Beschluss
8 BVGa 1/24
Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGVIL:2024:0605.8BVGA1.24.00
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Leitsätze
1. Der Vollzug eines Einigungsstellenspruchs kann durch die Arbeitsgerichte nur in Fällen besonders krasser und offensichtlicher Rechtsverstöße durch einstweilige Verfügung vorläufig ausgesetzt werden.(Rn.41)
2. Der Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Bestimmung des Vorsitzes einer ständigen Einigungsstelle auf Grundlage eines in einer Betriebsvereinbarung geregelten fristgebundenen Verfahrens stellt keinen solchen Rechtsverstoß dar.(Rn.43)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Beteiligten zu 1 vom 21.05.2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vollzug eines Einigungsstellenspruchs kann durch die Arbeitsgerichte nur in Fällen besonders krasser und offensichtlicher Rechtsverstöße durch einstweilige Verfügung vorläufig ausgesetzt werden.(Rn.41) 2. Der Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Bestimmung des Vorsitzes einer ständigen Einigungsstelle auf Grundlage eines in einer Betriebsvereinbarung geregelten fristgebundenen Verfahrens stellt keinen solchen Rechtsverstoß dar.(Rn.43) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Beteiligten zu 1 vom 21.05.2024 wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die (vorläufige) Unterlassung der Durchführung eines Einigungsstellenspruchs zur Mehrarbeit. Die Beteiligten sind seit geraumer Zeit anlässlich einer von der Beteiligten zu 2 Anfang des Jahres 2023 angekündigten und spätestens zu Ende 2024 umzusetzenden Betriebsschließung in stetigen Rechtsstreitigkeiten vor dem erkennenden Gericht. Zwischen den Beteiligten wurde unter dem 23.01.2024 eine Betriebsvereinbarung über die Errichtung einer ständigen Einigungsstelle abgeschlossen (Anlage AST 1 ab ABl. 17f.). Kurz zuvor kam zwischen den Beteiligten am 22.01.2024 in der Einigungsstelle ein Interessenausgleich über die schrittweise Schließung des Betriebes in R zustande. Unter Ziff. 2.2 der Betriebsvereinbarung wurde (der damalige Einigungsstellenvorsitzende) Herr X zum Vorsitzenden der ständigen Einigungsstelle bestellt. Als stellvertretender Vorsitzender wurde Herr Y bestellt. Ziff. 2.3 sieht für Fälle der Verhinderung der Vorsitzenden folgende weitere Regelung vor: „Für den Fall, dass auch der stellvertretende Vorsitzende nicht willens oder in der Lage sein sollte, einen Sitzungstermin der Einigungsstelle innerhalb von zehn Tagen nach Anrufung der Einigungsstelle anzuberaumen, verständigen sich die Parteien auf folgendes Verfahren: Jede Partei hat Gelegenheit, binnen drei Tagen nach Anrufung der Einigungsstelle einen Vorschlag mit bis zu zwei Namen eines potenziellen stellvertretenden Vorsitzenden zu unterbreiten. Hierbei haben die Parteien sicherzustellen, dass der potenzielle stellvertretende Vorsitzende willens und in der Lage ist, den Vorsitz innerhalb von sieben weiteren Tagen zu übernehmen. Nach Ablauf der Frist von drei Tagen wird der stellvertretende Vorsitzende aus den Vorschlägen der Parteien ausgelost. Hat eine Partei ihr Vorschlagsrecht innerhalb der Frist von drei Tagen nicht wahrgenommen, so bestimmt die andere Partei den stellvertretenden Vorsitzenden allein.“ Unter Ziff. 4 „Sonderregelungen für Mehrarbeit und Leiharbeitnehmer“ sieht die Betriebsvereinbarung folgende Modifikation unter anderem bei Streitigkeiten über die Anordnung von Mehrarbeit vor: „Abweichend von Ziffer 2.3 hat jede Partei Gelegenheit, unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Tag nach Anrufung der Einigungsstelle einen Vorschlag mit bis zu zwei Namen eines potenziellen stellvertretenden Vorsitzenden zu unterbreiten, der willens und in der Lage ist, den Vorsitz innerhalb von sieben Tagen nach Anrufung der Einigungsstelle zu übernehmen.“ Die Beteiligte zu 2 rief die ständige Einigungsstelle gemäß der Betriebsvereinbarung vom 24.01.2024 bereits wegen beantragter Mehrarbeit für April 2024 an. Die Einigungsstelle tagte unter Vorsitz von Herrn X am 04.04.2024 und 09.04.2024. Laut Protokoll des Einigungsstellenverfahrens vom 09.04.2024 beschloss die Einigungsstelle mit zwei Beisitzerstimmen der Arbeitgeberseite ohne Gegenstimmen dem Mehrarbeitsantrag für April 2024 der Arbeitgeberseite zuzustimmen. Die Abstimmung erfolgte, nachdem die Beisitzer des Betriebsrats und deren Verfahrensbevollmächtigte erklärten, sie wollten an einer weiteren Verhandlung nicht mehr teilnehmen und die Sitzung verlassen hatten. Auf das Einigungsstellenprotokoll Anlage AG 8 (ABl. 195f.