Urteil
5 Ca 186/19
Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Soll der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer so genannten Wissenserklärung handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein. Allerdings kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle allein aufgrund der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag, wie sie von § 12 Abs. 2 TV-L vorgeschrieben ist, ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstitutiv ist, ist jedoch, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags unmissverständlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen - und nicht die angegebene Entgeltgruppe - sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein. Aus der Annahme, der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung nachvollziehen, folgt nichts Anderes. Der Arbeitgeber als Verwender von AGBs muss wegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht nur im Vertragswortlaut zum Ausdruck bringen, allein die in Bezug genommenen Regelungswerke sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe maßgebend sein, sondern er muss zugleich dafür Sorge tragen, dass sich diese hieraus auch ohne weiteres ermitteln. Das gilt auch für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.(Rn.40)
2. Im Eingruppierungsprozess ersetzt der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten sowie die Gesamt- und Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt.(Rn.44)
3. Durch das Adjektiv "langjährig" kommt zum Ausdruck, dass eine nur kurzzeitige berufliche Tätigkeit nicht ausreichend ist. "Langjährig" bedeutet "viele Jahre" ; beispielhaft "langjährige Berufserfahrung" , "sehr lange existierend" . Nach dem Bundesarbeitsgericht ist der Begriff "langjährig" immer im Zusammenhang mit den weiteren Anforderungen des Tarifmerkmals, z.B. "Bewährung" , zu sehen, allerdings in Bezug zu "mehrjährig" (= mehr als ein Jahr = mindestens zwei Jahre) jedoch mehr ist, d.h. mindestens einen Zeitraum von drei Jahren bedeutet. Das BAG hat zwischenzeitlich in seiner Rechtsprechung den Begriff "langjährig" relativ stark konkretisiert und einen Erfahrungszeitraum von drei Jahren als ausreichend angesehen.(Rn.52)
4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 9 Sa 21/20.
Tenor
1. Das beklagte Land wird verurteilt 2.730,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. April 2019 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt 95% Prozent der Kosten des Rechtsstreits, das beklagte Land trägt 5% der Kosten des Rechtstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 52.392,79 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer so genannten Wissenserklärung handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein. Allerdings kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle allein aufgrund der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag, wie sie von § 12 Abs. 2 TV-L vorgeschrieben ist, ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstitutiv ist, ist jedoch, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags unmissverständlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen - und nicht die angegebene Entgeltgruppe - sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein. Aus der Annahme, der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung nachvollziehen, folgt nichts Anderes. Der Arbeitgeber als Verwender von AGBs muss wegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht nur im Vertragswortlaut zum Ausdruck bringen, allein die in Bezug genommenen Regelungswerke sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe maßgebend sein, sondern er muss zugleich dafür Sorge tragen, dass sich diese hieraus auch ohne weiteres ermitteln. Das gilt auch für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.(Rn.40) 2. Im Eingruppierungsprozess ersetzt der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten sowie die Gesamt- und Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt.