Urteil
4 Ca 3832/94
Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGWES:1995:0202.4CA3832.94.00
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Tenor
- 1.
Es wird festgestellt, daß die tarifvertraglichen Inhaltsnormen des zwischen den Parteien am 18.06.1980 geschlossenen Tarifvertrages über die Rechte, Pflichten und den Schutz von Vertrauensleuten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr bei der Niederrheinischen Verkehrsbetriebe AG NIAG über den 31.12.1994 hinaus gemäß § 4 Abs. 5 TVG bis zum Abschluß einer anderen Abmachung weiter gelten.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3.
Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, daß die tarifvertraglichen Inhaltsnormen des zwischen den Parteien am 18.06.1980 geschlossenen Tarifvertrages über die Rechte, Pflichten und den Schutz von Vertrauensleuten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr bei der Niederrheinischen Verkehrsbetriebe AG NIAG über den 31.12.1994 hinaus gemäß § 4 Abs. 5 TVG bis zum Abschluß einer anderen Abmachung weiter gelten. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt. Tatbestand Zwischen der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirk Nordrhein-Westfalen I, und der Beklagten ist am 18. Juni 1980 ein Tarifvertrag über Rechte, Pflichten und den Schutz von Vertrauensleuten der Gewerkschaft ÖTV bei der Niederrheinischen Verkehrsbetriebe AG (NIAG) abgeschlossen worden, der mit Wirkung vom 01. Juli 1980 in Kraft getreten ist.Gemäߧ 8des Tarifvertrages konnte der Tarifvertrag insgesamt oder hinsichtlich einzelner Bestimmungen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Hinsichtlich des genauen Wortlautes des Tarifvertrages wird auf den Tarifvertrag (B1. 12 ff. der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.06.1994 hat die Beklagte den Tarifvertrag fristgemäß zum 31.12.1994 gekündigt. In dem Kündigungsschreiben beruft sie sich auf einen Verstoß des Tarifvertrages gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 75 Abs. 1 BetrVG. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Kündigung wird auf das Schreiben. der Beklagten vom 21.06.1994 (Bl. 17 d. Akte) verwiesen. Mit am 05. Dezember 1994 eingegangenem Schriftsatz der Klägerin wird die Feststellung beantragt, daß die tarifvertraglichen Inhaltsnormen des Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 TVG bis zum Abschluß einer anderen Abmachung über den 31.12.1994 weiter gelten. Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Tarifvertrag wirksam sei. Hierzu trägt sie vor, daß die Rechtsstellung der gewerkschaftlichen Vertrauensleute im Betrieb durch Tarifvertrag geregelt werden könne, ohne daß darin ein Verstoß gegen das Prinzip der Gegnerunabhängigkeit, den Gleichheitsgrundsatz oder § 3 BetrVG gesehen werden könne. Insbesondere bedürfe ein solcher Tarifvertrag auch keiner Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde des Landes gem. § 3 Abs. 2 BetrVG. Durch die Tarifvereinbarung werde keine andere als die in § 3 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG bezeichnete rechtliche Vertretung eingeführt. Die innerbetriebliche Tätigkeit der Gewerkschaften sei als "spezifisch koalitionsgemäße Betätigung" anerkannt. Sei jedoch die gewerkschaftliche Tätigkeit im Betrieb als solche anerkannt und von Art. 9 Abs. 3 GG in ihrem Kern garantiert, so müsse dies auch für die Tätigkeit des einzelnen Gewerkschaftsmitgliedes gelten, das gleichzeitig Arbeitnehmer des Betriebes ist. Auch die gewerkschaftliche Tätigkeit zähle damit zu den Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Betrieb. Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen tariflichen Vereinbarung sei § 1 Abs. 1 TVG. Es handele sich um Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln. Wenn das Tarifvertragsgesetz unter anderenNormenüberInhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien zuweist, so spreche schon dieser Wort-lautdafür,daß Bestimmungenüber Lohnfortzahlungen, Freistellungen von der Arbeit und Kündigungs- und Versetzungsschutz von Vertrauensleuten in den betreffenden Vereinbarungen unter den Begriff der Inhalts- bzw. Beendigungsnorm einzuordnen seien. Durch die Anknüpfung an die gewerkschaftlichen Funktionen werde lediglich der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages abgesteckt. Der vorliegende Tarifvertrag entspreche nicht nur Art. 9 GG, sondern auch internationalen Übereinkünften. Hierzu zähle das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 23.06.1971 über Schutz und ErleichterungfürArbeit-nehmervertreter im Betrieb, das die Bundere- publik am 23.06.1973 ratifiziert hat. Aus der verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit folge, daß die Tarifvertragsparteien in freier Selbstbestimmung darüber entscheiden können, ob und für welche Berufsgruppen oder Tätigkeiten tarifliche Regelungen getroffen werden sollen. Daher seien sie insoweit auch in der Bestimmung des Geltungsbereiches der Tarifverträge im Rahmen der Tarifzuständigkeit frei. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege auch kein Verstoß gegen den Gleicheitsgrundsatz vor. Vereinbarungen zum Schutz von Vertrauensleuten stellen keine sachfremde oder willkürliche Bevorzugung dar. Ein wesentliches Anliegen des vorliegenden Tarifvertrages sei es, die besonderen Risiken, denen Vertrauensleute in ihrer Arbeit ausgesetzt seien, auszugleichen. Zu beachten sei, daß durch den Tarifvertrag nicht etwa eine Bevorzugung der gewerkschaftlichen Vertrauensleute gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolge, sondern daß lediglich die besonderen Probleme, vor welche sich die gewerkschaftlichen Vertrauensleute gestellt sehen, ausgeglichen werden sollten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Klageschrift vom 02.12.1994 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, daß die tarifvertraglichen Inhaltsnormen des zwischen den Parteien am 18.06.1980 geschlossenen Tarifvertrages über die Rechte, Pflichten und den Schutz von Vertrauensleuten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr bei der Niederrheinischen Verkehrsbetriebe AG NIAG über den 31.12.1994 hinaus gemäß § 4 Abs. 5 TVG bis zum Abschluß einer anderen Abmachung weiter gelten. Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, daß dem Tarifvertrag vom 18.06.1980 eine Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG nicht zukommen könne, weil dieser Tarifvertrag gegen höherrangiges Recht verstoße und deshalb gemäß § 139 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sei. Die Beklagte räumt ein, daß die Stellung gewerkschaftlicher Vertrauensleute im Betrieb unter die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betreuunngs-, Werbe- und Informationstätigkeiten der Gewerkschaften falle. Den gewerkschaftlichen Vertrauensleuten könne aber keinerlei betriebsverfassungsrechtliche Funktion zugebilligt werden. Gewerkschaftliche Vertrauensleute seien vielmehr lediglich die unterste Stufe der Gewerkschaftsorganisation im Betrieb. Ihre Aufgabe sei rein organisationspolitisch definiert. Hieraus folge, daß sie hinsichtlich aller Arbeitsbedingungen mit den übrigen Arbeitnehmern gleich zu behandeln seien. Tarifverträge über die Stellung von gewerkschaftlichen Vertrauensleuten seien nicht mehr durch die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien gedeckt. Regelungen über die Stellung von gewerkschaftlichen Vertrauensleuten im Betrieb hätten ausschließlich den Zweck, den Vertrauensleuten ihre Gewerkschaftsarbeit im Betrieb zu erleichtern, um damit die Stellung der Gewerkschaften im Betrieb aber natürlich auch insgesamt zu stärken und das Amt der Vertrauensleute für Gewerkschaftsmitglieder attraktiver zu gestalten. Es handele sich somit um eine rein organisationspolitische Zielsetzung. Gegenstand von Tarifverträgen könnten jedoch lediglich die Arbeits-und Wirtschaftsbedingungen der Mitglieder der Tarifvertragsparteien sein. Dies komme im Tarifvertrags-gesetz dadurch zum Ausdruck, daß in § 1 TVG von Rechtsnormen für die "Arbeitsverhältnisse" die Rede ist. Tarifverträge der vorliegenden Art hätten jedoch eine andere Zielsetzung, nämlich die Förderung des Eigeninteresses einer Tarifvertragspartei. Der Tarifvertrag sei jedoch auch wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG und § 75 BetrVG nichtig. Die angestrebte Besserstellung der gewerkschaftlichen Vertrauensleute im Betrieb der Beklagten stelle eine sachwidrige, willkürliche Andersbehandlung der nicht organisierten Arbeitnehmer dar. Die Besserstellung knüpfe nicht an irgendwelche Arbeitsverhältnisse an, sondern ausschließlich an die Mitgliedschaft in einer bestimmten Gewerkschaft. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum allein die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und die daraus resultierende "Wahl" oder "Ernennung" zum Vertrauensmann den in § 5 des in Rede stehenden Tarifvertrages vereinbarten Kündigungsschutz auslösen soll. Die nach § 75 Abs. 1 BetrVG unzulässige unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern wegen ihrer "gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung" könne auch nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, die den Vertrauensleuten eingeräumten Vorteile würden durch die Pflicht zum aktiven Tätigwerden für ihre Gewerkschaft sozusagen kompensiert. Gerade wenn es das Ziel der Regelung sei, ein Ausgleich für gewerkschaftliche Aktivitäten zu schaffen, sei Anknüpfungspunkt für die Differenzierung eben auch nur diese gewerkschaftliche Aktivität. Soweit in § 5 des in Rede stehenden Tarifvertrages vereinbart ist, daß gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, so stelle dies auch einen Verstoß gegen zwingendes Betriebsverfassungsrecht dar. § 102 Abs. 6 BetrVG sehe eine Erweiterung des Kündigungsschutzes nur durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung vor. Dies lasse den Schluß zu, daß diese Frage den Tarifauseinandersetzungen und damit möglicherweise verbundenen Arbeitskämpfen entzogen sein solle. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 11.01.1995 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Das Arbeitsgericht ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG für die Entscheidung des Rechtsstreites sachlich zuständig. Für den gestellten Feststellungsantrag besteht gemäß § 256 ZPO ein Feststellungsinteresse, denn die rechtskräftige Entscheidung über den Antrag ist in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien gemäß § 9 TVG bindend. Der Tarifvertrag ist zwar durch die Kündigung zum 31.12.1994 abgelaufen. Die Klägerin macht jedoch die Nachwirkung der Rechtsnormen des Tarifvertrages gem. § 4 Abs. 5 TVG geltend. Zumindest solange die Weitergeltung der Tarifnormen aus dem Tarifvertrag vom 18.06.1980 in Betracht kommt, sind Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien aus dieser Tarifvereinbarung denkbar, für die die rechtskräftige Entscheidung dieses Rechtsstreites gemäß § 9 TVG bindend ist. Die Klage ist begründet. Sämtliche Normen des Tarifvertrages vom 18.06.1980 gelten über den 31.12.1994 gemäß § 4 Abs. 5 TVG hinaus. Der Tarifvertrag über die Rechte, Pflichten und den Schutz der Vertrauensleute der Gewerkschaft ÖTV vom 18.06.1980 ist wirksam und verstößt gegen keinerlei Rechtsvorschriften (so auch Arbeitsgericht Kassel in BB 1976, 1127; Fitting/Auffarth-Kaiser-Heither § 2 BetrVG Rdn. 62; Zachert in BB 1976, 514; Wlotzke in RdA 1976, 80; Herschel in AuR 1977, 137; Mayer in Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht 1977, 17; Däubler/Kittner/Klebe/ Schneider § 2 BetrVG