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.04.2024 beantragte die Beteiligte zu 2 die Genehmigung weiterer Mehrarbeit an Samstagen im Mai und Juni 2024 und ergänzte den Antrag mit Schreiben vom 25.04.2024 (Anlagen AG 9 und AG 10). Vorbereitend kontaktierte die Beteiligte zu 2 bereits mit E-Mail vom 19.04.2024 Herrn X sowie mit E-Mail vom 22.04.2024 Herrn Y, um deren Verfügbarkeit für eine Einigungsstellensitzung zu erfragen. Mit E-Mail vom 22.04.2024 bestätigten beide angefragten Vorsitzenden, dass sie im besagten Zeitraum keine Einigungsstellensitzung anberaumen könnten. Hierüber wurde der Vorsitzende des Beteiligten zu 1 am 25.04.2024 mündlich in Kenntnis gesetzt. Nachdem die Beteiligte zu 2 zwischenzeitlich verschiedene Anfragen an potentielle Vorsitzende gestellt hatte und Frau Dr. H und Herr Dr. L ihre Verfügbarkeit bestätigt hatten, lehnte der Beteiligte 1 in seiner Sitzung am 25.04.2024 den Mehrarbeitsantrag für Mai und Juni 2024 ab. Dies wurde der Beteiligten zu 2 mit E-Mail vom selben Tag um 16:36 Uhr mitgeteilt (Anlage AG 15). Mit E-Mail vom 26.04.2024 (Freitag, 11:51 Uhr) rief die Beteiligte zu 2 gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter (des Beteiligten zu 1) die ständige Einigungsstelle an. Es wurde mitgeteilt, dass die dort vorgesehenen Vorsitzenden verhindert seien und vorgeschlagen, einen Termin am 30.04.2024, 01.05.2024 oder 02.05.2024 bei Frau Dr. H oder einen Termin am 03.05.2024 bei Herrn Dr. L wahrzunehmen. Weiter wurde gebeten, gemäß der Betriebsvereinbarung unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Tag einen Vorschlag mit bis zu 2 Namen zu unterbreiten (ABl. 36). Der Beteiligte zu 1 teilte der Beteiligten zu 2 über seinen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden per E-Mail am 27.04.2024 (Samstag) mit, bis „spätestens Montag Morgens [sic]“ einen alternativen Vorschlag vorzulegen (Anlage AG 17 ABl. 270). Der Beteiligte zu 1 teilte der Beteiligten zu 2 per E-Mail vom 29.04.2024 (Montag) um 12:14 Uhr zwei Gegenvorschläge zur Person des Einigungsstellenvorsitzenden mit (Anlage AG 18). Zuvor hatte die Beteiligte zu 2 bereits Herrn Dr. L mitgeteilt, dass er aufgrund fehlender Gegenvorschläge den Einigungsstellenvorsitz übernehmen möge. Herr Dr. L lud per E-Mail vom 29.04.2024 (Anlage AST 5) zur Einigungsstellensitzung am 03.05.2024 in den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2. Der Beteiligte zu 1 wandte sich daraufhin per E-Mail vom 30.04.2024 (Anlage AST 6) an Herrn Dr. L und vertrat die Auffassung, dass die Einigungsstelle nicht ordnungsgemäß angerufen worden sei und die Bestimmung des Vorsitzenden unrechtmäßig einseitig erfolgt sei. Sollte nicht bis 13 Uhr mitgeteilt werden, dass der Termin nicht durchgeführt werde, sehe sich der Betriebsrat veranlasst, eine einstweilige Untersagungsverfügung beim Arbeitsgericht zu beantragen (ABl. 40). Herr Dr. L erläuterte per E-Mail vom 30.04.2024 (ABl. 42), dass er nach Prüfung der Gegebenheiten keine Bedenken gegen die anberaumte Sitzung habe und forderte auf, die Ablehnung der Mehrarbeitsanträge für Mai und Juni 2024 zu begründen (ABl. 42f.). Zur Einigungsstellensitzung am 03.05.2024 erschienen für den Beteiligten zu 1 keine Beisitzer. Nach Erörterung mit dem Vorsitzenden stellten die Beisitzer der Beteiligten zu 2 den Antrag auf Zustimmung zur Mehrarbeit an acht Samstagen im Mai und Juni 2024. Dem Antrag wurde mit zwei Stimmen stattgegeben. Die Mehrarbeit wurde am 04.05.2024 und 11.05.2024 wie im Einigungsstellenspruch beschrieben durchgeführt. Mit Antragsschrift vom 17.05.2024, bei Gericht am 17.05.2024 19:32 Uhr eingegangen, wurde seitens des Beteiligten zu 1 beantragt festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 03.05.2024 unwirksam ist. Der Rechtsstreit wird unter Aktenzeichen 7 BV 4/24 beim erkennenden Gericht