(Rn.44) 3. Durch das Adjektiv "langjährig" kommt zum Ausdruck, dass eine nur kurzzeitige berufliche Tätigkeit nicht ausreichend ist. "Langjährig" bedeutet "viele Jahre" ; beispielhaft "langjährige Berufserfahrung" , "sehr lange existierend" . Nach dem Bundesarbeitsgericht ist der Begriff "langjährig" immer im Zusammenhang mit den weiteren Anforderungen des Tarifmerkmals, z.B. "Bewährung" , zu sehen, allerdings in Bezug zu "mehrjährig" (= mehr als ein Jahr = mindestens zwei Jahre) jedoch mehr ist, d.h. mindestens einen Zeitraum von drei Jahren bedeutet. Das BAG hat zwischenzeitlich in seiner Rechtsprechung den Begriff "langjährig" relativ stark konkretisiert und einen Erfahrungszeitraum von drei Jahren als ausreichend angesehen.(Rn.52) 4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 9 Sa 21/20. 1. Das beklagte Land wird verurteilt 2.730,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. April 2019 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt 95% Prozent der Kosten des Rechtsstreits, das beklagte Land trägt 5% der Kosten des Rechtstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 52.392,79 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist nur in Teilen begründet. Soweit der Kläger die Differenzvergütung entsprechend Entgeltgruppe 12 des TV-L für den Zeitraum 1. März 2017 bis 31. August 2017 geltend macht ist seine Klage begründet. Im Übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen. 1. Der Feststellungsantrag Ziffer 1 des Klägers ist nicht begründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, den Kläger rückwirkend ab 1. März 2017 gemäß Entgeltgruppe 13 TV-L zu vergüten. Der Kläger hat nicht dargetan, inwieweit er die hierfür erforderlichen Tarifmerkmale gemäß Anlage A Teil II Abschnitt 6 bzw. Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 EntgO zum TV-L erfüllt. a) Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Regelung in § 4 des Arbeitsvertrags des Klägers vom 27. Juli 2015 nach der Ansicht des beklagten Landes um eine vertraglich vereinbarte Festschreibung der dort geregelten Entgeltgruppe 11 handelt. Es handelt sich vorliegend vielmehr um eine rein deklaratorische Regelung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welcher sich die Kammer anschließt, ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Soll der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag daher keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer so genannten Wissenserklärung handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein. Allerdings kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle allein aufgrund der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag, wie sie von § 12 Absatz 2 TV-L vorgeschrieben ist, ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstitutiv ist, ist jedoch, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags unmissverständlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen – und nicht die angegebene Entgeltgruppe – sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein. Aus der Annahme, der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung nachvollziehen, folgt nichts Anderes. Der Arbeitgeber als Verwender von AGBs muss wegen § 307 I 2 BGB nicht nur im Vertragswortlaut zum Ausdruck bringen, allein die in Bezug genommenen Regelungswerke sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe maßgebend sein, sondern er muss zugleich dafür Sorge tragen, dass sich diese hieraus auch ohne weiteres ermitteln. Das gilt auch für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (BAG, Urt. v. 18.10.2018 - 6 AZR 246/17 m.w.N.). Unter Zugrundlegung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer rein deklaratorischen Nennung der Entgeltgruppe auszugehen. Die Parteien haben in § 2 des Arbeitsvertrages die Anwendung des TV-L sowie der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge vereinbart. In § 4 haben die Parteien geregelt, dass die Einstellung für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TV-L erfolgen soll. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vergütung des Klägers nicht nach der Tarifautomatik des § 12 Abs. 1 TV-L, sondern unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit nach § 4 des Arbeitsvertrags richten soll, enthält der Arbeitsvertrag nicht. b) Nach § 12 Absatz 1 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Absatz 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (etwa BAG, Urteil v. 19.10.2016 - 4 AZR 457/15 m.w.N.). c) Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag nicht gerecht. Soweit der Kläger sich hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Entgeltgruppe 13 auf die Erfüllung der diesbezüglichen Tätigkeitsmerkmale nach Anlage A Teil II Abschnitt 6 EntgO zum TV-L beruft, ist aus Sicht der Kammer bereits nicht ausreichend dargetan, inwieweit es sich bei dem Kläger um einen sonstigen Beschäftigten, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne des Tarifmerkmals ausübt, handelt. Eine Forschungstätigkeit liegt nach Nr. 2 der Protokollnotiz vor, wenn die wahrgenommenen Aufgaben dazu bestimmt sind, den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erweitern, neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anzuwenden. Ob dies zu den Tätigkeiten des Klägers gehört, hat dieser nicht substantiiert dargetan. Soweit er sich insoweit auf die in seiner Personalakte befindliche Stellenbeschreibung berufen hat, ist dies nicht ausreichend. Im Eingruppierungsprozess ersetzt der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten sowie die Gesamt- und Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG, Urt. v. 24. August 2016 - 4 AZR 252/15). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch im Übrigen hat der Kläger nicht in Form von Arbeitsvorgängen geschildert, wieso davon auszugehen sein sollte, dass er zu mindestens 50% Tätigkeiten eines sonstigen Beschäftigten ausübt, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen einem Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung gleichzusetzen wären. Allein die Behauptung, er erfülle die in der Stellenbeschreibung genannten Aufgaben Nr. 2, 3 und 4 in dem dort angegebenen Prozentsatz und diese hätten unmittelbaren Forschungsbezug, erfüllt diese Anforderungen nicht. Auch der Umstand, dass der Kläger einen Masterstudiengang an der TU K. teilweise absolviert hat und Mitglied in einem Normenausschuss ist sowie Fachvorträge hält, belegt noch nicht den Forschungsbezug seiner Tätigkeit und schon gar nicht in dem notwendigen Umfang. Auch soweit der Kläger sich auf das Erfüllen der Tarifmerkmale für die Entgeltgruppe 13 der Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 Ziffer 1 EntgO zum TV-L beruft, genügen seien Ausführungen nicht den Anforderungen an die ihm obliegende Darlegungslast. Der Kläger beruft sich darauf, als technischer Beschäftigter mit technischer Ausbildung entsprechende Tätigkeiten auszuüben, die sich mindestens mit einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 herausheben. Soweit er sich auch insoweit auf die Stellenbeschreibung beruft, ist dies ebenfalls nicht ausreichend. Es bleibt etwa bereits völlig unklar, wieso die von ihm genannte operative Leitung und der Betrieb des Sicherheitslabors ein erheblich höheres Maß der Verantwortung als bei einer Zuordnung in Entgeltgruppe 12 darstellen sollten. Der Kläger schildert weder, welche Arbeitsvorgänge insoweit in welchem Umfang von ihm ausgeübt werden, noch von welchem Maß der Verantwortung im Falle der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 auszugehen ist und wieso sich seine Tätigkeit hieraus erheblich heraushebt. Entsprechendes gilt für die übrigen von ihm aus der Stellenbeschreibung in Bezug genommenen Tätigkeiten. Soweit der Kläger ausgeführt hat, die Angebotserstellung und Kalkulation für Projekte zum Erwerb von Drittmitteln erfolge durch ihn und der Umstand, dass er nicht zeichnungsberechtigt sei, sei eine reine Formalie, belegt dies ebenfalls nicht das Erfüllen der Tarifmerkmale. Selbst wenn man die fehlende Zeichnungsberechtigung als unwesentlich betrachten wollte, bleibt völlig unklar, welchen Umfang die angebliche Verantwortung des Klägers diesbezüglich hat und inwieweit sie sich aus Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt. Der Klageantrag ist aufgrund dessen nicht begründet. 2. Ebenfalls der mit Ziffer 2 geltend gemachte Zahlungsantrag ist als unbegründet abzuweisen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Differenzlohnanspruch auf Basis einer Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L nicht zu. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er im streitrelevanten Zeitraum seit 1. März 2017 in Entgeltgruppe 13 einzugruppieren und entsprechend zu vergüten gewesen wäre. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Antrag war aufgrund dessen als unbegründet abzuweisen. 3. Der Zahlungsantrag Ziffer 3 ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 2.730,90 Euro brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Der Anspruch folgt aus dem § 611 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag sowie den dort in Bezug genommenen tariflichen Vorschriften. Der Kläger ist entgegen der Ansicht des beklagten Landes bereits seit 1. März 2017 in Entgeltgruppe 12 des TV-L einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten. Der Kläger erfüllte bereits zum 1. März 2017 die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 gemäß Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 Entgeltgruppe 12 Ziffer 1 EntgO zum TV-L. Danach sind in Entgeltgruppe 12 eingruppiert technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. Der Kläger hat einen Bachelor-Abschluss im Studiengang Security & Safety Engineering und ist aufgrund dessen unstreitig technischer Beschäftigter mit technischer Ausbildung im Sinne der tariflichen Vorschrift. Bis auf die Frage, ob der Kläger bereits zum 1. März 2017 oder erst zum 1. September 2017, wie vom beklagten Land ausgeführt, eine langjährige praktische Erfahrung hatte, sind auch die weiteren tariflichen Merkmale zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger besaß aus Sicht der Kammer bereits zum 1. März 2017 eine langjährige praktische Erfahrung im Sinne der tariflichen Merkmale. Durch das Adjektiv "langjährig" kommt zum Ausdruck, dass eine nur kurzzeitige berufliche Tätigkeit nicht ausreichend ist. „Langjährig“ bedeutet „viele Jahre“; beispielhaft „langjährige Berufserfahrung“, „sehr lange existierend“. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist der Begriff „langjährig“ immer im Zusammenhang mit den weiteren Anforderungen des Tarifmerkmals, z.B. „Bewährung“, zu sehen, allerdings in Bezug zu „mehrjährig“ (= mehr als ein Jahr = mindestens zwei Jahre) jedoch mehr ist, d.h. mindestens einen Zeitraum von drei Jahren bedeutet. Das BAG hat zwischenzeitlich in seiner Rechtsprechung den Begriff „langjährig“ relativ stark konkretisiert und einen Erfahrungszeitraum von drei Jahren als ausreichend angesehen (Müller, in: Bepler/Böhle/Pieler/Geyer, BeckOK TV-L Entgeltordnungen, 29. Edition Stand 1.3.2019, TV-L-EGO 22.1 Rn 22 m.w.N.). Dem schließt sich die Kammer an. Der Kläger übt nach unstreitigem Vortrag der Parteien seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. März 2011 dieselbe Tätigkeit wie zum 1. März 2017 bzw. heute aus. Damit hatte er seine ausgeübte Tätigkeit zum 1. März 2017 bereits 6 Jahre lang ausgeübt. Dies ist langjährig im Sinne der tariflichen Vorschrift. Mit seiner E-Mail vom 27. September 2017 hat er seine ordnungsgemäße Eingruppierung auch innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L geltend gemacht. Der Höhe der zuletzt insoweit geltend gemachten Differenz zwischen Entgeltgruppe 11 und Entgeltgruppe 12 von monatlich 455,15 Euro brutto für die Monate März bis August 2017 ist das beklagte Land nicht entgegengetreten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. II. Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen. III. Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er orientierte sich hinsichtlich der Zahlungsansprüche an den bezifferten Beträgen. Der Feststellungsanspruch wurde mit dem 3 ½ fachen Jahresbezug der zwischen Entgeltgruppe 12 und 13 bestehenden Vergütungsdifferenz, zuletzt nach dem Kläger monatlich 567,67 Euro, also 23.842,14 Euro bewertet, § 9 ZPO. Dies ergibt eigentlich einen Gesamtbetrag von 33.276,49 Euro. Versehentlich wurde im Rahmen des festgesetzten Urteilsstreitwerts darüber hinaus der im Kammertermin zurückgenommene weitere Feststellungsantrag Ziffer 3 mit einem Betrag von 19.116,30 Euro hinzugerechnet. IV. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG genannten, besonderen Zulassungsgründe gegeben war. Die Möglichkeit der Einlegung der Berufung im Übrigen bleibt hiervon unberührt. Insoweit wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung Bezug genommen. Die Parteien streiten über die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger seit 1. März 2017 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5, hilfsweise nach Entgeltgruppe 12 Stufe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) zu vergüten sowie sich hieraus ergebende Differenzlöhne für den Zeitraum März 2017 bis einschließlich August 2019 bzw. hilfsweise März 2017 bis August 2017. Der Kläger ist bei der Hochschule F. des beklagten Landes seit 1. März 2011 zunächst auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 25. Januar 2011 (Blatt 13 ff. d. A.) beschäftigt. Die Parteien haben sodann unter dem 9. Juli 2012, 10. Januar 2014 sowie 27. Juli 2015 (Blatt 21 ff. d. A.) weitere Arbeitsverträge geschlossen. Der Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2015 enthält auszugsweise nachfolgende Regelungen: „… § 2 Anwendung tariflicher Bestimmungen Für das Arbeitsverhältnis gelten - der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), - der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie - die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Baden-Württemberg jeweils gilt und - sonstige einschlägige Tarifverträge für das Land Baden-Württemberg. … § 4 Eingruppierung Die Einstellung erfolgt für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11____ TV-L.² - Entsprechend der auszuübenden Tätigkeit gilt abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 TV-L nachstehende besondere Stufenregelung: 2, 6 _______________________________________________________________ Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. …“ Seit 1. März 2014 ist der Kläger in Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Nach Klageerhebung hat das beklagte Land dem Kläger eine Eingruppierung zum 1. September 2017 in die Entgeltgruppe 12 angeboten, die dieser angenommen hat. Der Kläger trägt vor, das beklagte Land sei verpflichtet, ihn ab 1. März 2017 in Entgeltgruppe 13 Stufe 5 des TV-L eingruppieren und entsprechend zu vergüten. Hilfsweise sei er rückwirkend bereits zum 1. März 2017 in Entgeltgruppe 12 Stufe 5 des TV-L einzugruppieren. Soweit sich das beklagte Land darauf berufe, die Regelung in § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 27. Juli 2015 habe konstitutive Wirkung, sei dies unzutreffend. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände könne regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag einen eigenständigen, von der tariflichen Eingruppierungsbestimmung oder anderen in Bezug genommen Eingruppierungsregelungen unabhängigen Anspruch regeln solle. Es handele sich um eine reine „deklaratorische" Nennung. Der Kläger habe von Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis heute die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Er besitze einen Studienabschluss als Bachelor of Science, sog. Sicherheitsingenieur. Zum 1. März 2017 habe er 6 Jahre Erfahrung in der wissenschaftlichen Arbeit (Forschung) und auch in der Lehre im genannten Bereich. Außerdem besitze er Unterschriftsbefugnis bis zu 2500,00 Euro für bestimmte Projektkonten. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ergebe sich aus der Stellenbeschreibung vom 1. August 2011 (Blatt 12 d. Akten), die sich in der Personalakte des Klägers befinde. Ausweislich dieser sei eine vor dem Eintritt des Klägers erfolgte Dienstpostenbewertung mit Entgeltgruppe 13 TV-L erfolgt. Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten seien dort mit prozentualem Anteil ausgewiesen und mit einer handschriftlichen Bewertung versehen. Danach sei 50% seiner Tätigkeit mit Entgeltgruppe 13 zu bewerten, was zu einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 führe. Die Möglichkeit der Eingruppierung bis maximal Entgeltgruppe 13 ergebe sich auch dem Protokoll einer Dienstbesprechung des Rektorats vom 31. August 2010. Mit Email vom 27. September 2017 habe rückwirkend zum 1. März 2017 die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 geltend gemacht. Zum einen folge die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 aus Anlage A Teil II Abschnitt 6 EntgO zum TV-L. Beim Kläger handele es sich um einen sonstigen Beschäftigten, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe wie ein Beschäftigter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung. Dies ergebe sich u.a. auch bereits aus der Stellenbeschreibung. Die vom Kläger nach der Stellenbeschreibung ausgeübten Aufgaben Nr. 