Zwangsvollstreckung nicht unterliegende Arbeitseinkommen des Schuldners zur Masse einzuziehen (Uhlenbruck-Vallender, Rnd Ziff. 37 zu § 312 InsO m.w.N). Indem das unpfändbare Arbeitseinkommen nicht in die Insolvenzmasse fällt, fehlt die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Es bleibt daher Sache des Arbeitnehmers, den Anspruch auf das unpfändbare Einkommen zu erheben und gerichtlich durchzusetzen (LAG Düsseldorf v. 02.06.2004 - 12 Sa 361/04 - m.w.N. = LAGE § 36 InsO Nr. 1). 23 Die Beklagte hat die Lohnansprüche des Klägers nicht ordnungsgemäß gemäß §362 BGB erfüllt. Denn sie hat die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Klägers nicht beachtet. Zu den berücksichtigungsfähigen Unterhaltsberechtigten gehören der Ehegatte und Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern etc.). Die Ehe des Klägers wurde erst im August 2010 geschieden. Daraus folgt, dass der Kläger für seine Ehefrau in dem streitgegenständlichen Zeitraum bis Februar 2010 unterhaltspflichtig war. 24 Die Beklagte geht richtigerweise von der Voraussetzung aus, dass der Schuldner tatsächlich den Unterhalt auch leistet. Verfügt eine unterhaltsberechtigte Person über eigene ausreichende Einkünfte, bleibt diese nach näherer Bestimmung des Vollstreckungsgerichts ganz oder teilweise bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages außer Betracht. Dies setzt aber jeweils eine - vom Gläubiger zu beantragende - Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 850 c Abs. 4 ZPO voraus. Solange diese nicht ergangen ist, muss der Angehörige als voll unterhaltsberechtigt in Ansatz gebracht werden. Ein solcher Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 850 c Abs 4 ZPO wirkt nur für den Gläubiger, der ihn beantragt und zu dessen Gunsten er ergangen ist (BAG 20. 6. 84, DB 84, 2466). Ein solcher Beschluss liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte hat aufgrund ihrer Kenntnis der eigenen in etwa gleich hohen Einkünfte der Ehefrau einfach den Schluss gezogen, dass keine Unterhaltspflicht besteht. Sie war allerdings nicht berechtigt, das pfändbare Arbeitseinkommen nach eigenem Ermessen danach zu berechnen. Ab Januar 2010 hatte die Beklagte zusätzlich die Unterhaltspflicht für das Kind zu berücksichtigen. Auch wenn die Beklagte erst im März erfahren haben will, dass zusätzliche Unterhaltspflichten entstanden sind, konnte sie dies ausweislich ihrer Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar - durch Korrekturabrechnung - berücksichtigen. Denn bereits hier ist der Kinderfreibetrag mit 0,5 eingestellt. Ob der Kläger neben seiner Ehefrau und dem Kind auch der Kindesmutter gegenüber unterhaltspflichtig ist, kann dahingestellt bleiben, da mit zwei Unterhaltsberechtigten kein pfändbares Einkommen mehr vorhanden ist. 25 Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den pfändungsfreien Anteil des Arbeitseinkommens an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Macht er dies nicht, hat er nicht ordnungsgemäß erfüllt. Nur hinsichtlich des pfändbaren Teils leistet der Arbeitgeber mit schuldbefreiender Wirkung an den Gläubiger. Eine Überzahlung an ihn bewirkt, dass dieser gemäß § 812 Abs. 1 BGB ungerechtfertigt bereichert ist. Denn der mit der Leistung bezweckte Erfolg (Erfüllung des Lohnanspruchs) kann mit der Überzahlung nicht erreicht werden. Die Beklagte kann von dem Gläubiger im Wege der Leistungskondiktion die Herausgabe verlangen. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Beklagte keinen Aufrechnungsanspruch gegenüber dem Kläger hat. Denn dieser hat weder einen Herausgabeanspruch gegen den Gläubiger, noch ist er um diesen Betrag bereichert. 26 Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Treuwidrigkeit oder Verwirkung berufen. Sollte der Kläger gewusst haben, dass die Beklagte die Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt hat, stellt dies für sich genommen kein treuwidriges Verhalten dar. Denn Treuwidrigkeit setzt voraus, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Berechnung des pfändbaren Anteils kannte, diese bewusst und gewollt in Kauf genommen hat und die Beklagte darauf vertrauen konnte, dass der Kläger den überzahlten Betrag nicht mehr geltend machen würde. Die Beklagte hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich hierfür Anhaltspunkte ergeben. 27 Verwirkung ist gegeben, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Selbst wenn man das Zeitmoment als angegeben ansehen würde, fehlen Anhaltspunkte für das Vorliegen des Umstandsmoments. Allein die Tatsache, dass die Berechnung mehrere Monate zurückliegt, rechtfertigt nicht die Verwirkung. 28 Der Klage war daher in Höhe der zuletzt geltend gemachten Klageforderung stattzugeben. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. 30 Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er ergibt sich aus der geltend gemachten Klageforderung. 31 RECHTSMITTELBELEHRUNG 32 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 33 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 34 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 35 Ludwig-Erhard-Allee 21 36 40227 Düsseldorf 37 Fax: 0211-7770 2199 38 eingegangen sein. 39 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 40 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 41 1.Rechtsanwälte, 42 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 43 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 44 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 45 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 46 M.