geführt. Gütetermin ist auf den 02.07.2024 bestimmt. Am 18.05.2024 (Samstag) wurde die Mehrarbeit wie im Einigungsstellenspruch beschrieben durchgeführt. Mit vorliegendem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.05.2024, bei Gericht am 22.05.2024, 10:37 Uhr eingegangen, beantragt der Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, es zu unterlassen, den Einigungsstellenspruch vom 03.05.2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 7 BV 4/24 durchzuführen. Der Beteiligte zu 1 vertritt die Auffassung, der Einigungsstellenspruch enthalte besonders krasse und offensichtliche Rechtsverstöße und sei offensichtlich unwirksam. Die Einigungsstelle sei nicht richtig angerufen worden, da die Anrufung nicht gegenüber dem Vorsitzenden erfolgt sei. Die Frist zur Bezeichnung von Ersatzvorsitzenden sei an die korrekte Anrufung der Einigungsstelle gebunden. Die Vorschläge des Betriebsrats vom 28.04.2024 seien daher zwingend zu berücksichtigen gewesen. Zudem sei die Betriebsvereinbarung dahingehend auszulegen, dass nach dem Rechtsgedanken des § 193 BGB eine am Samstag oder Sonntag auslaufende Frist sich bis Montag verlängere. Die Beteiligte zu 2 habe seit 23.04.2024 Kenntnis davon gehabt, dass Herr X und Herr Y nicht zur Verfügung stünden, dies dem Betriebsrat jedoch nicht mitgeteilt. Die Vorschläge des Betriebsrats vom 28.04.2024 nicht zu berücksichtigen sei daher treuwidrig. Eine laut Betriebsvereinbarung stattzufindende Auslosung habe ohnehin vor Montag nicht durchgeführt werden können da beide Betriebsparteien hätten anwesend sein müssen. Der Einigungsstellenspruch differenziere zudem in unzulässiger Weise zwischen Leiharbeitnehmern und der Stammbelegschaft. Dies verstoße gegen § 75 Abs. 1 BetrVG sowie Art. 5 der Richtlinie 2008/104/EG. Weiter habe die Einigungsstelle auch keinen Ausgleich der Interessen herbeiführen können, da nicht bekannt gewesen sei, gegenüber welchen Arbeitnehmern oder Leiharbeitnehmern schlussendlich Mehrarbeit angeordnet werde. Der Gefahr der Überlastung habe so nicht begegnet werden können. Es hätten konkret betroffene Arbeitnehmer und konkrete Zeiträume in der Spruchformel enthalten sein müssen. Da die Beteiligte zu 2 mittlerweile seit beinahe einem Jahr an Wochenenden Mehrarbeit anordne und dies im Wesentlichen die im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer betreffe, könne nicht mehr von einer vorübergehenden Erhöhung der Arbeitszeit gesprochen werden, es gehe eher um die Verteilung der Arbeitszeit, die hingegen bereits in Betriebsvereinbarungen zu Schichtmodellen geregelt sei. Da kein wirksamer Einigungsstellenspruch vorliege, bestehe ein Verfügungsanspruch des Beteiligten zu 1 auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahmen. Da die Entscheidung der Einigungsstelle Zeiträume bis Juni 2024 umfasse, drohe das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats leerzulaufen, wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen werde. Zudem sei es jederzeit möglich im sehr schnellen Verfahren der Betriebsvereinbarung über die ständige Einigungsstelle zeitnahe eine neue korrekt besetzte Einigungsstelle zu bilden. Der Beteiligte zu 1 beantragt: 1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, den „Einigungsstellespruch“ betreffend Überstunden vom 03.05.2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nach § 76 Abs. 5 BetrVG (Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen-Kammern Radolfzell, 7 BV 4/24) durchzuführen. 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € angedroht. Der Beteiligte zu beantragt: die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2 vertritt die Auffassung, es mangele sowohl an einem Verfügungsanspruch wie auch an einem Verfügungsgrund. Es liege keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Einigungsstellenspruchs vor. Die Einigungsstelle sei ordnungsgemäß angerufen worden und der Einigungsstellenvorsitzende ordnungsgemäß bestimmt worden. Die Beteiligte zu 2 habe das in Ziff. 2.3 in Verbindung mit Ziff. 4 der Betriebsvereinbarung vereinbarte Verfahren betrieben und nachdem am Morgen des Montags 29.04.2024 keine Personenvorschläge des Beteiligten zu 1 eingegangen seien, den Vorsitzenden alleine