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Beschluss

2 BV 5/24

ArbG Weiden, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wird in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht schriftlich die Rücknahme eines Antrages erklärt, dann ist das zunächst anhängige Verfahren nach § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht schriftlich die Rücknahme eines Antrages erklärt, dann ist das zunächst anhängige Verfahren nach § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz) Das Verfahren wird eingestellt. Der Beteiligte zu 1. erklärte mit Schriftsatz vom 28.08.2024 die Rücknahme des Antrags vom 11.04.2024. Das Verfahren war demnach einzustellen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Kosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG).