Endurteil
4 Ca 575/21
ArbG Weiden, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Regelung in einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Prozessvergleich, nach der der Arbeitnehmer "unwiderruflich unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung ... und unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt [wird]", hat hinsichtlich der Entgeltforderung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Prozessvergleich, nach der der Arbeitnehmer "unwiderruflich unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung ... und unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt [wird]", hat hinsichtlich der Entgeltforderung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 20.12.2019 (Az. 4 Ca 472/19) wird für unzulässig erklärt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des unter Ziffer 1 ge- nannten Vollstreckungstitels an die Klägerin herauszugeben. 3. Die Zwangsvollstreckung aus dem unter Ziffer 1 bezeichneten Vollstreckungstitel wird bis zur Rechtskraft des Urteils ohne Sicherheitsleistung eingestellt. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 48.000 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist erfolgreich. Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Vergleichs ist nach § 767 Abs. 1 ZPO analog unzulässig. I. 1. Das Arbeitsgericht Weiden ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. 2. Die Klage ist zulässig, insbesondere ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO). § 767 Abs. 1 ZPO ist analog bei Titelgegenklagen anzuwenden. Mit einer Titelgegenklage werden der Vollstreckung entgegenstehende Defizite des Titels (Unwirksamkeit, mangelnde Bestimmtheit) geltend gemacht. Eine solche Titelgegenklage liegt hier vor, da sich die Klägerin u. a. darauf beruft, dass Ziffer 2 des Vergleichs keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe und die Zwangsvollstreckung bereits deshalb einzustellen sei. II. Die Klage ist auch in der Sache erfolgreich. 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleichsbeschluss vom 20.12.2019 ist nach den §§ 767Abs. 1 analog, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für unzulässig zu erklären. Der Anspruch besteht bereits deshalb, weil Ziffer 2 des Vergleichs keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hinsichtlich von Entgeltforderungen enthält. Sie regelt die Freistellung der Beklagten, enthält jedoch keine eigenständige Zahlungsverpflichtung der Klägerin. Bereits der Wortlaut der Bestimmung bezieht sich nur auf die Freistellung („Die Klägerin wird …freigestellt“). Soweit die Parteien dort weitere Regelungen getroffen haben, dienen diese nur dazu, die Umstände der Freistellung zu konkretisieren. Demnach sollte die Freistellung „unwiderruflich unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung“ und „unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche“ erfolgen. Regelungsgegenstand war dennoch ausschließlich die Freistellung der Beklagten und keine Zahlungsverpflichtungen. Dass die Ziffer 2 keinen vollstreckungsfähigen Zahlungsanspruch tituliert, ergibt sich auch aus der fehlenden Bestimmung der Anspruchshöhe. Es bliebe dem Vollstreckungsorgan überlassen, die Höhe des Anspruchs festzulegen. Es müsste selbst prüfen, was die Parteien unter der Formulierung „bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses“ verstanden haben. Erst dann würde die Höhe der zu vollstreckenden Entgeltforderung feststehen. Das kann nicht richtig sein. Nachdem die Zwangsvollstreckung wegen Entgeltforderungen in Gänze ausgeschlossen ist, ist sie für unzulässig zu erklären. Auf die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Vollstreckungshindernisse kommt es für die Entscheidung der Kammer nicht an. 2. Der Klageantrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 371 Satz 1 BGB analog) ist begründet. 3. Die durch Beschluss vom 29.07.2021 verfügte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist bis zur Rechtskraft des vorliegenden Endurteils zu bestätigen (§ 770 Satz 1 ZPO).