bestellt. Die Anwendung des § 193 BGB bzw. dessen Rechtsgedankens sei in der Betriebsvereinbarung nicht geregelt. Jedenfalls sei der Punkt rechtlich diskussionswürdig und nicht eindeutig. Außerdem habe der Betriebsrat mit E-Mail vom 27.04.2024 (Samstag) angekündigt gehabt, bis Montagmorgen alternative Kandidaten vorzuschlagen, was nicht geschehen sei. Die E-Mail, die die Beteiligte zu 2 nach 12:00 Uhr erreicht habe, sei nicht mehr rechtzeitig gewesen. Die Betriebsvereinbarung verstoße auch nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG oder Art. 5 der Richtlinie 2008/104/EG. Für beide Mitarbeitergruppen bestehe der Freiwilligkeitsgrundsatz. Die Stammbelegschaft könne sich im Voraus freiwillig für Mehrarbeit melden, während Leiharbeitnehmer zunächst vorgeschlagen würden und ihre Teilnahme durch eine Unterschrift bestätigen müssten. Insbesondere bei persönlichen Hinderungsgründen hätten sie aber die Möglichkeit, sich von der Mehrarbeit abzumelden. Die differenzierte Vorgehensweise trage den unterschiedlichen Bedürfnissen und organisatorischen Gegebenheiten Rechnung. Im Ergebnis werde Mehrarbeit nur auf freiwilliger Basis durchgeführt. Es sei auch nicht unklar welche Arbeitnehmer in welchem Zeitraum betroffen wären, da der Schichtplan der dem Spruch der Einigungsstelle als Anlage beigefügt ist, detailliert ausweise, welche Personen an welchen Tagen eingesetzt werden sollen. Es fehle überdies an einem Verfügungsgrund. Es komme nicht darauf an, ob dem Betriebsrat die Ausübung seiner Beteiligungsrechte ganz oder jedenfalls für die Vergangenheit unmöglich gemacht werde, sondern darauf, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt werde. Die vermeintliche Dringlichkeit werde durch das Verhalten des Beteiligten zu 1 selbst in Frage gestellt. Er habe nahezu drei Wochen verstreichen lassen, bevor das Verfahren eingeleitet worden sei und damit Mehrarbeit bereits an drei Samstagen hingenommen. Es sei davon auszugehen, dass er derart schwerwiegende Nachteile für die Belegschaft selbst überhaupt nicht sehe. Diese seien aufgrund der Freiwilligkeit der Mehrarbeit bzw. der Möglichkeit der Ablehnung der Mehrarbeit aus persönlichen Gründen für Leiharbeitnehmer auch nicht zu befürchten. Im Gegenteil drohe der Beteiligten zu 2 ein massiver finanzieller Schaden, wenn die Mehrarbeit untersagt würde, da Lieferverzögerungen und Bandstillstände zu hohen Vertragsstrafenzahlungen und massiven Schadensersatzforderungen führen würden. Im Übrigen wird auf den Sachvortrag der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Anhörung der Beteiligten vor der Kammer am 05.06.2024 Bezug genommen. II. 1. Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen war für die Entscheidung des Rechtsstreits im Rechtsweg sowie örtlich zuständig, §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1, 82 Abs. 1 S. 1, 85 Abs. 2 ArbGG. Der im Rahmen der einstweiligen Verfügung gestellte Unterlassungsantrag war auch zulässig. 2. Der zulässige Antrag bot in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Einzelnen: a) Gemäß § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG kann die Überschreitung der Grenzen des Ermessens im Rahmen eines Einigungsstellenspruchs durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Die darin liegende arbeitsgerichtliche Rechtskontrolle eines Einigungsstellenspruchs erstreckt sich sowohl auf die Zuständigkeit der Einigungsstelle, die Einhaltung der von ihr zu beachtenden Verfahrensgrundsätze, als auch auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Spruchs (Fitting, BetrVG, 32. Auflage 2024 § 76 Rn. 138ff. m. w. N.). Schwerwiegende Verfahrensfehler im Einigungsstellenverfahren können die Nichtigkeit des Spruchs der Einigungsstelle zur Folge haben. Derartige Verfahrensmängel können auch außerhalb der Anfechtungsfrist des § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG geltend gemacht werden und führen beispielsweise dann zur Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, wenn elementare Verfahrensregeln wie die ordnungsgemäße Ladung der Beisitzer der Einigungsstelle nicht beachtet wurden (BAG 27.06.1995, 1 ABR 3/95, juris Rn. 17ff.; Fitting a. a. O. Rn. 147 m. w. N.). Die Anrufung