Rdn.55; anderer Ansicht GK-Kraft § 2 BetrVG Rdn. 91; Kraft in ZFA 1976, 243; Hess/Schlochauer/Glaubitz § 2 BetrVG Rdn. 85; Dietz/Ri - chardi § 2 BetrVG Rdn. 170; Blomeyer in DB 1977, 101 ff; Bötticher in RdA 1978, 133; Buller in BB 1975, 889; Eich in DB 1976, 1677).Die Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes Kassel in AuR 1977, 157. Die Regelungen der Tarifvereinbarungen vom 18.06.1980 wirken gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Die Regelungen über Kündigungsschutz, § 5, und Sonderurlaub, § 6, wirken als Inhaltsnormen nach. Bei den Regelungen über Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge und besonderen Kündigungsschutz handelt es sich um Inhaltsnormen und Beendigungsnormen, die gemäß § 1 Abs. 1 TVG in einem Tarifvertrag geregelt werden können. Wenn die tarifliche Regelung zusätzlich an die gewerkschaftliche Funktion der von ihr betroffenen Arbeitnehmergruppe anknüpft, so kann daraus nichts gegen den Charakter der Tarifnorm als Inhaltsnorm bzw. Beendigungsnorm hergeleitet werden. Bei der Bestimmung des Normcharakters kommt es auf den materiellen Inhalt der Norm an. Die Tatbestände, an die eine Norm anknüpft, sind nur von Bedeutung für den fachlichen oder persönlichen Geltungsbereich der Tarifnorm. Vorliegend wird durch die Anknüpfung an die Eigenschaft "gewerkschaftlicher Vertrauensmann" der persönliche Geltungsbereich der Tarifnorm bestimmt. Der Geltungsbereich einer Tarifnorm ist aber für den Charakter einer Tarifnorm ohne Bedeutung. Ob die Anknüpfung der Tarifnorm an die Eigenschaft "gewerkschaftlicher Vertrauensmann" gegen das Grundgesetzt, sonstige gesetzliche Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt, ist keine Frage des Charakters der Tarifnorm, sondern der Zulässigkeit der Tarifnormen. Die tariflichen Regelungen der §§ 5 und 6 überschreiten nicht die Grenzen der Regelungsmacht der Tarifparteien, weil sie nur koalitionsrechtlich und nicht kollektivrechtlich begründet seien. Die Stellung der gewerkschaftlichen Vertrauensleute ist zwar koalitionsrechtlich bedingt. Das ändert aber nichts daran, daß die tarifliche Regelung über Urlaub unter Fortzahlung der Vergütung und Kündigungsschutz für die Arbeitnehmergruppe "gewerkschaftliche Vertrauensleute" eine kollektivrechtliche Regelung ist, mag auch Anknüpfungspunkt und Motiv der Regelung ein koalitionsrechtlicher Tatbestand (gewerkschaftliche Vertrauensleute) sein. Eine kollektivrechtliche Regelung ist dadurch gekennzeichnet, daß sie die Arbeitsverhältnisse einer nach generellen Merkmalen abgegrenzten Gruppe von Arbeitnehmern durch Tarifvertrag regelt, im Gegensatz zu einer individualrechtlichen Regelung, die die Arbeitsverhältnisse eines bestimmten Einzelnen oder bestimmter einzelner Arbeitnehmer durch Einzelvertrag regelt. Vorliegend handelt es sich um eine Regelung bezüglich der Gruppe von Arbeitnehmern, die gleichzeitig gewerkschaftliche Vertrauensleute sind. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gegnerunabhängigkeit vor. Durch den Anspruch der gewerkschaftlichen Vertrauensleute auf Urlaub und Kündigungsschutz wird weder die sachgemäße Wahrnehmung der Arbeitnemerinteressen durch die Klägerin noch gar die Kampfkraft der Klägerin gefährdet. Der Sinn des Grundsatzes der Gegnerunabhängigkeit liegt darin, eine Koalition von solchen Einflüssen der Gegenseite freizuhalten, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindern könnten. Aus dem Umstand, daß die Koalitionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegensätzliche Interessen wahrnehmen, folgt nicht, daß keinerlei Unterszützung durch die Gegenseite gegeben sein dürfe. Erst wenn der Koalitionszweck, die Interessenwahrnehrmung, im Einzelfall gefährdet ist, sind darauf gerichtete Absprachen und Tarifnormen unzulässig. einesolche Gefährdung der Interessenwahrnehmung auf seiten der Klägerin infolge der Urlaubsgewährung an Vertrauensleute (§ 6 des Tarifvertrages) derGewährung des besonderen Kündigungsschutzes a . 5 des Tarifvertrages) sind jedoch keine Anhaltspunkte er-sichtlich. Die §§ 5 und 6 des Tarifvertrages sind auch nicht deshalb unwirksam, weil von der Beklagten etwas unzumutbares verlangt werde. Der Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit ist nicht geeignet die Tarifmacht der Tarifparteien zu beschränken. Es ist vom Grundsatz der Tarifautonomie auszugehen, der allerdings durch die Vorschriften des Grundgesetzes und des Tarifver-tragsgesetzes begrenzt wird. Ein Eingriff in die Tarifautonomie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit oder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder der Billigkeit wäre nur gerechtfertigt, um eine gestörte Vertragsparität auszugleichen, sowie im Bereich des individuellen Arbeitsrechtes, die Vertragsfreiheit dann eingeschränkt ist, wenn bestimmte Abreden nicht in echter Vertragsparität ausgehandelt werden und deshalb einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit unterliegen. Von einer gestörten Vertragspari tät zwischen der Klägerin und der Beklagten kann nicht gesprochen werden. § 2 Abs. 1 TVG billigt den einzelnen Arbeitgebern Tariffähigkeit zu. Damit stehen den einzelnen Arbeitsgebern und den Gewerkschaften und die arbeitsrechtlichen Kampfmittel (Streik, Aussperrung, Boykott) zu, um eigene Forderungen durchzusetzen oder gegnerische Forderungen abzuwehren. Diese Möglichkeit des Arbeitskampfes sichert die Vertragsparität und verhindert jedenfalls, daß eine Vertragspartei von vornherein mehr oder weniger wehrlos den Forderungen des Vertragspartners ausgeliefert ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein Arbeitgeber so wenige Arbeitnehmer beschäftigt, daß durch gegen sie gerichtete Kampfmaßnahmen kein wirksamer Druck auf die zuständige Gewerkschaft ausgeübt werden könnte. Hierfür liegen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte vor. Die §§ 5 und 6 verstoßen auch nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit von Außenseitern. Die Regelungen üben keinen sozial inadäquaten Druck auf die Außenseiter aus, Mitglied der Klägerin zu werden. Durch die Tarifvereinbarung vom 18.06.1980 wird nicht die bloße Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft prämiert. Vielmehr wird lediglich ein Ausgleich wegen der Arbeit für gewerkschaftliche Betätigung gewährt. Der bloße Beitritt in die Gewerkschaft würde den Außenseiter noch nicht in den Genuß von Sonderurlaub und besonderen Kündigungsschutz bringen. Unter diesen Umständen sind die tariflichen Regelungen über Sonderurlaub und besonderen Kündigungsschutz der gewerkschaftlichen Vertrauensleute nicht geeignet, einen auch nur mittelbaren Druck auf Außenseiter auszuüben, der Gewerkschaft beizutreten. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, der zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen nur unter hier nicht gegebenen Voraussetzungen zuläßt. Die gewerkschaftlichen Vertrauensleute nehmen keine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben wahr. Sie sind kein Konkurrenzorgan des Betriebsrates. Vielmehr sollen sie in erster Linie die der Gewerkschaft angehörenden Arbeitnehmer im Betrieb beraten und für die Gewerkschaft werben. Irgendwelche Rechte gegenüber dem Betriebsrat oder dem Arbeitgeber stehen ihnen nicht zu. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG oder das Verbot unterschiedlicher Behandlung von Arbeitnehmern wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung, § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, ist nicht gegeben. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gegebene Betätigungsgarantie für Koalitionen umfaßt insbesondere das Recht der Gewerkschaft, in dem Betrieb für ihre Ziele zu werben und über ihre Tätigkeit aufzuklären. Wenn sich die Gewerkschaften hierbei sogenannter gewerkschaftlicher Vertrauensleute bedienen, so wird auch dies durch Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt. Die Wahrnehmung legitimer gewerkschaftlicher Aufgaben durch die gewerkschaftlichen Vertrauensleute ist notwendig mit Zeitaufwand verbunden. Wenn ihnen hierfür ein Ausgleich durch bezahlten Sonderurlaub gewährt wird, so ist dies ein sachlicher Grund, der die unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern rechtfertigt, denen dieser zeitliche Aufwand nicht entsteht, zumal die Tätigkeit der gewerkschaftlichen Vertrauensleute auch im Interesse der anderen Arbeitnehmer liegt. Daß die gewerkschaftlichen Vertrauensleute mit ihrer Tätigkeit gewerkschaftliche Aufgaben erfüllen, ist kein Grund, tarifliche Regelungen über ihre ArbeitsZreistellung für unzulässig zu halten. Der besondere Kündigungsschutz für gewerkschaftliche Vertrauensleute ist damit zu rechtfertigen, daß Vertrauensleute gegenüber sonstigen Arbeitnehmern in der Gefahr stehen, daß der Arbeitgeber wegen der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Vertrauensleute eher dazu geneigt sein könnte, solchen Arbeitnehmern zu kündigen als anderen. § 5 des Tarifvertrages verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 KSchG oder § 102 BetrVG. Durch den besonderen Kündigungsschutz können die Vertrauensleute bei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen der sozialen Auswahl zwar nicht berücksichtigt werden und insofern ist auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ausgeschaltet. Diese Sachlage ergibt sich aber bei allen Gesamt- oder Einzelvereinbarungen, die bestimmten Arbeitnehmern einen besonderen Kündigungsschutz zubilligen, ohne daß deshalb die Gültigkeit solcher Vereinbarungen im Hinblick auf § 1 Abs. 3 KSchG oder § 102 BetrVG jemals in Zweifel gezogen worden ist. Zumindest dann, wenn für den besonderen Kündigungsschutz ein sachlicher Grund besteht, wie er oben dargelegt wurde, muß dieser Kündigungsschutz im Rahmen des § 1 Abs. 3 KSchG und des § 102 BetrVG hingenommen werden. § 5 des Tarifvertrages verstößt auch nicht gegen zwingendes Betriebsverfassungsrecht, soweit in § 5 geregelt ist, daß die außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich ist. Zwingende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates können nicht nur durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 102 Abs. 6 erweitert werden, sondern auch durch einen Tarifvertrag (vgl. BAG vom 10.02.1988 - 1 ABR 70/86 in DB 1988, 1397; KR-Etzel § 102 BetrVG Rdn. 244 und 148). Gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat die Möglichkeit eingeräumt, Kündigungen von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig zu machen. Hieraus kann der Schluß gezogen werden, daß auch die Tarivertragspar-teien die Kündigung des Arbeitnehmers von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig machen können. Dies folgt unter anderem auch aus der Befugnis der Tarifvertragsparteien, gem. § 1 Abs. 1 TVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 TVG betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen zu regeln. Es war nach Klageantrag zu entscheiden. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO und § 8 Abs. 2 BRAGO auf 8.000,00 DM festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,-- Deutsche Mark übersteigt. Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, eingelegt werden.Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Sie ist gleichzeitig innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Berufungsschrift und Berufungsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von einem Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn diese Vertreter kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. *Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. U.