2, 3 und 4 besäßen einen unmittelbaren Forschungsbezug. Die Umsetzung bzw. tatsächliche Leistungserbringung in diesen drei Aufgabengebieten setze voraus, dass der Kläger in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit der Umsetzung seiner Aufgaben den wissenschaftlichen Kenntnisstand erweitere, neue wissenschaftliche Methoden entwickele oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anwenden müsse. Zum 1. März 2017 habe er diesbezüglich 6 Jahre Berufserfahrung gehabt. Ausweislich der handschriftlichen Anmerkungen auf der Stellenbeschreibung handele es sich dabei um 50 % der Tätigkeit des Klägers. Diese langjährige Erfahrung berechtige die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 ab dem beantragten Zeitpunkt. Darüber hinaus habe er von 2014 bis 2016 im Fernstudium an der TU K. vier Semester den Masterstudiengang „Baulicher Brandschutz und Sicherungstechnik“ belegt und alle erforderlichen Scheine bestanden. Ausstehend sei lediglich die „Thesis“. Darüber hinaus sei er seit 2012 Mitglied im NA 001 DIN / VDI - Normenausschuss Akustik, Lernminderung und Schwingungstechnik NALS) und NA 001 — 03 — 07 — 01 UA Unterausschuss Ganzkörper-Schwingungen, halte Fachvorträge zu Lärm- und Schwingungsthemen und sei somit in der „Ausbildung“ von Fachkräften für Sicherheit und Betriebsärzte tätig. Die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 des TV-L ergebe sich zum anderen aus Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 EntgO zum TV-L. Danach seien in der Entgeltgruppe 13 u. a. eingruppiert: Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeit ausüben, deren Tätigkeit sich zumindest einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebe. Der Kläger sei Ingenieur und somit Beschäftigter in einem technischen Beruf. Zum 1. März 2017 habe er die geschilderten Tätigkeiten seit sechs Jahren ausgeübt. Als technischer Beschäftigter mit technischer Ausbildung habe er jedenfalls entsprechende Tätigkeiten zum 1. März 2017 ausgeübt und eine gemäß Entgeltgruppe 12 erforderliche langjährige praktische Erfahrung in diesem Tätigkeitsbereich. Nach Nr. 1 der Stellenbeschreibung unterliege die operative Leitung und der Betrieb des Sicherheitslabors dem Kläger. Dies sei ein erhebliches höheres Maß der Verantwortung als bei einer Zuordnung in die Entgeltgruppe 12. Auch bei Nr. 2 „Weiterentwicklung der Forschungsaktivitäten im Bereich Arbeitsschutz, etc." handele der Kläger bei der Ermittlung, Bewertung und Einwerben von Drittmittelaufträgen, etc. komplett selbstständig. Auch hierbei trage er ein herausragendes Maß der Verantwortung. Gleiches gilt auch für Nr. 3 „Weiterverfolgung und Ausbau von angebahnten Kooperationen, etc.". Auch hier handele der Kläger vollkommen eigenständig. Selbiges gelte für Nr. 4 „Akquise, Planung, Organisation und Durchführung von F&EProjekten" und Nr. 5 „Durchführung von Messungen und Vermittlung von Grundlagen, etc.". Bei der Gesamtbetrachtung zeige sich, dass die Tätigkeit weit mehr als mit einem Drittel durch ein Maß der Verantwortung getragen sei, was sie aus der Entgeltgruppe 12 (Fallgruppe 1) heraushebe. Zumindest lägen die Merkmale für Entgeltgruppe 12 nach Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 bereits seit dem 1. März 2017 vor. Der Kläger sei technischer Beschäftigter mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung, dessen Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebe. Auf die Regelung des § 29 a TVÜ-Länder komme es nicht an. Aufgrund des Vortrages ergebe sich, dass sich die Tätigkeit des Klägers nach dem 01.01.2012 signifikant geändert habe. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 nach Anlage A Teil II Abschnitt 6. „Beschäftigte in der Forschung" kam erst Jahre nach der Einstellung zum 1. März .2011 in Betracht. Gleiches gelte für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 nach der Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1. Auch hier sei erst Jahre nach der Einstellung eine grundsätzliche Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 (langjährige praktische Erfahrung) und darauf aufbauend durch das Maß der Verantwortung sich erheblich aus Entgeltgruppe 12 heraushebend eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 in Betracht gekommen. Hinsichtlich der Berechnung der Zahlungsansprüche wird auf den schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers Bezug genommen. Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend seit dem 01.03.2017 nach der E13/Stufe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, Gehaltsrückstände für den Zeitraum März 2017 bis einschließlich August 2019 mit 6.703,45 € brutto zzgl. einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Pkt. über Basiszins p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, Gehaltsrückstände für den Zeitraum März 2017 bis einschließlich August 2017 mit 2.730,90 € brutto zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Pkt. über Basiszins p. a. seit Rechtshängigkeit von 455,15 € brutto zu bezahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klageanträge seien nicht begründet. Zum einen sei im Arbeitsvertrag des Klägers vom 27. Juli 2015 die Entgeltgruppe 11 verbindlich vereinbart, zum anderen lägen die in der Entgeltordnung des TV-L für die Entgeltgruppe genannten Tätigkeitsmerkmale nicht vor. Vorliegend greife der Grundsatz der Tarifautomatik nicht. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2015 ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TV-L eingestellt werde. Damit sei die Entgeltgruppe 11 festgeschrieben. Weder habe der Kläger eine Beschäftigung mit Aufgaben einer höheren Entgeltgruppe fordern können, noch habe das beklagte Land dem Kläger entsprechende Aufgaben einseitig übertragen können. Dies sei auch nicht geschehen. Er übe vielmehr durch seine zwischenzeitliche mehrjährige Berufserfahrung ab 1. September 2017 die „Tätigkeitsmerkmale“ der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 nach Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung des TV-L aus. Dies sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bis zum 30. August 2017 nicht der Fall gewesen. Ebenfalls von einer konkludenten Änderung des Arbeitsvertrages sei nicht auszugehen. Der Kläger erfülle auch nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13. Nach Teil II Abschnitt 6 der Entgeltordnung zum TV-L habe der Kläger nicht die hierfür geforderte abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Der an einer Fachhochschule erworbene Bachelor des Klägers erfülle die in der Protokollerklärung Nr. 2 hierzu niedergelegten Voraussetzungen nicht. Er sei auch nicht „sonstiger Beschäftigter“ im Sinne der Regelung. Dafür wäre erforderlich, dass er nicht nur über langjährige berufliche Erfahrung verfüge, sondern auch über das einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss entsprechende theoretische Wissen, das regelmäßig über entsprechende Fortbildungen erworben werden müsse. Die dabei erworbenen Inhalte müssten mit der in Rede stehenden Ausbildung, mit der die Vergleichbarkeit bestehen müsse, sowohl inhaltlich als auch vom zeitlichen Aufwand her vergleichbar sein. Hierfür sei dem beklagten Land nichts bekannt und klägerseits auch nichts vorgetragen. Im Übrigen übe der Kläger auch keine Tätigkeiten in der Forschung aus, sondern sei als Ingenieur tätig. Ebenfalls die Voraussetzungen einer Eingruppierung nach Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L seien nicht erfüllt. Unstreitig sei zwar zwischen den Parteien, dass der Kläger insoweit über die erforderliche technische Ausbildung verfüge und daher kein „sonstiger Beschäftigter“ sei. Die ihm übertragenen Tätigkeiten würden sich jedoch nicht zumindest zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 herausheben. Das Maß der Verantwortung des Klägers sei dadurch erheblich limitiert, dass die Letztverantwortung über das von ihm geleitete Labor nicht etwa der Kläger habe, sondern der für das Labor zuständige Professor, dem die Gesamtverantwortung, insbesondere über die Inhalte und die Ausrichtung des Labors obliege. Für die Weiterentwicklung der Forschungsaktivitäten im Bereich Arbeitsschutz etc. handele der Kläger nicht komplett selbständig. Die maßgeblichen Verträge schließe nicht der Kläger in eigener Verantwortung ab, sondern die Hochschulleitung. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwiefern sich seine Tätigkeit zumindest zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebe. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.