des Arbeitsgerichts gemäß § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG hat jedoch keine suspendierende Wirkung in Bezug auf die Geltung des Spruchs der Einigungsstelle; der Einigungsstellenspruch ist vielmehr für Arbeitgeber und Betriebsrat bis zur Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses verbindlich und auszuführen (LAG Baden-Württemberg, 20.07.2016, 21 TaBV 4/16; Fitting, BetrVG, § 76 Rn. 164 m. w. N.; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Reinhardt 5. Auflage 2022 § 308 Rn. 141 m. w. N.; Richardi/Maschmann, BetrVG, 17. Auflage 2022, § 76 BetrVG Rn. 135 m. w. N.). Lediglich bei besonders krassen und offensichtlichen Rechtsverstößen kann der Vollzug eines Einigungsstellenspruchs durch das Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig ausgesetzt werden (LAG Hamm 04.08.2015, 7 TaBVGa 7/15, BeckRS 2015, 71655; LAG Köln 20.04.1999, 13 Ta 243/98, NZA/RR 2000, 311, 312; LAG Baden-Württemberg 07.11.1989, 8 TaBV Ha 1/89, NZA 1990, 286; Fitting, BetrVG, § 76 Rn. 165 m. w. N.; Richardi/Maschmann, BetrVG, § 76 Rn. 135 m. w. N). Führt eine Leistungs- oder Unterlassungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz zu einer endgültigen, irreversiblen Vorwegnahme der Hauptsache kommt deren Erlass aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. LAG Köln 20.04.1999, 13 Ta 243/98, NZA-RR 2000, 311, 312 m. w. N.). b) Nach Maßgabe der vorstehenden Rechtsgrundsätze hält die Kammer einen Verfügungsgrund nicht für gegeben. Die vom Antragsteller und Beteiligten zu 1 vor allem gerügte Verfahrensweise bei der Bestimmung des Einigungsstellenvorsitzenden Dr. L mag jedenfalls nicht mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG vereinbar gewesen sein. Ein besonders krasser und offensichtlicher Rechtsverstoß liegt jedoch nicht vor. aa) Die Rechtsauffassung, dass durch die einseitige Bestimmung des Einigungsstellenvorsitzenden Dr. L gegen die Betriebsvereinbarung zur ständigen Einigungsstelle zwischen den Beteiligten verstoßen wurde und die Bestimmung daher Rechtsmängel aufweist, ist zwar gut vertretbar und möglicherweise im Ergebnis zutreffend. Gleichwohl liegt nach dem Dafürhalten der Kammer kein offensichtlicher, krasser Rechtsverstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze oder die zwischen den Parteien bestehende Betriebsvereinbarung zur ständigen Einigungsstelle vor. Letzteres wäre der Fall, hätte die Beteiligte zu 2 ohne jedwede Beachtung von Fristen oder Kommunikation zwischen den Beteiligten einseitig einen Einigungsstellenvorsitzenden ausgewählt. Die Bestimmung des Einigungsstellenvorsitzenden Dr. L erfolgte durch die Beteiligte zu 2 vorliegend jedoch nicht gänzlich einseitig sondern unter noch rechtlich vertretbarer Auslegung der Betriebsvereinbarung zur ständigen Einigungsstelle. So hat die Beteiligte zu 2 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn F vorgetragen, dass der Vorsitzende des Beteiligten zu 1 bereits im Kontext der Ablehnung des Mehrarbeitsantrages am Donnerstag, den 25.04.2024 mündlich über die Nichtverfügbarkeit der ständigen Einigungsstellenvorsitzenden X und Y informiert wurde. Der Betriebsratsvorsitzende habe dies mit den Worten „Pech für den Arbeitgeber“ kommentiert. Eine hiervon inhaltlich konkret abweichende Erinnerung des Betriebsratsvorsitzenden konnte auch im Anhörungstermin vor der Kammer nicht ermittelt werden, sodass die Kammer den von der Beteiligten zu 2 geschilderten Geschehensablauf am Donnerstag, 25.04.2024 für zutreffend hält. Im Anschluss wurde am Freitag, 26.04.2024 per E-Mail um 11:51 Uhr (ABl. 36) die Einigungsstelle „offiziell“ durch die Beteiligte zu 2 angerufen, wenngleich die Anrufung nicht über die in der Betriebsvereinbarung ständige Einigungsstelle genannten Vorsitzenden erfolgte, da deren Nichtverfügbarkeit bereits geklärt war, sondern unmittelbar gegenüber dem Betriebsrat. bb) Die damit zusammenhängende Nichteinhaltung des in der Betriebsvereinbarung ständige Einigungsstelle vorgesehenen Prozedere führte jedoch nicht zu einem besonders krassen oder offensichtlichen Rechtsverstoß bei der Besetzung des Einigungsstellenvorsitzenden. Sie ist vielmehr durch das grundsätzlich im Sinne der Beschleunigung sinnvolle Bemühen der Beteiligten zu 2 entstanden, in Anbetracht der wohl absehbaren Ablehnung des Mehrarbeitsantrages und der resultierenden Zeitnot vorab die Verfügbarkeit der Einigungsstellenvorsitzenden abzuklären. Um dem Beteiligten zu 1 Gelegenheit zu geben, selbst bereits Sondierungen über potentielle Kandidaten/innen für den Einigungsstellenvorsitz vorzunehmen, entsprach es am Donnerstag 25.04.2024 daher auch grundsätzlich dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG), dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 die Situation bezüglich des Einigungsstellenvorsitzes mitzuteilen. Die überlieferte Reaktion des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 („Pech für den Arbeitgeber“) berücksichtigte dieses Gebot hingegen nicht. cc) Zwar mag es rechtlich naheliegend, jedenfalls vertretbar erscheinen, die Fristenregelung des § 193 BGB auch auf die 1-Tages-Frist gemäß Ziff. 2.3 in Verbindung mit Ziff. 4, 2. Gliederungspunkt der Betriebsvereinbarung ständige Einigungsstelle anzuwenden. In diesem Fall wäre die Frist zur Mitteilung eigener Kandidaten/innen für den Einigungsstellenvorsitz erst am Montag 29.04.2024, 24:00 Uhr abgelaufen. Gleichwohl ist auch die Gegenauffassung noch vertretbar. Die Beteiligten haben für den Fall der Mitbestimmung über Mehrarbeit die in Ziff. 2.3 der Betriebsvereinbarung vorgesehene 3-Tages-Frist auf einen Tag verkürzt, ohne nähere Regelungen darüber zu treffen, ob die Frist in Kalendertagen oder Werktagen zu bemessen ist. Gerade im hier gegebenen Fall der freitäglichen Anrufung der ständigen Einigungsstelle würde durch die Anwendung des § 193 BGB nicht die in der Betriebsvereinbarung ständige Einigungsstelle beabsichtigte Fristverkürzung zur Beschleunigung eintreten, es würde vielmehr faktisch bei der 3-Tages-Frist verbleiben. Es erscheint daher auch (noch) vertretbar anzunehmen, die Betriebsparteien hätten sich auf eine Frist von einem Kalendertag verständigt. Auch die Reaktion des Beteiligten zu 1 per E-Mail am Samstag 27.04.2024 verdeutlicht, dass sich der Beteiligte zu 1 nicht – wie im nun geführten Rechtsstreit – offensichtlich und eindeutig in Anwendung der Fristenregelung des § 193 BGB wähnte. Vielmehr sagte der Beteiligte zu 1 mit einer Reaktion innerhalb der kalendertäglichen Frist zu, bis spätestens Montagmorgen Alternativkandidaten/innen zu benennen. Die Benennung erfolgte sodann erst Montag, 29.04.2024 nach 12:00 Uhr, was nach eindeutigem und offensichtlichem Begriffsverständnis des Wortes „Morgen“ jedenfalls nicht mehr im angekündigten Zeitrahmen lag. Da die Beteiligten in der Betriebsvereinbarung ständige Einigungsstelle von einer „unverzüglichen“, spätestens nach einem Tage ablaufenden Frist ausgehen, war es aus Sicht der Kammer am Montag, 29.04.2024 ab 12:00 Uhr auch nicht unvertretbar, von einem Fristablauf im Sinne der Ziff. 4 in Verbindung mit Ziff. 2.3 der Betriebsvereinbarung ständige Einigungsstelle auszugehen. dd) Die nachfolgende Nichtberücksichtigung der um 12:14 Uhr eingegangenen Alternativvorschläge des Beteiligten zu 1 hält die Kammer zwar nach kursorischer Prüfung für einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BetrVG. Es ist nicht ersichtlich, weshalb am Nachmittag des 29.04.2024 die in der Betriebsvereinbarung ständige Einigungsstelle vorgesehene Auslosung unter den Vorschlägen nicht doch noch hätte stattfinden können, ohne das Einigungsstellenverfahren zu verzögern. Gleichwohl führt dieser von der Kammer gesehene betriebsverfassungsrechtliche Pflichtverstoß der Beteiligten zu 2 nicht zur offensichtlichen, krassen Rechtsunwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs wegen grober Verfahrensmängel. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass der Einigungsstellenvorsitzende Dr. L nach Hinweisen des Beteiligten zu 1 auf die dort gesehenen Rechtsmängel mitgeteilt hat, nach eigener rechtlicher Prüfung von einer korrekten Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes auszugehen und die Rechtmäßigkeit der Sitzung zu bestätigen. Hierauf durfte die Beteiligte zu 2 grundsätzlich auch vertrauen, da ein Einigungsstellenvorsitzender gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG qua Amt unparteiisch zu sein hat und dies grundsätzlich auch bei einseitig angefragten Einigungsstellenvorsitzenden als rechtliche Voraussetzung bei Übernahme des Vorsitzes unterstellt werden darf. Offensichtliche und krasse Fehler in der Bildung der Einigungsstelle sollten daher bei einer rechtlichen Prüfung durch den Vorsitzenden erkannt werden können. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Einigungsstellenvorsitzende L die Seite des Beteiligten zu 1 zum Einigungsstellentermin am 03.05.2024 ordnungsgemäß geladen und zur Teilnahme sowie Stellungnahme aufgefordert hat. Auch bei verbleibenden erheblichen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes hätte der Beteiligte zu 1 die Möglichkeit gehabt, Beisitzer in die Sitzung zu entsenden, um dort im Rahmen der Erörterung der ordnungsgemäßen Besetzung und Zuständigkeit der Einigungsstelle seine Auffassung einzubringen und gegebenenfalls eine anderweitige Überzeugung des Einigungsstellenvorsitzenden zu erreichen oder in der Einigungsstelle für eine abweichende Mehrheit zu werben. ee) Offensichtliche, krasse inhaltliche Verstöße des Einigungsstellenspruchs gegen § 75 Abs. 1 BetrVG oder Art. 5 Richtlinie 2008/104/EG bestehen nicht. Insbesondere ist keine offensichtliche Diskriminierung von Leiharbeitnehmern ersichtlich, da die Beteiligte zu 2 sachliche Gründe für die Differenzierungen ins Felde führt. Nicht entscheidend ist aufgrund des vorliegend nur groben Prüfmaßstabes, ob diese tatsächlich die Differenzierung rechtfertigen. Die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche krasse und offensichtliche Rechtswidrigkeit kann jedenfalls nicht angenommen werden. Auch die protokollierten Verhandlungen der Einigungsstelle am 03.05.2024 zeigen auf, dass jedenfalls keine offensichtlichen oder krassen Verstöße gegen § 75 Abs. 1 BetrVG oder § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG vorliegen, sondern die Thematik trotz Fehlens der Betriebsratsseite inhaltlich erörtert wurde. 3. Unabhängig davon ist auch ein ausreichender Verfügungsgrund nicht gegeben. aa) Gemäß §§ 85 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierfür ist maßgeblich, ob die Abwägung der beiderseitigen Interessen es unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Gesamtumstände zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lässt, eine sofortige Regelung zu treffen. Dabei sind das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (BAG 3.5.1994, NZA 1995, 40 unter B. III. 3. der Gründe; LAG Mecklenburg-Vorpommern 16.05.2023, 5 TaBVGa 1/23, juris Rn. 20; LAG Hamm 29.4.2011, 10 TaBVGa 3/11, BeckRS 2011, 73599; Poeche in BeckOK Arbeitsrecht 68. Edition § 85 ArbGG Rn. 23; Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, Rn. 72). bb) Das durch eine Unterlassungsverfügung zu sichernde Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist kein subjektives, absolutes Recht, sondern eine Berechtigung, zum Schutz der Arbeitnehmer durch Ausübung des jeweiligen Beteiligungsrechtes mitgestaltend tätig zu werden. Für die Feststellung eines Verfügungsgrundes kommt es daher nicht darauf an, ob dem Betriebsrat die Ausübung seiner Beteiligungsrechte ganz oder jedenfalls für die Vergangenheit unmöglich gemacht wird, - das wird immer der Fall sein – sondern darauf, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt wird (Germelmann / Matthes / Prütting / Spinner, ArbGG, 10. Auflage 2022, § 85 ArbGG Rn. 37; Poeche in BeckOK Arbeitsrecht 68. Edition § 85 ArbGG Rn. 24; LAG Mecklenburg-Vorpommern a. a. O.; aA Henssen/Gerretz in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht 5. Aufl. 2022 § 85 ArbGG Rn. 25). Letzteres ist davon abhängig, wie sich die Verletzung von Beteiligungsrechten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auswirkt und in welchem Umfange die Arbeitnehmer in diesem Falle geschützt sind und diesen Schutz realisieren können. So bedarf es beispielsweise keiner einstweiligen Verfügung zur Unterlassung einer Kündigung vor Anhörung des Betriebsrats, da diese Kündigung ohnehin unwirksam wäre oder einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Einführung von Kurzarbeit, da die Arbeitnehmer ohne Beachtung der Mitbestimmungsrechte ihre Lohnansprüche behalten. Sind die Folgen einer Missachtung von Beteiligungsrechten abschließend geregelt und ist der damit bewirkte Schutz der Arbeitnehmer auch ohne eine einstweilige Verfügung nicht eingeschränkt, kommt eine Unterlassungsverfügung nicht in Betracht (Germelmann / Matthes / Prütting / Spinner a. a. O. m. w. N.). cc) Ermangelt es der begehrten einstweiligen Verfügung an der erforderlichen Eilbedürftigkeit liegt ebenfalls kein Verfügungsgrund vor (LAG Nürnberg 14.11.2022, 1 TaBVGa 4/22, juris, Rn. 20f. m. w. N.; Poeche in BeckOK Arbeitsrecht 68. Edition § 85 ArbGG Rn. 24a). Ein Antragsteller, der schuldhaft zögerlich handelt, es insbesondere unterlässt umgehend im Hauptsacheverfahren einen Titel anzustreben, kann mangels Verfügungsgrundes keine Eilentscheidung erstreiten; es gilt insoweit der Grundsatz der Selbstwiderlegung (LAG Rheinland-Pfalz a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). Es sind im Rahmen einer Prüfung der sogenannten Selbstwiderlegung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des prozessualen Vorgehens des Verfügungsklägers festzustellen, ob er sein Begehren mit dem erforderlichen Nachdruck verfolgt hat (LAG Rheinland-Pfalz a. a. O. Rn. 22). a) Sowohl aufgrund der im Einigungsstellenspruch vorgesehenen Freiwilligkeit der Überstundenleistung als auch aufgrund des Zeitverlaufs bis zum Eingang des vorliegenden Antrages bei Gericht ist vom Fehlen des Verfügungsgrundes auszugehen. aa) Die Anordnung von Mehrarbeit durch den Einigungsstellenspruch betrifft im Falle der eigenen Belegschaft der Beteiligten zu 2 lediglich freiwillig zur Mehrarbeit angemeldete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es besteht damit insoweit nicht die Gefahr, dass der durch das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt wird. Vielmehr würden allenfalls freiwillig zur Mehrarbeit bereite Beschäftigte des Betriebes von der Mehrarbeit abgehalten. Im Falle der Leiharbeitnehmer besteht die Möglichkeit, die angeordnete Mehrarbeit aus persönlichen Gründen abzulehnen. Dies schließt bei diesem Personenkreis ebenfalls eine starke Gefährdung der Arbeitnehmerinteressen unter dem Schutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aus. Auf die Ausübung des Beteiligungsrechts des Beteiligten zu 1 als subjektives, absolutes Recht kommt es in diesem Zusammenhang nach Maßgabe der oben genannten und von der Kammer für zutreffend erachteten Rechtsgrundsätze nicht an. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die mögliche Verletzung von Beteiligungsrechten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auswirkt und in welchem Umfange die Arbeitnehmer in diesem Falle geschützt sind und diesen Schutz realisieren können. Aufgrund der o.g. Umstände ist jedenfalls nicht von einem überragend hohen Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer auszugehen, das durch eine vorläufige Untersagung der Durchführung des Einigungsstellenspruchs gesichert werden müsste. bb) Auch der Zeitablauf bis zur Anbringung der vorliegenden einstweiligen Verfügung spricht gegen den Verfügungsgrund. Der Beteiligte zu 1 hat zunächst seiner Ankündigung, die Einigungsstellensitzung durch eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts stoppen zu lassen (ABl. 40), keine Taten folgen lassen. Vielmehr wurde zunächst an zwei Wochenenden Mehrarbeit im Betrieb auf Grundlage des Spruchs der Einigungsstelle durchgeführt. Erst im Anschluss beantragte der Beteiligte zu 1 im Hauptsacheverfahren 7 BV 4/24 die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs festzustellen. Dass dieses Verfahren nicht bis Ende Juni 2024 rechtskräftig abgeschlossen sein würde, lag auf der Hand. Dennoch wurde die vorliegende einstweilige Verfügung erst – nach erneuter Durchführung der Mehrarbeit am 18.5. – am 22.5.2024 eingereicht. Zum Einreichungszeitpunkt konnte daher selbst im Erfolgsfall nur damit gerechnet werden, dass die Hälfte der im Einigungsstellenspruch vorgesehenen Mehrarbeitszeiten gerichtlich untersagt wird. Die Hinnahme der übrigen Mehrarbeitszeiten widerlegt nach Ansicht der Kammer das Eilbedürfnis des Beteiligten zu 1. III. Eine Kostenentscheidung war wegen § 2 Abs. 2 GKG nicht zu treffen.